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4 StR 497/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 497/11 vom 24. Januar 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Januar 2012 ein- stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Saarbrücken vom 17. Mai 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ist zwar rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat nicht beachtet, dass die der Verurteilung vom 27. Juni 2007 zugrunde liegende Tat am 1. Juni 2006 und die der Verurteilung vom 26. März 2008 zugrunde lie- genden Taten zwischen dem 26. Mai und dem 13. Juni 2006 begangen wurden, so dass der nachträglichen Gesamtstrafenbildung im vorliegenden Verfahren die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 7. November 2006 entgegenstand (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 – 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193 f.; Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2011 – 4 StR 6/11 und 4 StR 636/10). Der Angeklagte ist durch die Gesamtstrafen- bildung jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert. Ernemann Roggenbuck Franke Bender Quentin