Entscheidung
V ZB 175/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 175/11 vom 7. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2012 durch die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz beschlossen: Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: Das als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat bei seiner Ent- scheidung berücksichtigt. Ob ein Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters überhaupt in analoger Anwendung von § 321a ZPO ge- rügt werden kann, kann dahinstehen, weil der Senat durch seine nach dem Ge- schäftsverteilungsplan berufenen Mitglieder entschieden hat. Brückner Weinland Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 31.01.2011 - 31 U 143/07 - 1