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Leitsatz

XII ZR 178/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 178/09 Verkündet am: 18. Januar 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1573, 1574, 1577, 1578, 1578 b, 1579 a) Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) und auch für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Midi-Job) zutrifft. b) Bewohnt der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung weiterhin das eheliche Einfamilienhaus, geht dies im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung regelmä- ßig über seinen Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen hinaus. Dieser wird bereits durch eine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnung für eine Person gedeckt. c) Zum Verhältnis von Vermögensverwertung nach § 1577 Abs. 1 BGB und Herab- setzung/Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 178/09 - OLG Karlsruhe in Freiburg AG Villingen-Schwenningen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 5. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Oktober 2009 aufgehoben, soweit der Antragsgegner zum nachehelichen Unterhalt verurteilt worden ist. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Ver- handlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisi- onsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über nachehelichen Unterhalt. Sie heirateten im Juli 1981. Aus der Ehe ist eine im Februar 1982 geborene Tochter hervorgegangen, die Studentin ist. Die Parteien trennten sich im Oktober 2005. Die Ehe ist im vorliegenden Verfahren (rechtshängig seit Januar 2006) durch Verbundurteil geschieden worden, das hinsichtlich der Scheidung seit dem 15. April 2008 rechtskräftig ist. In dem Verbundurteil hat das Amtsgericht außerdem den Versorgungsausgleich geregelt und über den Unterhaltsantrag der Antragstellerin entschieden. 1 2 - 3 - Der 1951 geborene Antragsgegner ist Gesellschafter-Geschäftsführer ei- ner GmbH, die Koordinaten-Schleiftechnik betreibt. Er erzielt außerdem Ein- künfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und kommt in den Genuss von Nutzungen aus einem Eigenheim sowie aus mehreren Ge- schäftsfahrzeugen. Das Betriebsgebäude (Fabrikhalle) der GmbH stand im Ei- gentum der Antragstellerin, bis sie es im Dezember 2007 an den Antragsgegner veräußerte. Die Antragstellerin ist 1952 geboren. Sie hat keine Berufsausbildung und war bei Eheschließung als Verkäuferin tätig. Während der Ehe arbeitete sie als Bürohilfe (Sekretärin) im Betrieb des Antragsgegners, zuletzt mit einem Brutto- gehalt von monatlich 3.700 €. Nach der Trennung kündigte der Antragsgegner das Arbeitsverhältnis. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vereinbarten die Parteien im April 2006 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebli- chen Gründen zum 30. Juni 2007 gegen eine Abfindung. Seitdem ist die An- tragstellerin nicht mehr erwerbstätig. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Wohnhausgrundstücks, das die frühere Ehewohnung darstellt und baulich in das Betriebsgebäude der GmbH integriert ist. Die Parteien waren ferner Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses, das als Abschreibungsobjekt diente und von dem inzwischen einzelne Eigentums- wohnungen verkauft wurden. Die Antragstellerin macht nachehelichen Unterhalt von monatlich rund 4.300 € geltend. Die Parteien streiten vor allem über die Höhe ihres - konkret berechneten - Bedarfs und darüber, in welchem Umfang die Antragstellerin zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage ist, ob sie ihr Vermögen verwerten muss so- wie über die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts. 3 4 5 6 7 - 4 - Das Amtsgericht hat den Unterhaltsantrag abgewiesen. Auf die Berufung der Antragstellerin hat ihr das Berufungsgericht monatlichen Unterhalt von 3.423 € bis Dezember 2009 und von 2.840 € ab Januar 2010 zugesprochen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Antragsgegners, mit wel- cher er die vollständige Abweisung des Unterhaltsantrags erstrebt. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Beru- fungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die- sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 179/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10). Das Berufungsurteil weist zwar in seinem Tatbestand die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge nicht aus (vgl. BGH Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - NJW 2003, 1743). Den sonstigen tatbestandlichen Ausführungen des Berufungsurteils lässt sich jedoch entnehmen, welchen Zahlungsantrag die Antragstellerin verfolgt hat und dass der Antragsgegner die Zurückweisung der Berufung begehrt hat. 8 9 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat der Antragstellerin in seinem in FamRZ 2010, 655 veröffentlichten Urteil einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zugespro- chen. Die Höhe des Unterhalts hat es aufgrund eines Bedarfs der Antragstelle- rin von rund 4.600 € ermittelt. Der Bedarf sei konkret zu ermitteln, weil bei ho- hen Einkünften regelmäßig davon auszugehen sei, dass diese teilweise zur Vermögensbildung verwendet würden. Der Unterhalt diene nur der Finanzie- rung des laufenden Lebensbedarfs und sei anhand eines objektiven Maßstabs zu ermitteln. Entscheidend sei der Lebensstandard, der nach den vorhandenen Einkommensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheine. Dabei habe unter Berücksichtigung des Konsumverhal- tens während der Ehe sowohl ein zu dürftiger als auch ein übermäßiger Auf- wand außer Betracht zu bleiben. Eine Sättigungsgrenze für die konkrete Be- darfsbemessung sei nicht anzunehmen. Der Antragsgegner berufe sich aus- drücklich darauf, für den konkreten Unterhaltsbedarf der Antragstellerin unbe- grenzt leistungsfähig zu sein und habe nicht dargelegt, dass eine Quotenermitt- lung zu einem geringeren Unterhaltsbedarf führen