Entscheidung
2 StR 295/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 295/11 vom 21. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags durch Unterlassen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 2011, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Dr. Berger, Dr. Eschelbach und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Bundesanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 17. Februar 2011 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels ein- schließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags durch Unterlas- sen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte seit dem Jahre 2006 mit der Geschädigten befreundet. Es entstand eine intime Bezie- hung, in der sich der Angeklagte dominant zeigte, während ihm die Geschädig- te "in Hörigkeit und Liebe" zugetan war. Der Angeklagte war zeitweise aggres- siv. Er demütigte die Geschädigte in diesen Phasen durch sexuell motivierte Machtspiele und betrieb "emotionale Erpressung". Die Geschädigte zog sich in ihrer Familie und im Freundeskreis immer mehr zurück. Sie verfolgte aber ihre Ausbildung zielstrebig und nahm zum Wintersemester 2008/2009 ein Studium in Trier auf. Vor diesem Hintergrund erklärten der Angeklagte und die Geschä- 1 2 - 4 - digte jeweils, dass sie ihre Beziehung beenden wollten. Der Angeklagte wandte sich einer neuen Freundin zu, mit der er sich verlobte. Er stand aber weiter mit der Geschädigten in Kontakt, rief sie am 7. Juni 2009 nach einem Streit mit sei- ner Verlobten an und vereinbarte mit ihr, dass beide einige Zeit gemeinsam in Trier verbringen würden, wo die Geschädigte über ein Zimmer in einer Wohn- gemeinschaft verfügte. Der Angeklagte nahm eine zu mehr als der Hälfte gefüll- te Flasche "Cleanmagic" dorthin mit. Dabei handelte es sich um ein Reini- gungsmittel mit dem Wirkstoff Gamma-Butyrolacton. Er hatte sich im Internet über die Wirkungsweise informiert und benutzte es sehr vorsichtig in genau do- sierten Mengen als Drogenersatz. Er hatte auch der Geschädigten angeboten, ebenfalls dieses Mittel zu konsumieren, was aber nicht erfolgt war. Die Ge- schädigte wusste von der Gefährlichkeit des Mittels, ohne ebenso eingehend wie der Angeklagte darüber informiert zu sein. Der Angeklagte stellte die Fla- sche "Cleanmagic" im Zimmer der Geschädigten auf den Wohnzimmertisch. Das Paar verbrachte in den folgenden Tagen die meiste Zeit in diesem Zimmer und war mehrfach täglich miteinander intim. Die Geschädigte, die den Ange- klagten als "die Liebe ihres Lebens" bezeichnete, hoffte wieder auf eine ge- meinsame Zukunft. Am 12. Juni 2009 erklärte ihr der Angeklagte jedoch, dass er weiter an seiner Verlobung mit einer anderen Frau festhalte. Die Geschädigte war dar- über tief enttäuscht. Gegen 23.00 Uhr hörte W. , die in derselben Wohngemeinschaft lebte, laute Geräusche aus dem Zimmer der Geschädigten und erkundigte sich durch die geschlossene Zimmertür, ob alles in Ordnung sei, was die Geschädigte bejahte. Danach, jedenfalls aber vor 23.35 Uhr, nahm die Geschädigte, die nie zuvor Selbsttötungsgedanken geäußert hatte, aus einem spontanen Entschluss heraus die Flasche "Cleanmagic", schüttete vor den Au- gen des Angeklagten etwa 30 Milliliter des Reinigungsmittels in ein Glas, misch- te dies mit einem Getränk und trank die Hälfte der Mischung, darunter 15 bis 25 3 - 5 - Milliliter des Reinigungsmittels. Bereits 6 bis 7 Milliliter bewirken bei einer Per- son von ihrer Statur Bewusstlosigkeit, Verflachung der Atmung und Atemstill- stand. Der Angeklagte, der am Computer saß, hatte zuvor die Verzweiflung der Geschädigten bemerkt und wahrgenommen, dass sie aus der Flasche von "Cleanmagic" trank. Er erkannte an der verbleibenden Restmenge die erhebli- che Dosis. Er wusste um die schnelle Resorption und die Lebensgefährlichkeit des Mittels für Menschen, die es trinken. Er forderte die Geschädigte auf, sich zu übergeben. Diese erbrach aber erst fünf Minuten nach dem Verschlucken