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Entscheidung

5 StR 462/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 462/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Januar 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Computerbetruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2012 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ein- legung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen. Die Revision des Angeklagten S. gegen das vorbe- zeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Die Revision der Angeklagten L. gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass der Urteilstenor dahingehend be- richtigt wird, dass die Angeklagte des Computerbetrugs in 34 Fällen, der Beihilfe zum Computerbetrug in fünf Fällen und der Beihilfe zum versuchten Computerbetrug in zwei Fällen schuldig ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen. G r ü n d e Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten S. ist bereits un- zulässig, weil es an der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO gebotenen Glaub- haftmachung der zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen fehlt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 45 Rn. 6). Die eigene Erklärung des Antragstellers genügt hierzu nicht (Meyer-Goßner aaO Rn. 9 mwN). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Glaubhaftmachung dem Angeklag- 1 - 3 - ten ohne sein Verschulden unmöglich gewesen und deshalb als verzichtbar anzusehen wäre. Seine Behauptung, er habe seinen Pflichtverteidiger nach der Urteilsverkündung mit der Einlegung der Revision beauftragt, steht zu- dem in Widerspruch zu der dies in Abrede stellenden Erklärung seines da- maligen Pflichtverteidigers, so dass die vom Angeklagten behaupteten Tat- sachen insgesamt nicht als wahrscheinlich angesehen werden können. Schließlich wäre das Vorbringen des Angeklagten, worauf der Generalbun- desanwalt zutreffend hinweist, auch nicht geeignet, sein fehlendes Verschul- den an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu begründen, weil er nicht behauptet, dass sein Pflichtverteidiger ihm die erbetene Einle- gung des Rechtsmittels auch zugesagt habe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 3 StR 142/03, BGHR StPO § 44 Verschulden 8). Die Revision der Angeklagten L. ist aus den vom Generalbundes- anwalt genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts berichtigt der Senat den Urteilstenor hinsichtlich der Anzahl (34 anstatt 33) der Taten des (vollen- deten) Computerbetrugs, weil es sich um ein auf einem bloßen Zählfehler beruhendes, für alle Beteiligten offensichtliches Verkündungsversehen han- delt (vgl. BGH Beschlüsse vom 23. November 2004 – 4 StR 362/04; vom 26. Mai 2004 – 3 StR 15/04, NStZ-RR 2005, 259). Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts, der eine Berichti- gung des Urteilstenors „gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO“ beantragt hat, ver- wirft der Senat die Revision der Angeklagten L. gemäß § 349 Abs. 2 StPO, weil der gestellte Antrag inhaltlich auf die vollständige Verwerfung der 2 3 - 4 - Revision abzielt und sich somit nicht zugunsten der Beschwerdeführerin auswirken soll. Basdorf Raum Schaal König Bellay