würde. Den Bedarf hat es sodann aufgrund der Beträge, welche von der Antragstellerin in Höhe von mo- natlich insgesamt rund 6.800 € geltend gemacht worden sind, näher aufge- schlüsselt und die geltend gemachten Positionen teilweise für unbegründet und teilweise für überhöht gehalten. Das Berufungsgericht hat der Antragstellerin ein fiktives Einkommen von monatlich 400 € zugerechnet, weil sie gegen ihre Erwerbsobliegenheit versto- ßen habe. Die Antragstellerin habe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem Antragsgegner weder aus Alters- noch aus Gesundheitsgründen von 10 11 12 - 6 - einer Erwerbstätigkeit absehen dürfen. Auch sei sie im Hinblick auf § 1574 Abs. 2 BGB nicht an einer angemessenen Erwerbstätigkeit gehindert. Die für die Antragstellerin aufgrund ihres Alters, der langjährigen Tätigkeit als Ehefrau des Chefs und ihrer fehlenden Berufsausbildung bestehenden Schwierigkeiten gingen nicht so weit, als dass insgesamt keine reale Beschäftigungschance an- genommen werden könne. Allerdings erscheine es unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin in dieser Situation mehr als eine geringfügige Beschäftigung fin- den könne. Fiktive Einkünfte aus der Vermietung des dem Antragsgegner übertrage- nen Betriebsgebäudes seien der Antragstellerin nicht zuzurechnen. Dies erfor- dere eine mutwillige bzw. leichtfertige Verkürzung des eigenen Einkommens. Sie habe sich zwar "nicht sehr solidarisch" zu dem Antragsgegner verhalten, indem sie etwa das Grundstück einem anderen Interessenten angeboten und mit diesem bereits einen Notartermin vereinbart habe. Der Verkauf sei aus fi- nanzieller Sicht für den Antragsgegner nachteilig gewesen, für sie jedoch nicht vorteilhaft. Demgegenüber sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Verflechtung der Parteien in der Vergangenheit zu Unzuträglichkeiten geführt habe. Im Zu- sammenhang mit der Heizungsanlage habe es mehrfach Streitigkeiten gege- ben. Bei Berücksichtigung der von der Antragstellerin zu erbringenden Til- gungsanteile auf Verbindlichkeiten bleibe ihr Einkommen nur geringfügig hinter den früheren Einkünften aus Vermietung zurück. In Anbetracht der unterschied- lichen geschäftlichen Erfahrung der Parteien und ihres persönlichen Verhältnis- ses erscheine die Veräußerung insgesamt nicht mutwillig. Aus Kapitalvermögen (Nettoerlös aus der Veräußerung des Betriebsge- bäudes von rund 240.000 € und von Eigentumswohnungen von 35.500 €) stehe ihr bis Ende 2009 ein Kapital von rund 275.000 € zur Verfügung, aus dem sie bei einem Zinssatz von 3% monatliche Zinseinkünfte von rund 690 € erzielen 13 14 - 7 - könne. Ab Januar 2010 sei sie jedoch zur teilweisen Verwertung des Vermö- gensstamms in Höhe von 220.000 € verpflichtet und könne nur noch aus dem verbleibenden Betrag von 55.000 € Zinsen erzielen. Einen Wohnwert hat das Berufungsgericht der Antragstellerin nicht zuge- rechnet. Hierbei handele es sich um eine fiktive Größe, aus der kein konkreter Geldfluss folge. Würde man den Wohnvorteil als Einkommensbestandteil be- handeln, müsste man ihn in die Bedarfsberechnung in gleicher Höhe einstellen. Für die Zeit ab Januar 2010 sei die Antragstellerin verpflichtet, ihren Vermögensstamm bis zu einer Höhe von 220.000 € sukzessive zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zu verwerten. Bei der gebotenen Billigkeitsabwägung scheitere die Verwertungspflicht nicht an der unbegrenzten Leistungsfähigkeit des Antragsgegners, wenngleich diese dabei zu berücksichtigen sei. Die Unter- haltspflicht belaste den Antragsgegner in seiner Lebensführung nicht. Die An- tragstellerin habe ihr Grundvermögen nicht einzusetzen, weil es sich um ein angemessenes Hausgrundstück handele. Ein direkter zahlenmäßiger Vergleich der beiderseitigen Vermögen sei nicht anzustellen. Die Entscheidung des Se- nats vom 4. Juli 2007 (FamRZ 2007, 1532) betreffe eine andere Fallkonstellati- on. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin künftig mit einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 b BGB zu rechnen ha- be. Die Abwägungen nach § 1577 Abs. 3 BGB und § 1578 b BGB müssten auf- einander abgestimmt werden. Schließlich müsse die Herkunft des Vermögens beachtet werden, das ganz überwiegend auf dem wirtschaftlichen Erfolg des Antragsgegners beruhe und die Zuweisung an die Antragstellerin auf steuerli- chen Gründen beruhe. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei es billig, den Vermögensstamm anzugreifen und in Höhe von 220.000 € - sukzessive zu ver- werten. Das Berufungsgericht hat der Antragstellerin insoweit einen Monatsbe- trag von rund 1.020 € als Einkommen zugerechnet und diesen aufgrund eines 15 16 - 8 - aus der fiktiven Einzahlung von 220.000 € in eine sich sukzessive abschmel- zende Lebensversicherung ermittelt. Eine Herabsetzung/Befristung sei auch bei der konkreten Bedarfsermitt- lung möglich und scheitere nicht an der unbegrenzten Leistungsfähigkeit des Antragsgegners. Die Anwendung des § 1578 b BGB führe im vorliegenden Fall zu einer schrittweisen Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs, nicht jedoch zu dessen Befristung. Ehebedingte Nachteile seien nicht ersichtlich. Die Nachteile, die aus der Ausgleichspflicht der Antragstellerin im Versorgungsausgleich in Höhe von monatlich rund 50 € und aufgrund der durch die Kindererziehung ent- gangenen Rentenanwartschaften entstanden seien, würden durch die Vorteile aber mehr als ausgeglichen. Die Antragstellerin sei vollschichtig erwerbstätig gewesen. Auch wenn sie als Ehefrau des Chefs nicht in dem Umfang gearbeitet habe, habe sie jedenfalls Rentenanwartschaften erworben. Als ungelernte Ver- käuferin habe sie nicht annähernd das Jahresbruttoeinkommen von rund 42.000 € erzielen können. Der Nachteil, dass sie zwischen dem 55. Lebensjahr und dem Beginn des Ruhestands statt eines Einkommens aus vollschichtiger Tätigkeit als Verkäuferin lediglich 400 € verdienen könne, werde durch den Vermögenserwerb ausgeglichen, der ihr ermögliche, monatlich mehr zu ver- brauchen, als sie als Verkäuferin verdienen würde. Bei der Abwägung sei weiterhin die Dauer der Ehe von knapp 25 Jahren bis zur Zustellung des Scheidungsantrags zu berücksichtigen. Daneben habe die Antragstellerin durch Kindesbetreuung, Haushaltsführung und Mitarbeit im Betrieb zur beruflichen Entwicklung des Antragsgegners beigetragen, die ihm eine unbegrenzte unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit ermögliche. Es er- scheine nicht mehr zumutbar, die Antragstellerin auf die Verhältnisse einer Ver- käuferin zu reduzieren. Bis zum Inkrafttreten der Unterhaltsreform habe sie da- rauf vertrauen dürfen, auch im Fall einer Scheidung lebenslang an den eheli- 17 18 - 9 - chen Lebensverhältnissen teilzuhaben. Seither sei es ihr nicht mehr möglich, eine Reduktion ihres Unterhaltsanspruchs durch eigene Erwerbseinkünfte oder eine zusätzliche Altersvorsorge aufzufangen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner unbegrenzt leistungsfähig sei. Daher sei keine Befris- tung, wohl aber eine Herabsetzung vorzunehmen, bei der allerdings die An- wendung des § 1577 Abs. 3 BGB zusätzlich zu berücksichtigen sei. Der An- tragstellerin sei ein gewisser Übergangszeitraum zuzubilligen, um ihre Lebens- führung den geänderten Verhältnissen anzupassen. Es sei demnach billig, bis Dezember 2009 noch keine Herabsetzung vorzunehmen, ab Januar 2010 seien jedoch 5% vom Bedarf abzuziehen. Künftig werde der Unterhalt anzupassen sein, wenn die Antragstellerin Leistungen aus der gesetzlichen und privaten Altersvorsorge beziehe. Unab- hängig hiervon komme eine weitere Herabsetzung für die Zeit ab 2016 in Be- tracht, wenn das Haus für sie zu groß und kostenaufwändig geworden und ihr ein Umzug zumutbar sein werde, wodurch ihr Unterhaltsbedarf um bis zu 800 € gesenkt werden könnte. Im Hinblick auf die weiteren bis zu diesem Zeitpunkt eintretenden Änderungen sei von einer Herabsetzung heute noch abzusehen. II. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts folgt der Anspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB. a) Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt nach der Rechtspre- chung des Senats voraus, dass der Unterhalt begehrende geschiedene Ehegat- te eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben kann (Senatsurtei- 19 20 21 22 - 10 - le vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 16; vom 26. Oktober 2011 - XII ZR 162/09 -; vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 159/09 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt und vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 266). Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in vollem Umfang der Fall. Danach beruht der Anspruch nicht allein darauf, dass das - erzielbare - Einkommen der Antragstellerin aus vollschichtiger Tätigkeit (und anderen Einkommensquellen) nicht den ehelichen Lebensstandard sichert. Vielmehr resultiert ihre Unterhaltsbedürftigkeit nach dem Berufungsurteil zum Teil daraus, dass sie keine reale Chance auf eine Vollzeitstelle hat. Es sei un- wahrscheinlich, dass die Antragstellerin ohne Berufsausbildung mehr als eine geringfügige Beschäftigung habe finden können. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht ihr lediglich ein fiktives Einkommen von 400 € angerechnet. Von der Antragstellerin geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen und eine sich daraus möglicherweise ergebende teilweise Erwerbsminderung hat das Berufungsgericht offengelassen, so dass in der Revisionsinstanz zu Gunsten des Antragsgegners als Revisionskläger zu unterstellen ist, dass ge- sundheitliche Gründe die Antragstellerin nicht an einer Vollzeiterwerbstätigkeit hindern. Demnach kann sich der Unterhaltsanspruch nicht in vollem Umfang aus § 1573 Abs. 2 BGB ergeben, sondern kann zum Teil nur auf § 1573 Abs. 1 BGB gestützt werden. b) Der Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 1 BGB besteht nur, solange und soweit der geschiedene Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Ein Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslo- 23 24 25 - 11 - sigkeit setzt dementsprechend die Feststellung voraus, inwiefern der geschie- dene Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht erlangen kann. Das Berufungsgericht ist insoweit (im Rahmen der Bedürftigkeit) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragstellerin nur ein fiktives Einkommen in Höhe von 400 € monatlich anzurechnen sei. Insoweit hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand. aa) Das Berufungsgericht ist noch zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin eine Erwerbsobliegenheit nach § 1574 Abs. 1 BGB trifft. Die Antragstellerin sei in der Lage, eine "nach den ehelichen Lebensver- hältnissen angemessene Erwerbstätigkeit" im Sinne von § 1574 Abs. 2 BGB auszuüben. Damit hat das Berufungsgericht allerdings ersichtlich auf die bis Ende 2007 geltende Gesetzesfassung abgestellt, welche die ehelichen Lebens- verhältnisse noch als Kriterium der Angemessenheit enthielt. Die seit dem 1. Januar 2008 geltende Neufassung bestimmt die Angemessenheit hingegen vorrangig nach der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätig- keit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegat- ten. Die ehelichen Lebensverhältnisse kommen im Gegensatz zur früheren Rechtslage nur noch insoweit zum Tragen, als die Tätigkeit nicht mehr ange- messen ist, soweit sie nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Das Merkmal der ehelichen Lebensverhältnisse ist demnach kein "gleichbe- rechtigtes" Merkmal zur Prüfung der Angemessenheit mehr, sondern hat nur noch die Funktion eines Billigkeitskorrektivs (BT-Drucks. 16/1830 S. 17). Das Berufungsurteil entspricht im Ergebnis aber auch § 1574 Abs. 2 BGB in der aktuellen Fassung. Das Berufungsgericht hat eine Tätigkeit der An- tragstellerin als Verkäuferin als angemessen erachtet und hat ihr Alter, die ehe- lichen Lebensverhältnisse einer Unternehmergattin und auch die lange Berufs- 26 27 28 29 - 12 - abstinenz nicht als Hinderungsgründe gesehen. Es sei zwar nicht mehr ange- messen, wenn die Antragstellerin als Kassiererin in einem Supermarkt arbeiten müsste, im Verkauf gebe es aber auch gehobene Tätigkeiten im Einzelhandel, z.B. in einem gehobenen Damenbekleidungsgeschäft oder in einer "kosmeti- schen Abteilung". Auch im Bürobereich sei eine Erwerbstätigkeit der Antragstel- lerin nicht unangemessen. Indem es diese - qualitativen - Maßstäbe angelegt hat, hat das Berufungsgericht trotz des unzutreffend formulierten rechtlichen Ausgangspunktes den nach § 1574 Abs. 2 BGB anzuwendenden Kriterien im Ergebnis zutreffend Rechnung getragen. Auch die Revision erhebt insofern kei- ne Einwände. bb) Nach der Rechtsprechung des Senats ist Voraussetzung des An- spruchs aus § 1573 Abs. 1 BGB, dass sich der Ehegatte unter Einsatz aller zu- mutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemüht haben muss, eine angemes- sene Tätigkeit zu finden, wozu die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht ge- nügt. Er trägt im Verfahren zudem die uneingeschränkte Darlegungs- und Be- weislast für seine Bemühungen und muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte in welchem zeitlichen Abstand er im Einzelnen in dieser Rich- tung unternommen hat. Die Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 2 ZPO kommt ihm nicht zugute. Die unzureichende Arbeitssuche führt indessen noch nicht notwendig zur Versagung des Anspruchs aus § 1573 Abs. 1 BGB. Die mangel- hafte Arbeitssuche muss vielmehr für die Arbeitslosigkeit auch ursächlich sein. Eine Ursächlichkeit besteht nicht, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes sowie den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Unterhalt begehrenden Ehegatten für ihn keine reale Beschäftigungschance bestanden hat (Senatsurteil vom 21. September 2011 - XII ZR 121/09 - FamRZ 2011, 1851 Rn. 13 f. mwN). 30 - 13 - cc) Das Berufungsurteil entspricht diesen Anforderungen insoweit, als es davon ausgegangen ist, dass die Antragstellerin für eine Vollzeittätigkeit keine reale Beschäftigungschance hat. Es hat hierfür die fehlende Berufsausbildung und das Alter der Antragstellerin von 54 Jahren bei Beendigung ihres Arbeits- verhältnisses angeführt. Des weiteren habe die Antragstellerin nur maximal vier bis fünf Stunden täglich gearbeitet und sei eine vollschichtige Erwerbstätigkeit seit vielen Jahren nicht mehr gewöhnt. Dass sie 26 Jahre lang als "Ehefrau des Chefs" tätig gewesen sei, könne potenzielle Arbeitgeber davon abhalten, sie einzustellen. Das bewegt sich im zulässigen Rahmen tatrichterlicher Feststellungen und hält den Angriffen der Revision stand. Die Revision führt dagegen an, dass die Antragstellerin bereits ein Jahr von der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewusst habe und nicht zuletzt im Hinblick auf die langjäh- rige Erfahrung gute Chancen gehabt habe, im unmittelbaren zeitlichen An- schluss einen vergleichbaren Arbeitsplatz zu finden, und die Chancen mit zu- nehmender Zeit gesunken seien. Damit setzt die Revision aber lediglich ihre eigene Würdigung in unzulässiger Weise an die Stelle derjenigen des Beru- fungsgerichts. Dessen Würdigung beruht vielmehr auf den Besonderheiten der Anstellung im Unternehmen des Ehegatten. Dass diese einen Arbeitgeber von einer Anstellung nach der Begründung des Berufungsurteils lediglich abhalten könne (und nicht: werde), ist nicht ausschlaggebend, denn der Gesichtspunkt steht ersichtlich im Zusammenhang mit den weiter angeführten Gründen wie dem Alter der Antragstellerin und ihrer tatsächlich mangelnden vollschichtigen Arbeitstätigkeit und führt mit der fehlenden Berufsausbildung zu der nicht zu beanstandenden Feststellung, dass für die Antragstellerin eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht zu erlangen war und ist. 31 32 - 14 - dd) Durchgreifenden Bedenken begegnet hingegen die vom Berufungs- gericht aus diesem Befund gezogene Folgerung, dass die Antragstellerin nicht mehr als ein Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielen könne. Denn aus der Feststellung, dass die Antragstellerin keine Vollzeitarbeits- stelle finden kann, folgt noch nicht, dass ihr mehr als eine geringfügige Tätigkeit nicht möglich ist. Vielmehr bestehen neben der vom Berufungsgericht als Alter- nativen ausschließlich in Betracht gezogenen Vollzeitbeschäftigung und einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Mini-Job, § 8 SGB IV) weitere Möglichkeiten, die im Gegensatz zur geringfügigen Beschäftigung (vgl. § 7 SGB V) auch ein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung begründen können. Auch bei einem Einkommen von über 400 € greift noch nicht sogleich die volle Beitragspflicht zur Sozialversicherung, sondern steigen die Arbeitnehmer- beiträge in der sogenannten Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB IV: monatliches Ar- beitsentgelt von 400,01 € bis 800 €) erst allmählich zur vollen Beitragspflicht an. Eine Beschäftigung in diesem Einkommenssektor (sog. Midi-Job) kann sich auch durch Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus zwei geringfügigen Tätigkeiten ergeben (§ 8 Abs. 2 SGB IV; vgl. Schlegel in juris-PK SGB IV - Stand: 9. Juni 2006 - § 8 Rn. 53 f.). Mit der zum 1. April 2003 eingeführten Regelung sollten neue Beschäftigungsmöglichkeiten erschlossen und auch sol- chen Arbeitsuchenden der Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet werden, denen auf Anhieb die Möglichkeit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht offensteht (vgl. BT-Drucks. 