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Entscheidung

XII ZA 22/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 22/11 vom 14. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 19. Okto- ber 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen An- lass. Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die wirtschaftlichen Vorausset- zungen hierfür nicht dargetan sind. Es ist nicht ersichtlich, dass den wirtschaft- lich Beteiligten im Sinne von § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen. Ausweislich der zu den Akten gereichten Ta- belle sind Insolvenzgläubiger vorhanden, deren Forderungen in namhafter Höhe zur Tabelle festgestellt worden sind, so etwa das Land N. (Finanzverwaltung) mit insgesamt rund 28.000 €, die L. GbR mit rund 62.000 €, eine S. GmbH & Co. KG mit rund 21.000 €, die S. H. mit rund 15.000 € und die B. Leasing mit rund 34.000 €. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist zu bejahen, wenn der Betrag, den ein Gläubiger auch bei Berücksichtigung des Prozessrisikos bei der Verteilung der Masse zu erwarten hat, denjenigen deutlich übersteigt, den er für die Kosten aufzubringen hat. Außerdem müssen die Gläubiger die betreffenden Mittel un- 1 2 - 3 - schwer aufbringen können (BGH Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89 - NJW 1991, 40 unter II 1 a; BGHZ 119, 372 = NJW 1993, 135). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der erfolgreichen Einziehung der Widerklageforderung ergäbe sich eine Insolvenzmasse von 92.279,73 € (128.085,62 € + derzeitiges Bankguthaben: rund 1.840 € abzüglich Massever- bindlichkeiten: 37.645,89 €). Diesem Betrag stehen festgestellte Gläubigerfor- derungen von 211.768 € gegenüber. Daraus ergibt sich eine Befriedigungsquo- te von rund 43 %. Die Möglichkeit der Mittelaufbringung durch die Gläubiger erscheint nicht zweifelhaft. Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 29.06.2007 - 87 O 229/03 - OLG Köln, Entscheidung vom 14.01.2011 - 19 U 106/07 - 3