Entscheidung
3 StR 413/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 413/11 vom 19. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 2012, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Dr. Schäfer als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Staatsanwalt - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. Mai 2011 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung von Schutz- befohlenen in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Frei- heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen fügte der An- geklagte bei zwei Gelegenheiten aus Verärgerung und Überforderung dem zwei Jahre alten Sohn seiner Lebensgefährtin am Rücken mit einer heißen Flüssig- keit eine großflächige Verbrühung sowie weitere schwerwiegende, schmerzhaf- te Verletzungen zu, an deren Folgen das Kind verstarb. Gegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision. Sie beanstandet mit der Sachrüge Rechtsfehler bei der Strafzumessung und hält insbesondere die 1 2 - 4 - verhängte Strafe für unvertretbar milde. Das Rechtsmittel, das vom General- bundesanwalt vertreten wird, bleibt ohne Erfolg. 1. Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge abgelehnt und ist vom Regelstrafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB ausgegangen. Innerhalb des Strafrahmens von drei bis 15 Jahren Frei- heitsstrafe hat es zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er noch jung sowie nur geringfügig vorbestraft ist, im Tatzeitraum innerlich angespannt und mit seiner Lebenssituation überfordert war, spontan handelte, erstmals Un- tersuchungshaft verbüßt und sich für ihn die Haftsituation vergleichsweise hart darstellt. Zu seinen Lasten hat sie das hohe Maß der in multipler Form ange- wendeten Gewalt, die sich gegen ein ihm wehrlos ausgeliefertes Opfer richtete, die Misshandlungen an besonders schmerzempfindlichen Körperregionen, die über eine Woche lang andauernden Schmerzen sowie die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen gewertet. 2. Die dem Tatgericht obliegende Strafzumessung hält sachlich rechtli- cher Überprüfung stand. Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler in dem Sinne, dass die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen recht- lich anerkannte Strafzwecke verstoßen, bestimmende Strafzumessungstatsa- chen übergangen wurden oder sich die verhängte Freiheitsstrafe von ihrer Be- stimmung eines gerechten Schuldausgleichs offenkundig löst (vgl. BGH, Be- schluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 StR 441/10, NStZ 2011, 270; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 337 Rn. 34), liegen nicht vor. Den Umstand, dass der Angeklagte das Kleinkind mehrfach mit direktem Vorsatz grob und mit roher Gewalt misshandelte, hat das Landgericht aus- drücklich bei der Strafzumessung straferschwerend gewichtet. Dasselbe gilt für 3 4 5 - 5 - die ihm zugefügten intensiven körperlichen Schmerzen. Es ist nicht zu besor- gen, dass es die seelischen Qualen sowie die psychischen Belastungen, die das Tatopfer in den letzten Wochen vor seinem Tod erleiden musste, und die Tatfolgen für dessen Familie dabei unberücksichtigt gelassen hat, zumal diese Gesichtspunkte in mehreren Urteilspassagen angesprochen sind. Dass in den Strafzumessungsgründen eine Erwägung nicht ausdrücklich wiederholt wird, lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, das Tatgericht habe sie bei der Zu- messung der Strafe übersehen (BGH, Beschluss vom 2. März 1989 - 1 StR 7/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18). Den Versuch des Ange- klagten, Tatspuren zu beseitigen, durfte die Strafkammer nicht zu seinen Las- ten werten (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 49 mwN), sein Verteidigungsver- halten (vgl. Fischer, aaO Rn. 52, 53) musste sie nicht zwingend als bestimmen- den Strafzumessungsgrund ausdrücklich in die Strafzumessung einstellen. Mit der Formulierung "Strafmildernd war … zu berücksichtigen, dass er erstmals Untersuchungshaft verbüßt und dass sich für ihn die Haftsituation vor dem Hin- tergrund des Tatvorwurfs und der damit verbundenen Reaktionen von Mitge- fangenen härter gestaltet als bei anderen Gefangenen." hat sie ohne durchgrei- fenden Rechtsfehler eine besondere Haftempfindlichkeit zum Ausdruck ge- bracht und nicht lediglich den Vollzug von Untersuchungshaft an sich strafmil- dernd berücksichtigt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - 2 StR 34/06, NStZ 2006, 620 f.; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 70-73). Entgegen der Meinung der - 6 - Staatsanwaltschaft ist die verhängte Freiheitsstrafe von neun Jahren ange- sichts der Strafzumessungstatsachen nicht offenkundig so unvertretbar milde, dass sie sich von ihrer Bestimmung löst, einen gerechten Schuldausgleich her- beizuführen, und somit außerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Beurtei- lungsspielraums liegt. Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer