Entscheidung
V ZB 284/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 284/11 vom 4. Januar 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke und die Richterinnen Dr. Stresemann, Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. November 2011 angeordneten und mit Beschlüssen des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2011 aufrechterhalte- nen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt. Gründe: I. Das Amtsgericht Hamburg hat auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 21. November 2011 mit Beschluss vom 22. November 2011 gegen den Be- troffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung längstens bis sechs Wochen nach Ende der gegen ihn vollstreckten Untersuchungshaft angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht am 20. Dezember 2011 zwei Beschlüsse gefasst, mit denen das Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist. Gegen beide Beschlüsse wendet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er vorab die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der aufrechterhalte- nen Haft im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen will. 1 - 3 - II. 1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschluss vom 14. April 2011 – V ZB 76/11 Rn. 5, juris; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440) und auch im Übrigen zulässig. 2. Er ist auch begründet. Bei der gebotenen summarischen Prüfung (Se- nat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 10; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440) ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird. Es dürfte bereits an einem zulässigen Haftantrag fehlen, § 417 Abs. 2 FamFG. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrages ist Verfahrensvorausset- zung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; zu- lässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Fehlt es daran, darf die beantrag- te Sicherungshaft nicht angeordnet werden (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 8, juris). a) Der Haftantrag vom 21. November 2011 genügt den gesetzlichen An- forderungen an die Begründung nicht, weil nicht alle in § 417 Abs. 2 Satz 2 Fa- mFG genannten Punkte in ihm behandelt werden (siehe eingehend Senat, Be- schluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 9, juris). Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10 Rn. 13, juris). Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen 2 3 4 5 - 4 - dürfen zwar knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prü- fung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, Rn. 9, juris). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb wel- chen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10 Rn. 13, juris). Hie- ran fehlt es vorliegend. b) Angaben zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer für eine Abschiebung in die Türkei enthält der Antrag nicht. Die Begründung, die Haftdauer berücksichtige die üblichen Reisevorbereitungen, ist als universell einsetzbare Leerformel, die über die Durchführbarkeit der Abschiebung im kon- kreten Fall nichts aussagt, nicht ausreichend (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10 Rn. 14, juris). Vielmehr sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die ein- zelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können, not- 6 - 5 - wendig (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 193/09, InfAuslR 2010, 361, 362). Krüger Lemke Stresemann Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 22.11.2011 - 219g XIV 389/11 - LG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2011 - 329 T 109/11 -