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Leitsatz

VIII ZR 157/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 157/11 Verkündet am: 21. Dezember 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 204, 242 Cb; ZPO §§ 690, 691 Die Berufung auf eine durch Erlass eines Mahnbescheids eingetretene Verjährungs- hemmung kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Mahnbescheidsan- trag die bewusst wahrheitswidrige Erklärung enthält, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 157/11 - LG München I AG München - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. März 2011 wird zurückge- wiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte bestellte am 5. Mai 2005 bei der Klägerin, die in M. Möbelhäuser betreibt, telefonisch zu einem Gesamtpreis von 1.296 € verschie- dene Möbelstücke. Deren Artikelnummern listete sie am folgenden Tage in ei- ner E-Mail, welche sie unter ihrer bei ihrem damaligen Arbeitgeber bestehenden E-Mail-Adresse versandte, noch einmal auf. Die Klägerin verlangt die Bezah- lung dieser bei ihr nicht abgeholten Möbelstücke Zug um Zug gegen deren Übergabe. Unter dem 22. Dezember 2008 hat sie einen Mahnbescheid über den Kaufpreisbetrag nebst Zinsen beantragt, der am 23. Dezember 2008 erlas- sen und der Beklagten am 13. Februar 2009 zugestellt worden ist. In dem von ihrem Prozessbevollmächtigten eingereichten Antragsformular war angegeben, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren nebst Zin- sen, Zug um Zug gegen Übergabe der näher bezeichneten Möbelstücke, wei- ter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Es sei zwar, wie erstinstanzlich festgestellt, davon auszugehen, dass die Beklagte Vertragspartnerin der Klägerin geworden sei. Die Klägerin könne sich aber entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht auf eine durch den Mahnbescheid bewirkte Hemmung der Verjährung berufen. Denn sie habe in dem Mahnantrag nicht nur versehentlich, sondern bewusst wahrheitswidrig er- klärt, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei, um sich dadurch, ohne die Klage sofort begründen zu müssen, schnell einen Titel zu verschaffen. Diese Fallgestaltung könne auch nicht mit einer Verjährungshemmung bei Zurückwei- sung eines unzulässigen Mahnantrages gleichgesetzt werden, da das Mahnge- richt keine Möglichkeit gehabt habe, die Angabe zur Erbringung der Gegenleis- tung zu überprüfen und den Antrag aus diesem Grunde als unzulässig zurück- zuweisen. Bei einem solchen Vorgehen sei - wie bereits das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 4. Dezember 2007 (5 U 3479/07) entschieden habe - ein Berufen der Klägerin auf die durch den (fehlerhaft) erlassenen 2 3 4 5 - 4 - Mahnbescheid eingetretene Verjährungshemmung wegen des Erschleichens seines Erlasses durch falsche Angaben als rechtsmissbräuchlich anzusehen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi- sion zurückzuweisen ist. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsge- richts, gegen die die Revision nichts Erhebliches vorbringt, hat die Klägerin die von ihr im Mahnantrag gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geforderte Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge oder die Gegenleis- tung erbracht sei, bewusst falsch abgegeben. Das Berufungsgericht hat des- halb zu Recht angenommen, dass die Klägerin wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) gehindert ist, sich auf die durch Einreichung des Mahnantrages vor Ablauf der Verjährungsfrist (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO eingetretene Hemmung der von der Beklagten geltend gemachten Verjährung des erhobenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2, § 214 Abs. 1 BGB) zu berufen. 1. Allerdings kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs für den Eintritt der Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht auf die Zulässigkeit, sondern allein auf die Wirksamkeit des auf den Mahnan- trag erlassenen und zugestellten Mahnbescheides an, so dass bei hinreichen- der Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs dessen Verjährung auch dann gehemmt wird, wenn der Mahnantrag an Mängeln leidet oder sogar unzulässig ist oder wenn für die darin erhobene Forderung - von der Sachbe- fugnis abgesehen - noch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (BGH, Urteile vom 24. Januar 1983 - VIII ZR 178/81, BGHZ 86, 313, 322 ff.; vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 273; vom 8. Mai 1996 6 7 8 - 5 - - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152 unter 2 b aa; vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 43; ähnlich zur verjährungshemmenden Wirkung der Zustellung eines Antrages im selbstständigen Beweisverfahren BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - VII ZR 204/96, NJW 1998, 1305 unter II 1). Davon geht auch das Berufungsgericht aus. 2. Dies schließt es jedoch - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an- nimmt - nicht aus, dass sich bei Erschleichen eines Mahnbescheides durch be- wusst falsche Angaben, die seinem Erlass entgegengestanden hätten, das Be- rufen auf eine derart verjährungshemmende Wirkung im Einzelfall als rechts- missbräuchlich darstellen kann. a) Von dieser grundsätzlich bestehenden Möglichkeit ist bereits der Ge- setzgeber bei Schaffung des § 204 BGB ausgegangen. Denn er hat sich in der Gesetzesbegründung zu dem Hinweis veranlasst gesehen, dass die zur Ver- hinderung der missbräuchlichen Erlangung einer Verjährungshemmung ge- troffenen Regelungen nicht als abschließend zu verstehen seien, und seiner Erwartung Ausdruck gegeben, dass die Gerichte rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgungsmaßnahmen keine Hemmungswirkung zubilligen würden (BT-Drucks. 14/6857, S. 44). Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin, dass Fallgestaltungen, in denen ein Gläubiger im Einzelfall mit Hilfe unzulässiger oder unbegründeter Anträge in missbräuchli- cher Weise versuchen sollte, die Hemmung der Verjährung herbeizuführen, durch Anwendung von § 242 BGB begegnet werden kann (BGH, Urteile vom 28. September 2004 - IX ZR 155/03, BGHZ 160, 259, 264 ff. mwN; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 306/92, BGHZ 123, 337, 345). b) Soweit in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum neben der Frage, ob ein aufgrund objektiv falscher Angaben des Antragstellers erlassener Mahnbescheid zur Herbeiführung einer Verjährungshemmung geeignet ist (vgl. 9 10 11 - 6 - OLG Koblenz, NJOZ 2005, 1997, 1999; Musielak/Voit, ZPO, 8. Aufl., § 693 Rn. 4; MünchKommZPO/Schüler, 3. Aufl., § 688 Rn. 12), auch die Frage erör- tert wird, wie es sich etwa bei einer vorsätzlich falschen Erklärung des Antrag- stellers zu den von § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geforderten Umständen verhält, wird die Auffassung vertreten, dass eine Berufung des Antragstellers auf die verjährungshemmende Wirkung eines zugestellten Mahnbescheids rechtsmiss- bräuchlich sei. Denn bei wahrheitsgemäßen Angaben im Mahnantrag hätte das Mahngericht den Antrag gemäß § 691 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO als unzulässig zurückweisen müssen, so dass dem Antragsteller lediglich die Möglichkeit der verjährungshemmenden Klageerhebung geblieben wäre. Beschreite ein Kläger in einem derartigen Fall gleichwohl den Weg des Mahnverfahrens in der nahe liegenden Absicht, die Klage nicht sofort begründen zu müssen, nutzte er treu- widrig eine formale Rechtsposition aus, wenn er sich auf die verjährungshem- mende Wirkung des zugestellten Mahnbescheids berufe (OLG München, Urteil vom 4. Dezember 2007 - 5 U 3479/07, juris Rn. 86; ähnlich Wagner, ZfIR 2005, 856, 858 f.; vgl. ferner OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1098 für den unter Ver- schleierung der Vermögensverhältnisse bewusst falschen Prozesskostenhilfe- antrag). c) Das Berufungsgericht hat sich dem unter Zugrundelegung der rechts- fehlerfreien Feststellung angeschlossen, die Klägerin habe bewusst wahrheits- widrig erklärt, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei, um sich dadurch schnell einen Titel zu verschaffen, ohne die Klage sofort begründen zu müssen. Die getroffene Wertung, die Klägerin nutze ihre durch diese Täuschungshand- lung erschlichene formale Rechtsposition treuwidrig aus, wenn sie sich auf die 12 - 7 - verjährungshemmende Wirkung des zugestellten Mahnbescheids berufe, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 15.06.2010 - 191 C 23390/09 - LG München I, Entscheidung vom 17.03.2011 - 31 S 13012/10 -