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Entscheidung

XII ZB 489/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 489/10 vom 14. Dezember 2011 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin Dr. Vézina, die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. Günter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 10. September 2010 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 900 € Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Festsetzung der Vergütung für den weiteren Beteiligten, seinen ehemaligen Betreuer. Der weitere Beteiligte wurde auf Antrag des Betroffenen durch einstweili- ge Anordnung des Vormundschaftsgerichts vom 26. Juni 2009 bis längstens 25. November 2009 zum vorläufigen Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis "Geltendmachung aller Rechte des Betroffenen gegenüber den von ihm mit der notariell beurkundeten General- und Vorsorgevollmacht vom 28. September 2004 Bevollmächtigten" bestellt. Mit Schreiben vom 21. August 2009 beantragte der Betroffene die Aufhebung dieser Kontrollbetreuung. Auf Antrag des weiteren Beteiligten vom 2. Februar 2010 setzte das Be- treuungsgericht die von dem Betroffenen zu erstattende pauschale Betreuer- vergütung für die Zeit bis zum 25. November 2009 fest. Die gegen die Festset- 1 2 3 - 3 - zung der Vergütung für den Zeitraum nach dem 22. August 2009 gerichtete Be- schwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene die teilweise Zurückweisung des Festsetzungsantrags weiter. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Vorliegend findet das Gesetz über Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Anwendung, weil der Vergütungsantrag vom 2. Februar 2010 datiert. Ein Antrag, der wie hier im Rahmen eines Dauerverfahrens wie einer Betreuung gestellt wird und zu einer Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG führt, leitet ein selbständiges Ver- fahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ein (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10 - FamRZ 2011, 1394 Rn. 6). 2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betreuung habe mit Ablauf ihrer Befristung geendet und nicht bereits mit der Erklärung des Betroffenen, die Kontrollbetreuung solle beendet werden. Diese Erklärung habe lediglich zur Folge gehabt, dass vom Betreuungsgericht zu überprüfen gewesen sei, ob die Voraussetzungen für die Bestellung des Be- treuers weggefallen seien. b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der weitere Beteiligte hat als Berufsbetreuer nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 4 5 6 7 8 9 - 4 - Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 VBVG gegen den Betroffenen einen Anspruch auf Vergütung in der zuer- kannten Höhe für die gesamte vom Gericht angeordnete Dauer der Betreuung. aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde endete die Betreuung nicht bereits mit dem darauf gerichteten Antrag des Betroffenen, sondern erst mit Ablauf der von dem Betreuungsgericht angeordneten Befristung. Nach § 1908 d BGB endet die Betreuung grundsätzlich durch ausdrückli- che gerichtliche Entscheidung. Eine solche ist nur dann nicht erforderlich, wenn das Ende der Betreuung durch den Tod des Betreuten oder durch Ablauf der vom Gesetz bzw. - wie hier - vom Gericht festgesetzten Frist (§ 302 FamFG) bereits feststeht. Diese Regelung dient der Klarheit der Rechtsverhältnisse. Denn es ist vielfach zweifelhaft und erst durch gerichtliche Ermittlungen zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht mehr vorliegen (BT-Drucks. 11/4528 S. 155). Der Antrag des Betroffenen auf vorzeitige Aufhebung der befristeten vor- läufigen Betreuung hat die Betreuung nicht beendet. Er hat vielmehr das Be- treuungsgericht verpflichtet, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhe- bung gemäß § 1908 d Abs. 2 BGB vorliegen. bb) Der weitere Beteiligte kann die pauschale Vergütung auch für den gesamten Zeitraum der Betreuung verlangen. Nach § 5 VBVG steht dem Betreuer für die Dauer der Betreuung eine Vergütung zu. Erst die Aufhebung der Betreuung wegen Wegfalls der Betreu- ungsbedürftigkeit oder das Ende der Betreuung durch Tod oder Fristablauf stellt eine Veränderung der Umstände dar, die gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG dazu 10 11 12 13 14 15 - 5 - führt, dass der Betreuer keine Vergütung mehr erhält (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 34). Dabei ist es im Rahmen des pauschalierten Vergütungssystems hinzu- nehmen, dass der Betreuer die pauschale Vergütung auch für den Zeitraum erhält, in dem die Betreuungsbedürftigkeit möglicherweise nicht mehr besteht, eine gerichtliche Entscheidung darüber aber noch nicht ergangen ist. Der Gesetzgeber hat den in § 5 VBVG festgelegten zu vergütenden pau- schalen Stundenansatz für verschiedene Fallgruppen auf der Grundlage einer vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebenen rechtstatsächlichen Untersuchung anhand einer Mischkalkulation zwischen aufwändigen und weni- ger aufwändigen Fällen ermittelt (BT-Drucks. 15/2494 S. 33). In der Mischkalku- lation ist danach berücksichtigt, dass zwischen dem Ende der Notwendigkeit der Betreuung und deren Aufhebung noch eine gewisse Zeitspanne liegt, die auf gerichts- oder behördeninterne Abläufe und auf die Prüfung, ob die Voraus- 16 17 - 6 - setzungen für die Aufhebung der Betreuung tatsächlich vorliegen bzw. ob bei einer Betreuung auf Antrag des Betroffenen nunmehr von Amts wegen ein Be- treuer zu bestellen ist, zurückzuführen ist. Hahne Vézina Dose Klinkhammer Günter Vorinstanzen: Notariat Calw, Entscheidung vom 22.02.2010 - I VG 19/2009 - LG Tübingen, Entscheidung vom 10.09.2010 - 5 T 82/10 -