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Entscheidung

I ZB 31/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 31/10 vom 21. Dezember 2011 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 17. August 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewie- sen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö- rungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat im Zusammenhang mit seiner Entscheidung vom 17. August 2011 die Angriffe der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. Soweit die Antragstel- lerin mit ihrer Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Rechtsbeschwerde wieder- holt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungshand- lungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 f.). 1 2 - 3 - Der Senat hat im Einzelnen ausgeführt, warum der Vortrag der Antrag- stellerin, mit dem sie einen Gehörsverstoß wegen unterbliebener Vernehmung bestimmter Zeugen gerügt hat, nicht den förmlichen Erfordernissen an die Be- gründung der Rechtsbeschwerde nach § 85 Abs. 4 Nr. 3 MarkenG entspricht. In der Anhörungsrüge macht die Antragstellerin insoweit nur ihre abweichende Rechtsauffassung geltend. Soweit die Anhörungsrüge meint, der Senat habe weiteren Vortrag der Antragstellerin zur Bösgläubigkeit der Anmeldung der Wort-/Bildmarke "Gelbe Seiten" nicht berücksichtigt, fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung, um welchen konkreten Vortrag es sich dabei handeln soll. Im Übrigen hat der Senat den entsprechenden Vortrag der Antragstellerin umfassend berücksichtigt und in den Gründen seines Beschlusses in dem gebotenen Umfang behandelt. Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.04.2010 - 29 W (pat) 84/10 - 3 4