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Entscheidung

XI ZR 67/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 67/11 vom 5. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp beschlossen: Die Gehörsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 25. Oktober 2011 wird auf ihre Kosten zu- rückgewiesen. Das tatsächliche Vorbringen der Be- klagten im Schriftsatz vom 28. November 2011 i.V.m. dem Schriftsatz vom 18. Oktober 2011 ist - wie der Senat in Rn. 39 des Urteils (WM 2011, 2219) im Ein- zelnen dargelegt hat - für die Frage der Fälligkeit des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs uner- heblich; entgegen der Auffassung der Beklagten be- ruht dies auf Rechtsgründen und stellt keine vorweg- genommene Beweiswürdigung dar. In diesem Zusam- menhang weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Beklagte - entgegen ihren Ausführungen auf S. 7 des Schriftsatzes vom 28. November 2011 - nicht "verpflichtet" gewesen ist, zur Klärung des Bestehens eines Aussonderungsrechts der Anleger einen eigenen - 3 - Musterprozess zu führen. Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 20. September 2011 (XI ZR 434/10, WM 2011, 2176 Rn. 57) näher dargelegt hat, ist sie dazu nicht verpflichtet, sondern unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt. Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.04.2010 - 2 O 657/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.01.2011 - 9 U 117/10 -