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Entscheidung

IX ZA 102/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 102/11 vom 26. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 26. Januar 2012 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. September 2011 wird abge- lehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Die der Klägerin durch das beabsich- tigte Revisionsverfahren entstehenden Kosten in Höhe von 2.232,24 € können nach ihrem eigenen Vorbringen zu einem Teilbetrag von 1.732,80 € aus der Insolvenzmasse aufgebracht werden (§ 116 Satz 3 ZPO). Die darüber hinaus- gehenden Kosten von 499,44 € können, schon im Blick auf die Erfolgsaussich- ten der Sache (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 79/11, ZIP 2012, 34), in zumutbarer Weise die beiden am Insolvenzverfahren beteiligten 1 - 3 - Gläubiger aufbringen, denn ein Prozesserfolg erhöht ihre Befriedigungsquote um mehr als 5 vom Hundert, was einem Mehrertrag von mindestens 1.000 € bzw. 3.500 € entspricht. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 25.02.2011 - 9 O 393/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 30.09.2011 - 20 U 64/11 -