15/26 S. 2, 15/202 S. 3 f. sowie Plenarprotokoll 15/16 S. 1235). Mit ihr sind die Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung über die geringfügige Tätigkeit hinaus deutlich vergrößert worden (vgl. Büttner FF 2003, 192, 194), was sich auch in der Arbeitsmarktstatistik niedergeschlagen hat, die in der Al- tersgruppe der Antragstellerin nicht deutlich weniger weibliche Teilzeit- als Voll- 33 34 35 - 15 - zeitbeschäftigte ausweist (vgl. Statistisches Bundesamt Fachserie 1, R 4.1.2, 2. Vj./2008 S. 18 ff., 34; Bundesagentur für Arbeit, Der Arbeitsmarkt in Deutschland - Frauen und Männer am Arbeitsmarkt im Jahr 2010 S. 12 sowie Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit 58. Jahrgang, Sondernum- mer 2, Arbeitsmarkt 2010). ee) Die Revision rügt demnach zu Recht, dass die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen es nicht ausschließen, dass die Antragstellerin einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz in Teilzeit hätte finden können. Das Berufungsurteil enthält hierzu allein die Aussage, es erscheine unwahrschein- lich, dass die Antragstellerin in ihrer Situation ohne Berufsausbildung mehr als eine geringfügige Beschäftigung finden könne. Das genügt zu der hier notwen- digen Feststellung, dass die Antragstellerin im weitergehenden Umfang keine reale Beschäftigungschance hat, nicht. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine 54jährige Frau ohne Berufsausbildung keine Teilzeitbeschäftigung finden könne, besteht nicht (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2011 - XII ZR 121/09 - FamRZ 2011, 1851 Rn. 15 mwN). Da das Berufungsgericht der Antragstellerin zudem nicht nur eine Tätig- keit als Verkäuferin abverlangt hat, sondern auch entsprechend ihrer langjähri- gen Tätigkeit im Unternehmen des Antragsgegners eine Beschäftigung "im Bü- robereich" für angemessen und zumutbar gehalten hat, fehlt es für die Feststel- lung, dass die Antragstellerin nicht insgesamt ein die Gleitzone erreichendes Einkommen erzielen kann, an einer Grundlage. Vielmehr bleibt es insoweit bei der regelmäßigen Darlegungs- und Beweislast der Antragstellerin, die auch das Fehlen einer realen Beschäftigungschance darlegen und beweisen muss (Se- natsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104 Rn. 23 f.). Gegebenenfalls hätte das Berufungsgericht hier eine sachverständige Auskunft etwa des zuständigen Jobcenters einholen müssen, um die Erwerbschancen 36 37 - 16 - der Antragstellerin nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Unter- nehmen des Antragsgegners beurteilen zu können. Das Risiko, dass sich ins- besondere bei mangelnden Erwerbsbemühungen das Fehlen einer realen Be- schäftigungschance nur schwer feststellen lässt, trägt die Antragstellerin. c) Im Ergebnis mangelt es an hinreichenden Feststellungen zum Umfang eines (Teil-)Anspruchs der Antragstellerin wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 Abs. 1 BGB. 2. Die vom Berufungsgericht durchgeführte konkrete Bedarfsermittlung hält den Angriffen der Revision im wesentlichen stand. a) Die Notwendigkeit der Krankenversicherungskosten (monatlich für das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung rund 495 € bis De- zember 2009 und 612 € ab Januar 2010, außerdem durchgehend 244 € für die private Zusatzversicherung) lässt sich indessen mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht annehmen. Die Kosten würden, soweit sie die gesetzliche Krankenversicherung ersetzen, nicht anfallen, wenn die Antragstel- lerin eine sozialversicherungspflichtige (Teilzeit-)Erwerbsstelle finden kann oder konnte, was noch weiterer Aufklärung bedarf. Die Kosten der privaten Zusatz- versicherung fallen hingegen auch im Fall der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit an und sind daher Bestandteil des Bedarfs nach den ehelichen Le- bensverhältnissen (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91). b) aa) Die von der Revision vorgebrachten Beanstandungen zur Erfor- derlichkeit diverser Kosten (Wasser, Strom) betreffen Positionen, deren Anfall vor dem Berufungsgericht unstreitig gewesen ist, und daher in der Revisions- instanz mangels insoweit erhobener Verfahrensrügen als solche nicht mehr in Frage gestellt werden können. Dass auch die Gartenpflege im bisherigen Um- 38 39 40 41 - 17 - fang entgeltlich durch Dritte erledigt werden kann, entspricht dem ehelichen Lebensstandard, ohne dass es darauf ankommt, ob die Antragstellerin diese Arbeiten selbst verrichten kann. Ähnliches gilt für die Putzhilfe, deren Kosten in zulässiger Weise geschätzt worden sind. Die Erforderlichkeit der genannten Kosten setzt allerdings die unterhaltsrechtliche Billigung der weiteren Nutzung des Einfamilienhauses durch die Antragstellerin voraus und hängt damit von der gesondert zu behandelnden Bemessung des Wohnbedarfs (unten 2 d) und des der Antragstellerin zukommenden Wohnvorteils (unten 3 b) ab. bb) Nicht zu beanstanden ist der Ansatz von Kosmetikaufwendungen in Höhe von monatlich 105 €. Dass die Antragstellerin - worauf die Revision ver- weist - nach der Trennung keine Repräsentationspflichten als Unternehmergat- tin mehr treffen, stellt die Angemessenheit dieser Aufwendungen nach den ehe- lichen Lebensverhältnissen nicht in Frage. Schließlich macht die Antragstellerin auch die Kosten ihres Zigarettenkonsums mit Recht geltend. Der Ansatz dieser Position entspricht dem ehelichen Lebensbedarf. Die Ansicht der Revision, eine Finanzierung des Tabakkonsums sei mit einem Alkohol- oder Drogenmiss- brauch vergleichbar und verstoße gegen Treu und Glauben, entbehrt der Grundlage. c) Demgegenüber greifen auch die von der Revisionserwiderung gegen die Bedarfsermittlung des Berufungsgerichts erhobenen Beanstandungen nicht durch. Das Berufungsgericht hat die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten künftiger kosmetischer Operationen (1.800 € pro Jahr) zu Recht als Sonderbedarf angesehen, welcher für jeden Einzelfall geltend zu machen ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 4/04 - FamRZ 2006, 612). Dass die Operationen aufgrund altersbedingter Erscheinungen notwendig wer- den, welche zwangsläufig auftreten, stellt das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht in Frage, schon weil sich eine feste Zeitspanne zur Erneuerung bestimm- 42 43 - 18 - ter Maßnahmen (etwa Fettabsaugen) nicht festlegen lässt und eine Pauschalie- rung untunlich ist. Einen pauschalen trennungsbedingten Mehrbedarf hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend nicht anerkannt. Denn ein Mehrbedarf lässt sich nicht pauschalieren, sondern ist im Rahmen der konkreten Bedarfs- ermittlung vielmehr so vorzutragen, dass zumindest eine verlässliche Schät- zungsgrundlage besteht. d) Den Wohnbedarf der Antragstellerin hat das Berufungsgericht bis auf die darauf anfallenden Betriebskosten und Instandhaltungskosten, die es als Bedarfspositionen anerkannt hat, nicht berücksichtigt. Das hat es (im Rahmen der Bedürftigkeit) unter anderem damit begründet, dass es zugleich den Wohn- vorteil des Eigenheims nicht als Einkommen berücksichtigt hat. Eine solche vereinfachende Rechnung setzt allerdings voraus, dass Wohnbedarf und Wohnvorteil übereinstimmen. Das ist aber hier nicht ohne weiteres der Fall. Denn die Antragstellerin bewohnt das Einfamilienhaus nunmehr allein und wohnt damit aufwändiger als zu Zeiten des ehelichen Zusammenlebens, als die Parteien sich das Haus noch teilten. Der Wohnbedarf der Antragstellerin ist demnach geringer als der mit der Nutzung des Einfamilienhauses verbundene (volle) Wohnwert (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 15 mwN und vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899, 901). Der Bedarf entspricht dem, was die Antragstellerin als Miete (ein- schließlich Nebenkosten) für eine dem Standard der Ehewohnung entspre- chende und von der Größe her für eine Person (statt wie bisher für zwei Perso- nen) genügende Wohnung aufzubringen hätte. Der volle Nutzungswert des Hausgrundstücks bemisst sich demgegen- über nach den (Netto-)Mieteinnahmen, welche die Antragstellerin aus einer Vermietung der gesamten Immobilie erzielen könnte. Ob der Antragstellerin letztlich der volle Wohnwert als Einkommen zuzurechnen ist, hängt davon ab, 44 45 - 19 - ob der von ihr nicht benötigte Wohnraum für sie totes Kapital darstellt oder ihr eine andere Nutzung zumutbar ist, und ist ebenso wie eine etwaige Obliegen- heit zur Vermögensverwertung im Rahmen der Bedürftigkeit zu überprüfen. 3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bedürftigkeit begegnen in den bereits oben behandelten Fragen durchgreifenden Bedenken. a) Eine auf teilweiser Erwerbslosigkeit beruhende Bedürftigkeit lässt sich nicht ohne weiteres in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang feststellen. Entsprechend den Ausführungen zum Unterhaltstatbestand nach § 1573 Abs. 1 BGB hat die Antragstellerin nicht ausgeräumt, dass sie ein in die sogenannte Gleitzone fallendes Einkommen erwirtschaften kann, was zur An- rechnung eines 400 € übersteigenden fiktiven Einkommens führt. Ob und in welchem Umfang dies begründet ist, bedarf - ggf. nach Ergänzung des Partei- vorbringens und Beweiserhebung - der erneuten tatrichterlichen Beurteilung. b) aa) Zum Wohnwert hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein solcher falle der Antragstellerin zwar zu, weil sie mietfrei wohne. Hierbei handele es sich aber um eine fiktive Größe. Ein konkreter Geldfluss, den die Antragstellerin zur Bedarfsdeckung einsetzen könnte, folge daraus nicht. Würde man den Wohnwert dennoch als Einkommensbestandteil berücksichtigen, müsste man folgerichtig eine entsprechende Position in gleicher Höhe in die Bedarfsberech- nung einstellen. Damit hat das Berufungsgericht - wie bereits oben ausgeführt - verkannt, dass sich der Wohnwert und der Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensver- hältnissen nicht ohne weiteres entsprechen. Dies hat es an anderer Stelle her- vorgehoben, indem es - zur künftigen Abänderung - darauf hingewiesen hat, dass das Haus auf die ehelichen Lebensverhältnisse zugeschnitten gewesen sei, wonach es von drei Personen bewohnt worden sei und nicht lediglich von 46 47 48 49 - 20 - einer Person. Obwohl lastenfrei verursache es allein nach den zuerkannten Be- darfspositionen monatliche Nebenkosten von 876 €, so dass ab 2016, wenn die Antragstellerin 64 Jahre alt sei, eine Veräußerung zumutbar sei. bb) Nach der Rechtsprechung des Senats ist von der Antragstellerin schon früher ein anderweitiger Einsatz des Hausgrundstücks zu verlangen. Zwar ist der Vorteil mietfreien Wohnens nach der Trennung der Parteien zu- nächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtli- chen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste (Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 880 f.; vgl. Wendl/Gerhardt Das Unterhalts- recht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 479). Ist eine Wieder- herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwar- ten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind sol- che Ausnahmen von der Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr ge- rechtfertigt (Senatsurteile vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 15 und vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951). Im vorliegenden Fall ist demnach der volle Mietwert zu berücksichtigen. Die Parteien sind sogar schon rechtskräftig geschieden und haben ihre Vermö- gensverhältnisse jedenfalls weitgehend abschließend geregelt. Da andere Gründe für eine Unzumutbarkeit einer anderweitigen Verwendung des Haus- grundstücks nicht vorliegen, sondern insbesondere die hohen Betriebskosten eine andere Nutzung sogar nahelegen, ist der Antragstellerin nicht erst 2016, sondern für den gesamten Unterhaltszeitraum der volle Mietwert als (erzielba- res) Einkommen anzurechnen. 