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5 StR 292/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 292/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2011 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 12. Januar 2011 mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Revi- sionsbegründungsschrift des Verurteilten vom 28. März 2011 und seine Stel- lungnahme vom 21. September 2011 zur Antragsschrift des Generalbundes- anwalts waren Gegenstand der Senatsberatung. Dass der Senat auf Grund- lage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Re- vision des Verurteilten ohne noch eingehendere Begründung zu sämtlichen revisionsrechtlichen Beanstandungen verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Basdorf Raum Schaal König Bellay