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Entscheidung

IX ZR 44/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 44/11 vom 1. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 1. Dezember 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 1.800.000 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Zu Unrecht meint die Beklagte, zur Rückübertragung der anfechtbar erworbenen Sicherung an den Kläger in der Lage zu sein, weil die Abtretung der Sicherungen an die frühere Mitbeklagte an § 91 Abs. 1 InsO gescheitert sei. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst nicht vor Verfahrenser- öffnung wirksam abgeschlossene Erwerbsvorgänge. Eine vor Verfahrenseröff- nung vereinbarte Abtretung eines bereits entstandenen Rechts bleibt darum wirksam (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, WM 2011, 1420 Rn. 15 f). Die Beklagte hat lange vor der Insolvenzeröffnung die Sicherungs- 1 2 3 - 3 - rechte von der Schuldnerin erworben. Vor diesem Hintergrund begegnet ihre spätere Übertragung durch die Beklagte an die frühere Mitbeklagte keinen rechtlichen Bedenken. 2. Auch der weiteren Annahme der Beklagten, der Kläger könne im We- ge der Anfechtung nur Erstattung des mit der Besicherung verbundenen Wert- zuwachses verlangen, kann nicht gefolgt werden. Zurückzugewähren ist im Wege einer Anfechtung das, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben wor- den ist, und nicht etwa das, was in das Vermögen des Anfechtungsgegners ge- langt ist (BGH, Urteil vom 13. März 1978 - VIII ZR 241/76, BGHZ 71, 61, 63; vom 9. Dezember 1993 - IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298, 302). Eine Entreiche- rung (§ 143 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 818 Abs. 3 BGB) der Beklagten scheidet aus, weil sie durch die Zahlung von der gegenüber der früheren Mitbeklagten durch den Forderungsverkauf übernommenen Verbindlichkeit befreit wurde (Münch- Komm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 143 Rn. 104; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, BGHZ 118, 383, 386). Davon abgesehen dürfte im Streit- fall der Einwand des Wegfalls der Bereicherung gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO unbeachtlich sein, weil der Beklagten im Zeitpunkt der Zahlung die Insol- venz der Schuldnerin und damit die mit ihrer Leistung verbundene Gläubiger- benachteiligung bekannt waren. 4 5 - 4 - 3. Soweit das Berufungsgericht einen Verzicht des Klägers auf das An- fechtungsrecht abgelehnt hat, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die für ein Eingreifen des Revisionsgerichts keine Veranlassung gibt. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.07.2009 - 2-23 O 472/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.03.2011 - 23 U 170/09 - 6