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Entscheidung

5 StR 460/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 460/11 (alt: 5 StR 491/10) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen Überlassen von Betäubungsmitteln mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2012 beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 24. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe des Nebenklägers N. geht ins Leere, weil die Bestellung nach § 397a Abs. 2 StPO, die hier durch Beschluss des Landgerichts vom 18. März 2011 erfolgt ist, auch in der Revisionsinstanz fortgilt (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 397a Rn. 17a). Raum Brause Schaal Schneider Bellay