Entscheidung
3 StR 416/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 416/11 vom 20. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Falschbeurkundung im Amt - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. Juni 2011 wird verworfen; jedoch wird im Fall 58 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Mona- ten festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur- teilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das Landgericht hat es jedoch unterlassen, im Fall 58 der Urteilsgründe (Tat vom 22. Januar 2008) eine Einzelfreiheitsstrafe festzusetzen. Aus den Ur- teilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht in sämtlichen vergleichbaren Fäl- len ("Tabelle A") auf eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils acht Monaten erkannt und dabei - augenscheinlich versehentlich - den Fall 58 nicht aufgeführt hat. Da auszuschließen ist, dass es insofern eine andere Freiheitsstrafe verhängt hätte, 1 2 - 3 - setzt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Ein- zelstrafe im Fall 58 selbst auf acht Monate Freiheitsstrafe fest. Dem steht das Verbot der Schlechterstellung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - 4 StR 433/10, NStZ-RR 2010, 384 mwN). Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer