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II ZR 141/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 141/09 vom 13. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Rich- terin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Revisi- onsverfahren, den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 60.000.000 € festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: Für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevoll- mächtigten der Beklagten ist gemäß § 32 Abs. 1 RVG der für die Gerichtsge- bühren gemäß § 39 Abs. 2 GKG gerichtlich auf 30.000.000 € festgesetzte Wert maßgebend. Er ist nicht gemäß § 33 Abs. 1 RVG i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG selbständig auf 60.000.000 € festzusetzen, weil die Tätigkeit der Prozess- bevollmächtigten der Beklagten denselben Gegenstand betroffen hat. Die Er- höhung der Wertgrenze für die Anwaltsgebühren über 30.000.000 € hinaus nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass die dort als "in derselben An- gelegenheit" für die mehreren Auftraggeber bezeichnete anwaltliche Tätigkeit verschiedene Gegenstände betrifft (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 10). Daran hält der Senat auch angesichts der im Schrifttum geäußerten Kritik (Bischoff, NJW 2010, 1374; Haas/Fischera, LMK 2010, 304946; zustimmend dagegen Thiel, AGS 2010, 215) nach neuerli- 1 - 3 - cher Überprüfung fest. Grundsätzlich kommt eine Wertaddition nur bei ver- schiedenen Gegenständen in einer Angelegenheit in Betracht (§ 22 Abs. 1 RVG); bei demselben Gegenstand wird die Mehrarbeit des Rechtsanwalts bei mehreren Auftraggebern dagegen durch eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG entgolten. Gegen eine Addition der gekappten Gegenstandswer- te mehrerer Auftraggeber bei einem Gegenstand spricht vor allem, dass dann dem Anwalt insgesamt eine höhere Vergütung zustehen würde, als er zusam- mengerechnet von den einzelnen Auftraggebern verlangen könnte. Dafür, dass der Gesetzgeber dem Anwalt mit § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG Gebühren in einer Höhe zusprechen wollte, die er nach § 7 Abs. 2 RVG von den Auftraggebern gar nicht verlangen kann, gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Gesetzesbegrün- dung lässt sich nur entnehmen, dass mit § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG bei mehreren Auftraggebern die Höchstgrenze für jeden Auftraggeber so bemessen werden - 4 - sollte, als habe er den Auftrag allein erteilt (Entwurf eines Gesetzes zur Moder- nisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG], BT-Drucks. 15/1971 S. 195). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 01.06.2007 - 1 O 552/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 28.05.2009 - 18 U 108/07 -