Entscheidung
XI ZB 11/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 11/11 vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 20. Dezember 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. April 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 468,63 €. Gründe: I. Der im Bezirk des Landgerichts Karlsruhe ansässige Kläger hat die be- klagte Bank vor dem Landgericht Karlsruhe auf Schadensersatz wegen fehler- hafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Kauf von Anteilen an einem Medienfonds in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattge- geben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage teil- weise abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits zu 62% dem Kläger sowie zu 38% der Beklagten auferlegt. Das Revisionsverfahren endete mit dem Aner- kenntnisurteil des erkennenden Senats, in dem der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Der Kläger ist von in Berlin ansässigen Rechts- 1 - 3 - anwälten vertreten worden, die er wegen ihrer Spezialisierung auf Fälle des Kapitalanlagerechts beauftragt hat und die bundesweit zahlreiche Anleger des- selben Medienfonds vertreten. Er hat zum Kostenausgleich u.a. Reisekosten seiner Prozessbevollmächtigten für einen Verhandlungstermin beim Oberlan- desgericht Karlsruhe in Höhe von 428,81 € nebst Umsatzsteuer angemeldet. Für die erste Instanz hatte er lediglich die Erstattung fiktiver Reisekosten ver- langt. Das Landgericht hat die Berücksichtigung dieser Kosten mit Ausnahme von fiktiven Reisekosten eines am Wohnsitz des Klägers ansässigen Prozess- bevollmächtigten in Höhe von 35 € abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri- gen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Beauftragung auswärtiger Rechtsanwälte in Fällen, in de- nen eine Partei im eigenen Gerichtsstand klage oder verklagt werde, zur zweck- entsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO regelmäßig nicht als erforderlich anzusehen sei. Dies gelte auch dann, wenn die Partei einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens bereits vorgerichtlich mit ihrer Interessenvertretung beauftragt gehabt habe. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liege nicht vor, da die Brauchbarkeit der vom Kläger eingewandten Spezialisierung seiner Anwälte wegen der im Kostenfestsetzungsverfahren gel- 2 3 4 - 4 - tenden typisierenden Betrachtung im Einzelfall nicht geprüft werden könne. Ge- richtsbekannt hätten am Sitz des Landgerichts zahlreiche andere Rechtsanwäl- te mit Spezialkenntnissen im Bereich des Kapitalanlagerechts für eine ord- nungsgemäße Vertretung des Klägers zur Verfügung gestanden, die sich in die Fragen einer fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem Medienfonds hätten einarbeiten können. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die über den zuerkannten Betrag hinaus geltend gemachten Reisekos- ten des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind nicht erstattungsfähig, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). a) Die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der zwar beim Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, ist zur zweckent- sprechenden Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht notwendig, wenn die Partei - wie hier - im eigenen Gerichtsstand klagt (BGH, Beschlüsse vom 12. De- zember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902, vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 10 ff. und vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, juris Rn. 7 mwN). b) Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, dass vorlie- gend besondere Gegebenheiten die Einschaltung der auswärtigen Prozessbe- vollmächtigten erforderlich gemacht hätten. Im Verfahren gehe es um einen Medienfonds, mithin um eine Spezialmaterie des Kapitalanlagerechts, in die sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die weit über hundert weitere Anleger desselben Fonds vertreten würden, mehrjährig eingearbeitet hätten. Da auch die Beklagte von einer spezialisierten Anwaltskanzlei mit erheblicher Pro- zesserfahrung im Bereich der Medienfonds vertreten werde, habe der Kläger 5 6 7 8 - 5 - unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen dürfen. Diese Einwände greifen nicht durch. aa) Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts erscheint nur dann ausnahmsweise als notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; KG JurBüro 2010, 428, 429). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat das Be- schwerdegericht - entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde - ausdrück- lich festgestellt, dass am Sitz des Landgerichts und damit in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Klägers zahlreiche geeignete Rechtsanwälte zur Verfügung stehen. bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Prozessbe- vollmächtigten des Klägers vorprozessual staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- akten hinsichtlich des streitgegenständlichen Medienfonds gesichtet haben und weitere Anleger desselben Fonds in Parallelprozessen vertreten. Vielmehr ist der Umstand, dass der mit der Prozessvertretung beauftragte auswärtige Rechtsanwalt für die Partei in derselben Angelegenheit bereits vorprozessual tätig war, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht geeignet, die kostenträchtige Mandatierung eines auswärtigen Rechtsanwaltes zu rechtfertigen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 903 und vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072). Zwar ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, dass es im Allgemeinen immer dann, wenn bereits ein auswärtiger Anwalt eingeschaltet ist, kostengüns- tiger ist, diesen Rechtsanwalt auch mit der Prozessvertretung zu beauftragen. 9 10 11 - 6 - Für die Frage, ob eine bestimmte Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidi- gungsmaßnahme notwendig ist, ist jedoch nicht erst auf den Zeitpunkt abzustel- len, in dem der auswärtige Rechtsanwalt bereits vorprozessual tätig geworden ist. Vielmehr empfiehlt es sich aus der Sicht der vernünftigen und kostenorien- tierten Partei, schon vorprozessual einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsan- walt einzuschalten (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 903 und vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1073). cc) Auch die Tatsache, dass die inzwischen weit verbreitete Spezialisie- rung zu den Umständen zählt, derentwegen das Bundesverfassungsgericht die Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den Oberlandesgerichten für ver- fassungswidrig erklärt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97, BVerfGE 103, 1, 17 f.), rechtfertigt - entgegen der Rechtsansicht der Beschwerde - keine andere Beurteilung (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072 und vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, juris Rn. 8 mwN). c) Das Interesse, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens vertre- ten zu lassen, erlaubt es einer Partei nicht, ohne kostenrechtliche Nachteile ei- nen auswärtigen Rechtsanwalt mit ihrer gerichtlichen Vertretung unabhängig davon zu beauftragen, wie weit dessen Kanzlei von ihrem Wohn- oder Ge- schäftssitz und dem Gerichtsort entfernt ist. Erstattungsfähig sind deshalb auch 12 13 - 7 - hier nur diejenigen Kosten eines Prozessbevollmächtigten, die aus einem Aus- einanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnsitz einer Partei andererseits entstehen (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 14). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.06.2010 - 4 O 675/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.04.2011 - 11 W 50/10 -