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VIII ZB 95/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 95/11 vom 17. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel und die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 30. August 2011 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ge- gen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. Februar 2011 gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kos- ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und über den Antrag des Beklagten auf Vollstreckungsschutz, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Wert des Beschwerdegegenstands: bis 10.000 €. Gründe: I. Die Klägerin begehrt Zahlung von Miete und Räumung einer Mietwoh- nung. Im Verfahren vor dem Amtsgericht hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Februar 2011 darauf hingewiesen, dass der ihm übermittelten Abschrift des gegnerischen Schriftsatzes vom 20. Januar 2011 ein darin als Anlage genann- 1 - 3 - tes Schreiben der Klägerin vom 3. September 2009 nicht beigefügt gewesen sei; zu einer nachträglichen Übersendung der Anlage kam es nicht. Das der Klage stattgebende, dem Beklagten am 25. Februar 2011 zugestellte Urteil des Amtsgerichts nimmt in den Entscheidungsgründen auf das Schreiben der Klä- gerin vom 3. September 2009 Bezug. Die zunächst am 26. April 2011 (Dienstag nach Ostern) ablaufende Be- gründungsfrist ist antragsgemäß um einen Monat verlängert worden und endete deshalb am 26. Mai 2011. Eine am 23. Mai 2011 begehrte Akteneinsicht konnte dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht gewährt werden, weil die Akten noch nicht beim Berufungsgericht eingegangen waren. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011, das noch am selben Tag per Fax eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte unter Hinweis darauf, dass die Prozessakten auch beim Amtsgericht nicht greifbar seien, die nochmalige Verlängerung der Beru- fungsbegründungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat dies mangels Zu- stimmung des Gegners abgelehnt. Die Akten, die sich wegen einer Richterbeur- teilung in der Präsidialabteilung befunden hatten, sind dem Prozessbevollmäch- tigten des Beklagten erst am 28. Juni 2011 zur Verfügung gestellt worden. Die Berufungsbegründung nebst Wiedereinsetzungsantrag ist am 1. Juli 2011 beim Berufungsgericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechts- beschwerde des Beklagten. 2 3 - 4 - II. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt, die Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei. Wiedereinset- zung könne dem Beklagten nicht gewährt werden, weil die Fristversäumung auf einem ihm nach § 85 Abs. 2 BGB zuzurechnenden Verschulden seines Pro- zessbevollmächtigten beruhe. Es sei mit anwaltlicher Sorgfalt nicht zu vereinba- ren, erst wenige Tage vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist die Bearbeitung der Rechtsmittelbegründung in Angriff zu nehmen und Akten- einsicht zu beantragen. Anwaltlicher Sorgfalt hätte es entsprochen, sich wenigs- tens um die Erfüllung der Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO innerhalb der bereits verlängerten Berufungsbegründungsfrist zu bemühen. III. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Sie ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zu Begründung der Berufung versagt, weil es die an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen bezüglich der Akteneinsicht überspannt hat; damit ist auch der Verwerfung des Rechtsmittels die Grundlage entzogen. 1. Der Beklagte war ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Begrün- dung der Berufung gehindert. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht darin, dass dieser Akteneinsicht erst am 4 5 6 - 5 - 23. Mai 2011 und somit wenige Tage vor dem Ende der am 26. Mai 2011 ablau- fenden (verlängerten) Rechtsmittelbegründungsfrist beantragt und mit der An- fertigung der Berufungsbegründung nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt begonnen hat. Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte einer Partei durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und fristgerecht beim zuständigen Gericht eingeht (BGH, Be- schlüsse vom 13. Februar 2007 - VIII ZB 40/06, NJW 2007, 2559 Rn. 7; vom 2. Dezember 1996 - II ZB 19/96, NJW-RR 1997, 562 unter II; st. Rspr.). Hierzu gehört selbstverständlich auch, dass er mit der Bearbeitung einer Rechtsmittel- begründung so rechtzeitig beginnt, dass sie innerhalb der Frist fertiggestellt und dem Gericht übermittelt werden kann. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtig- te des Beklagten aber nicht verstoßen. Grundsätzlich dürfen Fristen bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden (BVerfG, NJW 1991, 2076 mwN). Anhalts- punkte dafür, dass der bis zum Fristablauf verbleibende Zeitraum von drei Ta- gen nach dem gewöhnlichen Verlauf nicht zur Erstellung und Übermittlung der Berufungsbegründung ausgereicht hätte, sind nicht erkennbar. Insbesondere durfte der Prozessbevollmächtigte angesichts des Zeitablaufs seit Rechtsmittel- einlegung davon ausgehen, dass sich die Prozessakten beim Berufungsgericht befanden und ihm kurzfristig zur Verfügung gestellt werden konnten. Wie der weitere Ablauf zeigt, war die rechtzeitige Einsichtnahme nur deshalb nicht mög- lich, weil die Akten weder beim Berufungsgericht noch beim Amtsgericht greif- bar waren; dies kann dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht ange- lastet werden. Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, war der Prozessbevoll- mächtigte des Beklagten auch nicht gehalten, sich ungeachtet der nicht ge- währten Akteneinsicht um die Erstellung einer fristgerechten Rechtsmittelbe- 7 8 - 6 - gründung zu bemühen. Denn dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten la- gen nicht sämtliche der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Un- terlagen vor, so dass eine sachgerechte Bearbeitung der Rechtsmittelbegrün- dung ohne Akteneinsicht schon aus diesem Grund nicht möglich war. 2. Der Beklagte hat innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Wiederein- setzung beantragt und die versäumte Berufungsbegründung nachgeholt. Das Hindernis ist mit der am 28. Juni 2011 gewährten Akteneinsicht weggefallen; die Berufungsbegründung und der Wiedereinsetzungsantrag sind am 1. Juli 2011 und somit rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen. 3. Über den - mit Schriftsatz vom 17. November 2011 wiederholten - An- trag des Beklagten auf Vollstreckungsschutz hat das Berufungsgericht zu ent- scheiden, bei dem der Rechtsstreit nach der Beendigung des Rechtsbeschwer- deverfahrens durch diesen Beschluss wieder anhängig ist. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 17.02.2011 - 214 C 290/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 30.08.2011 - 65 S 145/11 - 9 10