50 51 - 21 - cc) Daraus ergeben sich zugleich Folgerungen für die Notwendigkeit der als Bedarfsposten anerkannten Betriebskosten. Denn diese sind vermeidbar, sofern sie auf einen Mieter umgelegt werden können (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 29 ff.). Als eigener Bedarf entstehen der Antragstellerin für eine kleinere Wohnung sodann nur entspre- chend geringere Kosten. c) Fiktive Einnahmen aus einer weiteren Vermietung des Betriebsgebäu- des hat das Berufungsgericht zu Recht nicht angesetzt. Diese hat es trotz der Veräußerung des Grundstücks im Rahmen der Bedürftigkeit geprüft. Für die Zurechnung fiktiver Einkünfte hat es - angelehnt an die für die Aufgabe eines Arbeitsplatzes angewandten Kriterien - auf die Mutwilligkeit im Sinne einer un- terhaltsbezogenen Leichtfertigkeit abgestellt. aa) Die Obliegenheit, vorhandenes Vermögen möglichst ertragreich ein- zusetzen (vgl. etwa Senatsurteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951 mwN), trifft den Unterhaltsberechtigten indessen nur solange, wie ihm der entsprechende Vermögenseinsatz möglich ist (vgl. Senatsurteil vom 11. April 1990 - XII ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989, 991 mwN; Wendl/ Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 4 Rn. 1291, 1310 mwN). Soweit dies der Fall ist und die ertragreiche Vermögens- verwendung zumutbar ist, fehlt es an der Bedürftigkeit, was bei der Unterhalts- berechnung durch Einstellung eines der Obliegenheit entsprechenden fiktiven Einkommens berücksichtigt wird. Steht das Vermögen dem Unterhaltsberechtigten hingegen nicht mehr zur Verfügung, ist er insoweit unterhaltsbedürftig. Das die Bedürftigkeit verursa- chende Verhalten kann sich in diesem Fall nur nach der in § 1579 Nr. 4 BGB enthaltenen speziellen gesetzlichen Regelung auf den Unterhalt auswirken 52 53 54 55 - 22 - (Senatsurteil vom 11. April 1990 - XII ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989, 991 mwN). Diese setzt voraus, dass der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeige- führt hat, und hat die Versagung, Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts zur Folge. bb) Im vorliegenden Fall ist nicht festgestellt, dass die Vermögensnut- zung durch Vermietung noch möglich ist. Dieses würde die Bereitschaft des Antragsgegners zur Rückübertragung des Betriebsgrundstücks voraussetzen, wovon weder das Berufungsgericht noch die Revision ausgeht. Lässt sich der Vermögensverlust von der Antragstellerin hingegen nicht wieder rückgängig machen, kann sich daraus eine Verminderung des Unter- halts nur nach § 1579 Nr. 4 BGB ergeben, wenn der Antragstellerin Mutwilligkeit vorzuwerfen ist. Das ist vom Berufungsgericht, das im Ergebnis ebenfalls auf die Mutwil- ligkeit der Veräußerung als Prüfungsmaßstab abgestellt hat, in revisionsrecht- lich nicht zu beanstandender Weise verneint worden. Nach dem Berufungsurteil hatte die Verflechtung der Parteien im Zusammenhang mit dem Betriebsgebäu- de in der Vergangenheit zu Unzuträglichkeiten geführt. Das Berufungsgericht hat hierfür Streitigkeiten über die Heizungsanlage angeführt und außerdem auf den steuerlichen Hintergrund der Übertragung des Betriebsgebäudes auf die Antragstellerin hingewiesen. Außerdem sei die Differenz zu dem heutigen Ver- mögensertrag auch unter Berücksichtigung der Tilgungsanteile der bestehen- den Kredite zu ermitteln und falle nicht so hoch aus, wie zunächst anzunehmen. Zwischen den Parteien bestehe ein persönliches Ungleichgewicht in Bezug auf die Geschäftserfahrung. Es sei der Antragstellerin daher nicht zu verdenken, dass sie sich dem Antragsgegner, der seit mehr als zwei Jahren keinen Unter- halt gezahlt habe, als Mieter auf Dauer nicht gewachsen gefühlt habe. 56 57 58 - 23 - Hinzu kommt, dass der Antragsgegner - wie auch bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welche der Antragstellerin ebenfalls eine Einkunfts- quelle genommen hat - seinerseits an der wirtschaftlichen Entflechtung der Par- teien mitgewirkt hat, welche nach der Scheidung ohnedies schon aus persönli- chen Gründen regelmäßig nahe liegt. Außerdem hat das Berufungsgericht von der Antragstellerin zugleich eine Verwertung des Verkaufserlöses verlangt, was im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht zu beanstanden ist und dem Antrag- steller zugute kommt. Im Ergebnis erscheint demnach die Veräußerung des Betriebsgrundstücks entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung als unterhaltsrechtlich unbedenklich. Nichts anderes dürfte schließlich gelten, wenn der Antragsgegner der Antragstellerin etwa die Rückübertragung des Betriebs- grundstücks anbieten würde. Denn auch dann wäre es der Antragstellerin nicht zumutbar, allein aus wirtschaftlichen (steuerlichen) Erwägungen heraus mit dem Antragsgegner dauerhaft vertraglich verbunden zu bleiben. Auf die Höhe der erzielbaren Mieteinnahmen kommt es demnach nicht an. d) Die vom Berufungsgericht angenommene Obliegenheit der Antragstel- lerin, ihr aus der Veräußerung des Betriebsgrundstücks erlöstes Barvermögen zur Bestreitung ihres Unterhalts zu verwerten, ist für den Antragsgegner als Re- visionskläger günstig. e) Die von der Revision angeführte Obliegenheit zur Verwertung auch des Familienheims besteht nicht. Die Diskrepanz zwischen dem nach der Tren- nung und Scheidung verringerten Wohnbedarf und dem höheren Nutzungswert des Hausgrundstücks ist bereits durch die gebotene Anrechnung des vollen Wohnwerts hinreichend erfasst. Eine darüber hinausgehende Obliegenheit zur Vermögensverwertung im Sinne eines Vermögensverbrauchs für Unterhalts- zwecke wäre in Anbetracht der Vermögensverhältnisse der Parteien im Sinne von § 1577 Abs. 3 BGB unbillig. 