Entscheidung
IX ZB 211/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 211/10 vom 12. Januar 2012 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 12. Januar 2012 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be- schluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 45.217,30 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsgegner wurde in Finnland durch Urteil des Berufungsgerichts Kouvola vom 14. März 2007 zur Zahlung von 31.495,58 € und 1.721,55 € zu- züglich Zinsen sowie einer Prozesskostenentschädigung von 12.000 € an, die C. O. verurteilt. Am 21. März 2007 trat die Klägerin des finnischen 1 - 3 - Verfahrens nach dem Vertrag der Antragstellerin ihre Ansprüche an die Rechtsanwaltsgesellschaft A. P. O. ab. Nunmehr be- antragt die A. O. , die finnische Entscheidung für vollstreckbar zu erklären. Mit Beschluss vom 23. April 2010 hat das Landgericht die Entscheidung für vollstreckbar erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolg- los geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner den Antrag auf Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung weiter. II. Das gemäß Art. 44 EuGVVO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 1. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AVAG kann die Zwangsvollstreckung aus einem im Ausland ergangenen Titel zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichneten Berechtigten für zulässig erklärt werden, wenn der Titel nach dem Recht des Staates, in dem er errichtet worden ist, für oder gegen einen anderen vollstreckbar ist. Damit kann ein ausländischer Titel auch auf Betreiben eines Rechtsnachfolgers des ursprünglichen Klägers für vollstreckbar erklärt werden (vgl. Kropholler/v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 38 EuGVVO Rn. 15; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 40 EuGVVO Rn. 12). Der Nachweis einer entsprechenden Rechtsnachfolge ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AVAG grundsätzlich durch Urkunden zu führen, es sei denn, die Tatsachen sind bei dem Gericht offenkundig. Jedoch gilt im An- 2 3 4 - 4 - wendungsbereich der hier einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Ra- tes über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2001 (EuGVVO), dass gemäß § 55 Abs. 1 AVAG, die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 AVAG nicht anzuwenden ist und der Nachweis der Rechtsnachfolge mit allen Beweismitteln geführt werden kann (Geimer/Schütze, aaO Art. 40 Rn. 12). Wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht von dem unmittelbaren Rechtsnach- folger gestellt, sondern ist Antragsteller ein Rechtsnachfolger eines früheren Rechtsnachfolgers der ursprünglichen Partei, so muss für jeden dieser Rechts- nachfolger die Berechtigung zur Vollstreckung im Erststaat, in dem der Titel errichtet worden ist, festgestellt werden. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der An- trag auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Berufungsgerichts Kouvola vom 14. März 2007 auch durch einen Rechtsnachfolger der ursprünglichen Berech- tigten C. O. gestellt werden konnte. Die entsprechende Berechtigung der A. P. O. folgt aus der Abtretung der Rechte aus dem Urteil durch Vereinbarung vom 21. März 2007. Diese Rechtsanwaltsge- sellschaft ist jedoch nicht Antragstellerin in dem Vollstreckbarerklärungsverfah- ren geworden. Woraus sich die Berechtigung der die Vollstreckung betreiben- den A. O. ergibt, hat das Beschwerdegericht of- fen gelassen. Ob es sich bei dieser Gesellschaft um eine Rechtsnachfolgerin der Zessionarin A. P. O. handelt, ob diese Gesell- schaft mit der Zessionarin verschmolzen worden ist oder ob lediglich eine Um- benennung vorliegt, ist in der Entscheidung des Beschwerdegerichts offen ge- blieben. 5 - 5 - 2. Das Beschwerdegericht hat sich des Weiteren nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die internationale Zuständigkeit der finnischen Ge- richtsbarkeit gegeben war. Es führt aus, die internationale Zuständigkeit des Gerichts des Erststaates unterliege grundsätzlich nicht der Nachprüfung in Voll- streckbarerklärungsverfahren, es sei denn, die ausschließliche internationale Zuständigkeit nach Art. 22 EuGVVO stehe in Frage. Diese Auffassung greift zu kurz, weil sie die weiteren Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung nicht ausschöpft. Gemäß Art. 35 Abs. 1 EuGVVO, der nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO einer Vollstreckbarerklärung entgegenstehen kann, wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II verletzt worden sind. Zu diesen Vorschriften gehört neben dem vom Beschwerdegericht genannten Art. 22 EuGVVO auch die Regelung des Art. 16 Abs. 2 EuGVVO, die in den Vierten Abschnitt des Kapitels II der Verord- nung fällt. Danach kann die Klage eines anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher nur vor den Gerichten des Mitgliedsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren geltend ge- macht, den Vertrag über die Lieferung eines Holzhauses mit der ursprünglichen Klägerin als Verbraucher abgeschlossen zu haben. Mit diesem Einwand, der, wäre er berechtigt, zur Versagung der Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 16 Abs. 2 EuGVVO hätte führen müssen, hat sich das Beschwerdegericht nicht befasst. Auch dies muss zur Aufhebung und Zurückverweisung der angefoch- tenen Entscheidung führen. 3. Nach der Zurückverweisung wird das Beschwerdegericht zu ermitteln haben, ob die Antragstellerin A. O. nach finni- schem Recht Einzel- oder Rechtsnachfolgerin der ersten Zessionarin geworden 6 7 8 - 6 - ist oder mit dieser Gesellschaft identisch ist. Ist von der Antragsberechtigung der Antragstellerin auszugehen, wird es weiter festzustellen haben, ob der Ein- wand des Antragsgegners, als Verbraucher nicht der finnischen Gerichtsbarkeit unterlegen zu haben, durchgreift. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 23.04.2010 - 2 O 190/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.09.2010 - 26 W 24/10 -