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Entscheidung

VII ZR 97/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 97/11 vom 8. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2011 durch den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. März 2011 wird auf ihre Kosten verworfen. Gegenstandswert: 10.000 € Gründe: I. Die Klägerin, die für die Beklagte als selbständige Handelsvertreterin tä- tig war, verlangt von dieser im Rahmen einer Stufenklage eine Provisionsab- rechnung und die Erteilung eines Buchauszugs. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte u.a. verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug mit be- stimmten Angaben zu erteilen. Den in erster Instanz von der Beklagten erstell- ten Buchauszug hat es als unzureichend angesehen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte erfolglos Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat den Streit- wert auf 10.000 € festgesetzt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie will ihren Klageabweisungsantrag betreffend die Erteilung des Buchauszugs weiterverfol- gen. 1 - 3 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten war als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO. 1. Der Wert der Beschwer der zur Erteilung eines Buchauszugs verurteil- ten Beklagten bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Er- füllung des titulierten Anspruchs für sie erforderlich macht, und nach einem et- waigen Geheimhaltungsinteresse der Beklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05, in Juris, Rn. 5). 2. Das Vorbringen der Beklagten rechtfertigt nicht die Annahme einer 20.000 € übersteigenden Beschwer. a) Nach der Behauptung der Beklagten, zu deren Glaubhaftmachung sie sich auf eine eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters K. bezogen hat, dürften für die Erstellung des Buchauszugs erneut Kosten in der Höhe anfallen, wie sie für den bereits vorgelegten, als unzureichend angesehenen Buchaus- zug hätten aufgewandt werden müssen. Insoweit seien durchgängig zwei Mit- arbeiter mit der Erstellung und ein weiterer Mitarbeiter mit der Kontrolle der zu- sammengestellten Daten beauftragt gewesen, was Personalkosten von insge- samt 16.000 € verursacht habe. Für den Ausdruck der Buchauszugsdaten sei ein weiterer Material- und Kostenaufwand von ca. 5.000 € angefallen. Darüber hinaus sei bei der Bemessung ihrer Beschwer zu berücksichtigen, dass sie für die Erstellung des Buchauszugs einen Kostenvorschuss von 8.000 € an die Klägerin habe zahlen müssen und diese wegen des Erfordernisses, den Buch- auszug durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen erstellen zu lassen, einen weiteren Vorschuss von 17.800 € fordere. Des Weite- 2 3 4 5 - 4 - ren könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Rahmen der Ersatzvornahme durch Dritte die Daten sämtlicher Kunden der Beklagten offengelegt werden müssten, es sich insoweit teilweise um datenschutzrechtlich sensible Daten (Verbindungsdaten, Bonitätsdaten) handele und dementsprechend für die Be- klagte ein erhöhtes Geheimhaltungsinteresse bestehe. b) Daraus ergibt sich nicht, dass die in der Verurteilung der Beklagten zur Erteilung des Buchauszugs liegende Beschwer entgegen der Festsetzung des Streitwerts durch das Berufungsgericht den Wert von 20.000 € übersteigt. aa) Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargestellt, dass die Erstel- lung und Überprüfung des Buchauszugs in elektronischer und ausgedruckter Form für sie mit einem Kostenaufwand von mehr als 20.000 € verbunden ist. Dazu reichen die pauschalen Angaben zu Kosten von 16.000 € und 5.000 € nicht aus. Denn es ist nicht nachvollziehbar, welchen zeitlichen Aufwand die Beklagte für ihre Mitarbeiter veranschlagt und von welchen Stunden- oder Tagessätzen sie ausgeht. Ebenso wenig erschließt sich, welche Materialkosten sie ihrer Kostenschätzung zugrunde legt. bb) Das Geheimhaltungsinteresse, das die Beklagte im Hinblick auf bei Erstellung des Buchauszugs mitzuteilende datenschutzrechtlich sensible Kun- dendaten geltend macht, erhöht ihre Beschwer nicht. Denn in diesem Rahmen sind nur unmittelbar aus dem Urteil fließende rechtliche Nachteile zu berück- sichtigen, Drittbeziehungen aber außer Betracht zu lassen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246). Das Interesse der Beklagten, Daten ihrer Kunden geheim zu halten, um von diesen nicht in Anspruch ge- nommen werden zu können, kann dementsprechend ein schützenswertes Inte- resse an der Geheimhaltung gegenüber der Klägerin nicht begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05, in Juris Rn. 5). 6 7 8 - 5 - cc) Die Kosten, die bei einer Ersatzvornahme durch die Klägerin anfallen, können bei der Bemessung der sich für die Beklagte daraus ergebenden Be- schwer, dass sie der Klägerin einen Buchauszug erstellen muss, keine Berück- sichtigung finden. Denn zu bemessen ist insoweit nur der der Beklagten entste- hende Aufwand, nicht aber derjenige der Klägerin. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang das Interesse der Beklagten berücksichtigungsfähig, Daten von Kunden, die die Klägerin nicht vermittelt hat, geheim zu halten. Denn die- ses Interesse wird nicht berührt, wenn die Beklagte den Buchauszug selbst er- stellt. 9 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2009 - 40 O 49/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.03.2011 - I-16 U 21/10 - 10