59 60 61 - 24 - 4. Die von der Revision im Hinblick auf die ihrer Ansicht nach unzu- reichende Herabsetzung oder Befristung erhobenen Einwände sind zum Teil berechtigt. Das Berufungsgericht hat ehebedingte Nachteile der Antragstellerin ver- neint, wobei es die bis zum Eintritt in den Ruhestand entstehende Einkommens- lücke als durch die erhaltenen Vermögenszuwendungen mehr als ausgeglichen gehalten hat. Dass ehebedingte Erwerbsnachteile durch andere, auf der Ehe beruhende Vermögens- und Einkommenszuwächse ausgeglichen werden kön- nen, entspricht der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 33). Auch dass im Versorgungsaus- gleich Rentenanwartschaften der Antragstellerin in Höhe von monatlich 49,86 € auf den Antragsgegner übertragen worden sind, hat das Berufungsgericht zu Recht dazu veranlasst, keinen ehebedingten Nachteil anzunehmen. Denn die höheren Rentenanwartschaften der Antragstellerin resultieren daraus, dass das von ihr im Unternehmen des Antragsgegners erzielte Arbeitseinkommen deut- lich höher lag als das Einkommen, das sie ohne die Ehe hätte erzielen können. Bei der Anwendung von § 1578 b BGB ist indessen nach der Rechtspre- chung des Senats auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 21; vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 21 und vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 28). Im vorliegenden Fall besteht außer- dem die Besonderheit, dass das Berufungsgericht der Antragstellerin eine teil- weise Verwertung ihres Vermögens abverlangt hat, was jedenfalls im wirtschaft- lichen Ergebnis einer Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs um den aus dem Vermögen zu bestreitenden Betrag (hier monatlich rund 1.018 € abzüglich der ohne die Verwertung erzielbaren Zinsen) nach § 1578 b Abs. 1 BGB gleich- 62 63 64 - 25 - kommt. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht herausgestellt, dass die zu § 1577 Abs. 3 BGB und § 1578 b BGB anzustellenden Billigkeitsabwägungen aufeinander abzustimmen sind, und hat dies in der Form praktiziert, dass es neben der Vermögensverwertung nur eine geringe Herabsetzung um 5% ab Januar 2010 vorgenommen hat. Das ist für sich genommen als zulässige tat- richterliche Würdigung nicht zu beanstanden. Denn auch bei fehlenden ehebe- dingten Nachteilen ist eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf oder eine Befristung jedenfalls nicht zwangsläufig. Davon kann insbesondere bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen unter Um- ständen auch abgesehen werden. Die Entscheidung ist jedoch im Ausgangspunkt insoweit zu beanstanden, als das Berufungsgericht Veranlassung für eine weitere Herabsetzung des Un- terhalts im Jahr 2016 gesehen, die Entscheidung darüber aber dennoch hin- ausgeschoben hat. Nach der Rechtsprechung des Senats darf das Familienge- richt die Entscheidung über eine - teilweise - Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, sondern muss hierüber sogleich entscheiden, soweit dies aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist (Senatsur- teile BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 43 und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 38 ff.). Nach dem Berufungsurteil kommt (noch vor dem Renteneintritt der An- tragstellerin spätestens im Dezember 2017) eine weitere Herabsetzung des Unterhalts für die Zeit ab 2016 in Betracht, wenn die Antragstellerin 64 Jahre alt wird. Anhaltspunkt sei insbesondere die Wohnsituation der Antragstellerin. Die Antragstellerin wohne in einem großen Haus, und es sei ihr im Hinblick auf die nachehelich wegfallende Lebensstandardgarantie zumutbar, in eine kleinere Immobilie umzuziehen. Unabhängig davon, dass dies - wie ausgeführt - auf ei- 65 66 - 26 - ner Verkennung des eheangemessenen Wohnbedarfs der Antragstellerin be- ruht, hätte das Berufungsgericht insoweit über eine weitere Herabsetzung im Jahr 2016 bereits entscheiden müssen, zumal anderweitige wesentliche Verän- derungen zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten sind. Ob und ab wann eine etwa gestufte Absenkung des Unterhaltsbedarfs angebracht ist, hängt jedoch wesentlich von den vorrangigen Korrekturen bei der Unterhaltsberechnung ab und bedarf daher nach der Zurückverweisung ohnedies einer erneuten umfassenden Beurteilung durch das Berufungsgericht. III. Das Berufungsurteil ist demnach auf die Revision des Antragsgegners im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Der Senat ist an einer abschließenden Entscheidung in der Sache gehindert, weil noch tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind und den Parteien Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag zu geben ist. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die vom Be- rufungsgericht angenommene Verwertungsobliegenheit im Hinblick auf den aus der Veräußerung des Betriebsgrundstücks erzielten Erlös in Höhe von 220.000 € nicht zu beanstanden ist. Zwar hat der Senat entschieden, dass für die Billigkeitsbetrachtung nach § 1577 Abs. 3 BGB ein durchgeführter Zuge- winnausgleich zu beachten und bei beiderseits hinreichend ertragbringendem Vermögen vom Unterhaltsberechtigten eine Verwertung des Vermögens- stamms nicht zu verlangen ist (Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532, 1537). Im vorliegenden Fall handelt es sich hingegen nicht um aus dem Zugewinnausgleich erlangte Vermögenswerte, sondern stammt 67 68 69 - 27 - das Vermögen aus einem während des Zusammenlebens übertragenen Be- triebsgrundstück. Die von den Parteien gewählte Gestaltung diente unstreitig der Steuerersparnis. Die Konstruktion ist durch die Veräußerung des Grund- stücks an den Antragsgegner entfallen. Wegen dieser Besonderheiten ist selbst dann eine Vermögensverwertung nicht von vornherein unbillig, wenn - wie die Antragstellerin mit ihrer Revisionserwiderung geltend macht - kein sachlicher Unterschied der Vermögensübertragung während der Ehe zu einem später vor- genommenen Zugewinnausgleich bestünde. Bei der Billigkeitsbetrachtung hat das Berufungsgericht schließlich zutreffend beachtet, dass eine Vermögens- verwertung nach § 1577 Abs. 1 BGB und eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB ähnlichen Zwecken dienen und vom Famili- engericht bei seiner Beurteilung aufeinander abzustimmen sind. Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 07.12.2007 - 3 F 413/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 30.10.2009 - 5 UF 5/08 -