Entscheidung
IX ZR 84/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 84/11 vom 26. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 26. Januar 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 51.815,52 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Zu Unrecht rügt die Beschwerde im Blick auf die Pfändbarkeit einer vermeintlichen Versicherungsforderung der in dem Vorprozess unterlegenen T. GmbH (nachfolgend: T. ) über 30.000 € eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Der Kläger hat im Berufungsrechtszug - ohne Beweisangebot - geltend gemacht, Rechtsanwalt B. habe ausweislich seiner münd- lichen Erklärung vor dem Landgericht gewusst, dass der T. zum Stichtag des 1. Oktobers 2005 ein Anspruch auf Zahlung von 30.000 € gegen ihre Vermö- 1 2 3 - 3 - genshaftpflichtversicherung zugestanden habe. Tatsächlich hat Rechtsanwalt B. im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht ge- äußert, er könne nicht bestätigen, dass die Versicherungssumme geleistet wor- den sei, sondern er habe lediglich von dem Geschäftsführer M. die Informa- tion erhalten, dass die Versicherung sich zu einer Zahlung bereit gezeigt habe. Die davon abweichende Darstellung des Klägers hat die Beklagte im Beru- fungsrechtszug ausdrücklich bestritten. Bei dieser Sachlage war nicht etwa un- streitig, dass die Beklagte Kenntnis von einem zum 1. Oktober 2005 pfändbaren Betrag hatte. Vor diesem Hintergrund ist die tatsächliche Würdigung des Ober- landesgerichts nicht zu beanstanden. 2. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass eine Pfändung in das Konto der T. "nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" zur Erzielung eines Mindestbetrags geführt hätte, ist es ersichtlich von dem hier anzuwen- denden Beweismaß des § 287 ZPO ausgegangen. Seine weitere Würdigung bewegt sich, ohne dass Anlass für eine Revisionszulassung besteht, innerhalb des tatrichterlichen Ermessens. 3. Im Blick auf die Rechtsauffassung des Klägers, ein Rechtsanwalt sei regelmäßig gehalten, vorsorglich die Pfändung von Forderungen einer GmbH gegen das Finanzamt und ihren Gesellschafter/Geschäftsführer zu veranlassen, wird ein Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt. Gleiches gilt für die Annahme einer Beweiserleichterung zu Gunsten des Mandanten für den Scha- densnachweis in Fällen, in denen der Rechtsanwalt es versäumt hat, einen An- trag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Schuldner des Mandanten zu stellen. 4 5 - 4 - 4. Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde darauf, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung, der Geschäftsführer der T. hätte eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen durch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver- fahrens über das Vermögen der Gesellschaft vereitelt, wegen des insoweit von der Beklagten geltend gemachten Einwands des rechtmäßigen Alternativverhal- tens die Beweislast verkannt. Die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten betrifft den von dem Schädiger zu beweisenden Einwand, der Schaden wäre auch bei rechtmäßi- gem Verhalten entstanden (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, WM 2011, 1420 Rn. 47). Darum geht es vorliegend indessen nicht. Das Berufungs- gericht hat nämlich schon nicht feststellen können, dass das haftungsbegrün- dende Fehlverhalten der Beklagten die geltend gemachte Vermögensminde- rung tatsächlich verursacht hat. Ein Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hätte den Schadenseintritt nur verhindert, wenn der Geschäftsfüh- rer der T. Vermögenswerte offenbart hätte und der Kläger darauf hätte zu- greifen können. Konnte der Geschäftsführer trotz einer Offenbarung den Zugriff auf Vermögenswerte - sei es durch ein Beiseiteschaffen, sei es durch die Ver- wendung für andere Zwecke, sei es, wie hier, durch die Stellung eines Insol- venzantrags - verhindern, fehlt es an einem Schaden. 6 7 - 5 - 6. Soweit der Kläger eine Insolvenzreife der T. in Zweifel stellt, ist der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berührt. Insoweit handelt es sich um eine tatrichterliche Beweiswürdigung, die keinen Anlass für ein Eingreifen des Revisionsgerichts bietet. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 23.09.2009 - 1 O 144/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2011 - 19 U 262/09 - 8