des Reinigungsmittels einen Teil der Flüssigkeit und verfiel in Bewusstlosigkeit. Der Angeklagte suchte im Internet nach Informationen über Gegenmaßnahmen, unterließ es aber, notärztliche Hilfe zu rufen, und nahm dabei den Tod der Ge- schädigten in Kauf. Er beobachtete lediglich die Situation und recherchierte wei- ter im Internet. Hätte er unverzüglich einen Notarzt gerufen, so hätte die Ge- schädigte zumindest innerhalb einer halben Stunde nach Einnahme des Mittels gerettet werden können. Gegen 00.30 Uhr klopfte W. an der Zimmer- tür, um sich nach der Geschädigten zu erkundigen. Der Angeklagte hatte sich aber dazu entschlossen, keine fremde Hilfe heranzulassen und erklärte, dass sie schlafe. Um 01.55 Uhr beendete er seine Computerrecherchen und verließ die Wohnung. Danach entdeckten W. und deren Freund die leblose Geschädigte und riefen den Notarzt, der sie dann aber nicht mehr retten konn- te. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei verpflichtet gewe- sen, unverzüglich ärztliche Hilfe zu rufen; dem stehe keine Eigenverantwortlich- keit der Geschädigten entgegen. Der Angeklagte habe seine Rettungspflicht mit bedingtem Tötungsvorsatz verletzt und den Tod des Opfers verursacht. 4 5 - 6 - II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Er hat sich des Tot- schlags durch Unterlassen schuldig gemacht (§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB). Nach allgemeinen Grundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen schafft, die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen (vgl. BGHSt 53, 38, 42). Da eine absolute Sicherung gegen Gefahren nicht er- reichbar ist, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein umsichtiger Mensch für notwendig hält, um Andere vor Schäden zu bewah- ren. Strafbar ist die Nichtabwendung einer Gefahr aus der vom Garanten eröff- neten Gefahrenquelle dann, wenn eine nahe liegende Möglichkeit begründet wurde, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können. Der Ange- klagte hatte durch Abstellen der Flasche mit dem gefährlichen Mittel auf dem Wohnzimmertisch im Zimmer der Geschädigten eine erhebliche Gefahrenquelle geschaffen. Er hatte der Geschädigten früher den Konsum angeboten, weshalb auch die Möglichkeit bestand, dass sie davon trinken würde. Eine Handlungs- pflicht für den Angeklagten wurde in dem Augenblick begründet, in dem er wahrnahm, dass die Geschädigte tatsächlich davon trank. Da er nach den Feststellungen genau um die rasche Wirkung und die besondere Gefährlichkeit der Einnahme des Mittels durch Menschen wusste und erkannte, dass die Ge- schädigte eine erhebliche Menge des Mittels getrunken hatte, hätte er nachdem er bemerkt hatte, dass sie die Flüssigkeit nicht sogleich erbrach, unverzüglich den Notarzt rufen müssen. Diese Pflicht hat er schuldhaft nicht erfüllt. Das Un- terlassen ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landge- richts für den Tod der Geschädigten im Sinne einer hypothetischen Rettung bei unverzüglichem Herbeirufen des Notarztes ursächlich geworden. 6 7 - 7 - Eine eigenverantwortlich versuchte Selbsttötung der Geschädigten lag nicht vor. Fehlt es an einer ernst gemeinten und freiverantwortlichen Entschei- dung des Opfers sich zu töten, dann ist das Nichtverhindern des Todes durch einen Garanten als Totschlag durch Unterlassen zu beurteilen (vgl. Wessels/ Hettinger, Strafrecht Besonderer Teil, Bd. 1, 34. Aufl. 2010, Rn. 54). Das Land- gericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dem spontanen Trinken des Reini- gungsmittels habe kein ernstlicher Selbsttötungsentschluss zu Grunde gelegen. Da die Geschädigte in Anwesenheit des Angeklagten von dem Reinigungsmittel trank, ist davon auszugehen, dass sie dies tat, um auf sich aufmerksam zu ma- chen. Es lag kein freiverantwortlicher Selbsttötungsentschluss zugrunde. Dies wird daraus deutlich, dass sie der Aufforderung des Angeklagten, sich zu erbre- chen, Folge leistete. Fischer Schmitt Berger Eschelbach Ott 8