Entscheidung
1 StR 533/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 533/11 vom 14. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen eines Überfalls auf den Kellner und den letzten Gast eines Lokals unter anderem wegen versuchten Mordes am Kellner zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat bemerkt zur Bewertung der Feststellungen, die zum Verhal- ten des Angeklagten beim Verlassen des Tatorts angefallen sind: 1. Der Angeklagte und ein früherer Mitangeklagter hatten den Kellner in der Toilette zunächst mit heftigen Faustschlägen ins Gesicht zu Boden ge- streckt; der Angeklagte schlug dann fünfmal dessen Kopf „mit voller Wucht auf den harten Fliesenboden“, der Mitangeklagte nahm den Geldbeutel weg. Der Angeklagte drohte dem Kellner ständig, ihn umzubringen, wenn er nicht sage, wo weiteres Geld ist. Ein weiterer Mitangeklagter kam hinzu und schlug mit ei- nem Hammer auf den Kellner ein. Am Ende blieb dieser mit massiven Verlet- zungen blutüberströmt und gefesselt zurück, der Angeklagte drohte ihm zuletzt noch, er solle ja nicht folgen, sonst werde er sterben. 1 2 - 3 - 2. Lägen keine weiteren Erkenntnisse vor, hätten die genannten Äuße- rungen ausdrückliche Erörterungen gebieten können zu dem von der Straf- kammer angenommenen (bedingten) Tötungsvorsatz ebenso wie vor allem zu der vom Generalbundesanwalt aufgeworfenen Frage, ob der Angeklagte beim Verlassen des Tatorts möglicherweise geglaubt haben könnte, noch nicht alles für die Tötung Erforderliche getan zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Au- gust 2001 - 3 StR 231/01), sodass er - unbeschadet etwaiger Besonderheiten wegen der Mitwirkung mehrerer Täter, die gleichzeitig den Tatort verließen - allein durch das Absehen von weiteren Handlungen freiwillig vom Mordversuch zurückgetreten sein könnte. 3. Die Strafkammer hat jedoch auf Grund der Angaben des Angeklagten und der Mitangeklagten (rechtsfehlerfrei) festgestellt, dass diese sich nach der Tat auf ihrer Flucht darüber unterhielten, „ob eines der Opfer [der Versuch ei- nes Mitangeklagten, den Gast während des Überfalls zu ermorden, wurde dem Angeklagten nicht angelastet] … verstorben sein könnte“. Dies erhärtet die sich angesichts des ungewöhnlich brutalen Vorgehens ohnehin aufdrängende An- nahme eines (bedingten) Tötungsvorsatzes schon bei der Tat und zeigt zu- gleich, dass der Angeklagte beim Verlassen des Tatorts zumindest für möglich hielt, dass der Geschädigte auf Grund der ihm bereits zugefügten Verletzungen sterben könnte. Eine andere Bewertung könnte nur bei erkennbaren Anhalts- punkten dafür in Betracht kommen, dass der Angeklagte erst später die Mög- lichkeit des Todes des Kellners erkannt haben könnte (zu derartigen Fallgestal- tungen vgl. zum Vorsatz BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 StR 537/10; zum Rücktritt BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 384/09; Urteil vom 3. Juni 2008 - 1 StR 59/08). Dies ist nicht der Fall; bloß theoretische Möglich- keiten brauchte die Strafkammer auch nicht zu erörtern (BGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11 mwN). 3 4 - 4 - 4. Die Drohung des Angeklagten gegenüber dem Kellner, er werde ster- ben, wenn er sich rühren und ihm (dem Angeklagten) folgen würde, stellt sich daher nur als die Drohung des Angeklagten dar, den von ihm bisher - nur - billi- gend in Kauf genommenen Tod des Kellners, auf den es ihm also nicht ent- scheidend angekommen war, dann auf jeden Fall herbeizuführen. Den voran- gegangenen bedingten Tötungsvorsatz stellt dies offensichtlich nicht in Frage. Entsprechendes gilt hinsichtlich eines Rücktritts. Allein der Verzicht darauf, durch weitere Gewalttätigkeit den auch schon auf Grund der bisherigen Ge- waltanwendung für möglich gehaltenen Tod auf jeden Fall herbeizuführen, kann die Annahme eines Rücktritts durch bloßes Nicht-weiter-Handeln (Rück- tritt vom unbeendeten Versuch) nicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2011 - 1 StR 20/11). Auch im Übrigen ist die Revision unbegründet, wie dies der Generalbun- desanwalt zutreffend dargelegt hat. Nack Wahl Elf Jäger Sander 5 6