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Entscheidung

1 StR 606/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 606/11 vom 21. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2011 be- schlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. Juni 2011 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fünf Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung jeweils in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übri- gen ist es unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Der Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB wird hier durch die Miss- handlungs-Variante des § 225 Abs. 1 StGB verdrängt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 - 2 StR 105/07 Rn. 5; Fischer, StGB 59. Aufl. § 225 Rn. 21; LK- Hirsch, StGB 11. Aufl. § 225 Rn. 29; SSW-StGB/Momsen § 225 Rn. 31; S/S- 1 2 - 3 - Stree/Sternberg-Lieben, StGB 28. Aufl. § 225 Rn. 17; zu § 225 Abs. 3 StGB auch BGH, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 5 StR 583/07). Der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert. Er schließt aus, dass die Strafkammer bei Beachtung dieses konkurrenzrechtlichen Verhältnisses auf noch mildere Strafen erkannt hätte. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Be- schwerdeführerin gemäß § 473 Abs. 4 StPO auch nur teilweise von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Wahl Rothfuß Elf Graf Sander 3