Entscheidung
IX ZR 148/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 148/09 vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 20. Dezember 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 1. Juli 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.929,02 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beraterhaftung ist die Annahme eines Vertragsschlusses durch schlüssiges Verhalten gerecht- fertigt, wenn das Verhalten eines Beteiligten von dem anderen bei Anwendung 1 2 - 3 - der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eindeutig und zweifelsfrei als eine auf den Abschluss eines Anwaltsvertrages gerichtete Willenserklärung aufzufassen ist (BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630, 3631). Ob sich aus den Um- ständen im Einzelfall ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille schlüssig ergibt (§ 157 BGB), kann nur einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände entnommen werden (BGH, Urteil vom 17. Mai 1990 - IX ZR 85/89, NJW 1991, 32; vom 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141 Rn. 12). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte das Berufungsgericht unter tatrich- terlicher Würdigung der von ihm herangezogenen Umstände das Zustande- kommen eines Anwaltsvertrages zwischen den Prozessparteien annehmen. 2. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterli- chen Rechtsprechung (BAG DB 2009, 2381 Rn. 31) davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber regelmäßig nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflich- tet ist, eine Änderungskündigung auszusprechen. Im Rahmen einzelfallbezoge- ner Erwägungen hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Ausnahme- fall vorliegend zu verneinen ist. Dies ist unter zulassungsrelevanten Gesichts- punkten nicht zu beanstanden. 3 - 4 - 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 25.07.2008 - 7 O 2089/07 - OLG Jena, Entscheidung vom 01.07.2009 - 8 U 680/08 - 4