Leitsatz
IX ZB 232/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 232/10 vom 1. Dezember 2011 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuInsVO Art. 3 Abs. 1 Die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und nicht abgewickelt wird, richtet sich danach, wo sie bei Einstel- lung ihrer Tätigkeit den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hatte (im An- schluss an EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - C-396/09 - Interedil). BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 232/10 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 1. Dezember 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden die Be- schlüsse der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. September 2010 und des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. August 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwie- sen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 400.000 € festgesetzt. Gründe: I. Im Jahr 1998 geriet die Umwelttechnologiegruppe der E. AG in finanzielle Schwierigkeiten. Zu dieser Gruppe gehörten auch die S. AG (fortan S. ) und die r. AG (fortan r. ). Die Firma T. GmbH (fortan 1 - 3 - T. ; Gesellschaftsvertrag vom 18. August 1999) investierte in diese Grup- pe und erwarb Anteile an der S. und der r. ; letztere veräußerte sie wei- ter. Wegen dieser Geschäfte wurde die T. einerseits von dem Insolvenz- verwalter der S. , dem weiteren Beteiligten, verklagt und durch Urteil vom 24. September 2009 zur Zahlung von fast 15 Mio. € nebst Zinsen und Kosten verurteilt; andererseits vereinbarte sie mit einem Geschäftspartner, dieser solle für sie den Kaufpreis für die r. -Aktien gegen den Käufer gerichtlich geltend machen; die Klage über 4 Mio. € ist seit 2002 beim Landgericht Duisburg an- hängig. Die Firma T. änderte nach mehreren Sitzverlegungen den Namen in C. GmbH (fortan C. ). Spätestens seit De- zember 2007 waren ihre Gesellschafter die Schuldnerin und die D. BV. Hierbei handelt es sich um Gesellschaften niederländischen Rechts (Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid) mit Sitz in V. . Mit Gesell- schaftsvertrag vom 5. Dezember 2007 änderte die C. GmbH die Gesell- schaftsform und wurde zu einer Kommanditgesellschaft. Komplementärin war die Schuldnerin und Kommanditistin die D. BV. Gleichzeitig änderte das Unternehmen den Namen in M. BV & Co. KG mit Sitz in K. . Am 9. Mai 2008 schied die einzige Kommanditistin aus. Die Auflösung der Kom- manditgesellschaft und ihre Beendigung ohne Liquidation wurden am 26. Juni 2008 im Handelsregister vermerkt. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 12. Mai 2009 teilte die Schuld- nerin dem weiteren Beteiligten mit, wesentlicher und nahezu einziger Vermö- gensgegenstand der C. sei die Forderung auf Zahlung des Kaufpreises für die r. -Aktien gewesen. Nach ihrer Verurteilung bot sie ihm zur Vermeidung 2 3 - 4 - der Insolvenz die Übertragung ihrer Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises für die r. -Aktien an. Am 28. Juni 2010 hat der weitere Beteiligte wegen der titulierten Forde- rung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldne- rin beantragt. Mit Beschluss vom 5. August 2010 hat das Amtsgericht Düssel- dorf den Eröffnungsantrag als unzulässig abgewiesen, weil es international nicht zuständig sei. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückge- wiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Er- öffnungsantrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 34 Abs. 1, §§ 4, 6, 7 InsO, Art. 103f EGInsO statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig, §§ 574, 575 ZPO. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vor- instanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht sei internati- onal nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (fortan EuInsVO) nicht zuständig. Die Schuldnerin habe ihren satzungsmäßigen Sitz in den Niederlanden; deswe- gen werde gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO vermutet, dass sie dort auch ihren Interessenmittelpunkt habe. Der Antragsteller habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Schuldnerin in Deutschland zum Zeitpunkt der An- tragstellung für Außenstehende erkennbar werbend tätig gewesen sei. Er habe auch nicht vorgetragen, wo die Schuldnerin abgewickelt werde. Das Insolvenz- 4 5 6 - 5 - gericht habe deswegen mit Recht keine Ermittlungen von Amts wegen zur in- ternationalen Zuständigkeit durchgeführt. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. aa) Für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens sind nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO stellt für Gesellschaften und juristische Personen bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung auf, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. Die Ver- mutung ist widerlegbar; sie muss jedoch durch hinreichende Anhaltspunkte ent- kräftet werden. Kann der Interessenmittelpunkt in einem anderen Mitgliedstaat nicht hinreichend sicher festgestellt werden, gibt der satzungsmäßige Sitz den Ausschlag (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006 - Rs C-341/04, ZIP 2006, 907 Rn. 31 ff - Eurofood; Urteil vom 20. Oktober 2011 - Rs C-396/09, ZIP 2011, 2153 Rn. 50 f - Interedil; MünchKomm-InsO/Reinhart, 2. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 5). bb) Art. 3 EuInsVO legt nur die internationale Zuständigkeit für ein Hauptinsolvenzverfahren fest. Er regelt nicht das Verfahrensrecht des angeru- fenen Gerichts. Dieses wendet vielmehr sein Recht an (Kemper in Kübler/ Prütting/Bork, InsO 2010, Art. 3 EuInsVO Rn. 17). Das Insolvenzgericht prüft deswegen die internationale Zuständigkeit von Amts wegen, ohne an überein- stimmenden Vortrag der Verfahrensbeteiligten im Eröffnungsverfahren gebun- den zu sein (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 7 8 9 10 - 6 - Rn. 11; siehe ferner Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 217/09, ZInsO 2010, 1013 Rn. 7; Kemper, aaO Rn. 17). Eine Prüfung von Amts wegen bedeutet in- des noch nicht eine Ermittlung von Amts wegen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 150/88, NJW 1991, 3095, 3096). Diese hat der Senat bislang auch noch nicht gefordert. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO verpflichtet das deutsche Ge- richt, alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Diese Ermittlungspflicht von Amts wegen setzt jedoch nur dann ein, wenn der Verfahrensstand Anlass für Ermittlungen bietet (HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 5 Rn. 8). Bei der Frage, wann Ermittlungen erforderlich sind, hat das Gericht einen gewissen Beurteilungsspielraum. Das Gericht ist nicht verpflichtet, ohne jeden konkreten Anhaltspunkt "ins Blaue hinein" Ermittlungen anzustellen (HmbKomm-InsO/Rüther, 3. Aufl., § 5 Rn. 9), sondern nur dann, wenn es auf- grund gerichtsbekannter Umstände oder aufgrund der Angaben der Verfah- rensbeteiligten, insbesondere des Antragstellers, hierzu veranlasst wird. Eben- so wenig muss es tätig werden, wenn der das Verfahren einleitende Insolvenz- antrag mangels ordnungsgemäßer Darlegung eines Insolvenzgrundes nicht zulässig ist (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - IX ZB 426/02, BGHZ 153, 205, 207; Uhlenbruck/Pape, InsO, 13. Aufl, § 5 Rn. 1; MünchKomm-InsO/ Ganter, 2. Aufl., § 5 Rn. 13). Deswegen muss ein Antragsteller, um die Prüfung der örtlichen Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts nach § 3 InsO zu ermöglichen und somit sei- nen Antrag zulässig zu machen, alle die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründenden Tatsachen angeben. Erst dann ermittelt das Gericht, sofern erforderlich, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO die seine Zuständigkeit be- gründenden Umstände von Amts wegen (HK-InsO/Kirchhof, aaO § 3 Rn. 22; 11 12 - 7 - MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 3 Rn. 37; Uhlenbruck/Pape, aaO § 3 Rn. 14). Entsprechendes gilt für die internationale Zuständigkeit nach § 3 EuInsVO (vgl. AG Köln, NZI 2006, 57; HmbKomm-InsO/Undritz, 3. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 55 f). Da die Verordnung bei juristischen Personen und Gesellschaften den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen am Satzungssitz vermutet, ergeben sich hieraus jedoch folgende Auswirkungen auf die Beibringungslast des An- tragstellers und die Prüfungspflicht des Gerichts: Das Gericht des satzungsmä- ßigen Sitzes darf zunächst von seiner internationalen Zuständigkeit ausgehen, solange sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht etwas anderes ergibt (vgl. Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 3 Rn. 25; Vallen- der/Fuchs, ZIP 2004, 829, 831). Demgegenüber hat ein Gläubiger, der einen Insolvenzantrag gegen eine Schuldnergesellschaft mit ausländischem Sitz bei einem deutschen Gericht stellt, substantiiert zur internationalen Zuständigkeit des Gerichts und zum Interessenmittelpunkt der Schuldnerin vorzutragen. Die Pflicht des Gerichts, die internationale Zuständigkeit zu ermitteln, wird nicht durch Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO beschränkt (vgl. Nerlich/Römer- mann, InsO, 2011, Art. 3 EuInsVO Rn. 9; Pannen in Europäische Insolvenzord- nung, Art. 3 Rn. 33; MünchKomm-InsO/Reinhardt, aaO Art. 3 EuInsVO Rn. 6; Borges, ZIP 2004, 733, 737; Klöhn, NZI 2006, 383 f; a.A. wohl HmbKomm- InsO/Undritz, aaO Rn. 57). Die dort aufgestellte Vermutung greift nur ein, wenn die Ermittlungen von Amts wegen zu keinem abweichenden Ergebnis geführt haben. Denn Art. 3 EuInsVO regelt nicht das zur Klärung der internationalen Zuständigkeit anzuwendende Verfahrensrecht. Allein dem Antragsteller in die- sem Verfahrensstadium die Beibringungslast aufzuerlegen, steht dem Zweck der Verordnung entgegen, die verhindern will, dass es für die Parteien vorteil- hafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mit- gliedstaat in einen anderen zu verlagern, um dadurch eine verbesserte Rechts- 13 - 8 - stellung zu erreichen (EuGH, Urteil vom 17. Januar 2006 - Rs C-1/04, ZIP 2006, 188 Rn. 25 - Straubitz-Schreiber). b) Diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht hinreichend be- achtet, indem es auf die Verhältnisse der Schuldnergesellschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt hat. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat inzwischen entschieden, dass es dann, wenn die Schuldnergesellschaft im Re- gister gelöscht ist und sie jedwede Tätigkeit eingestellt hat, auf den Zeitpunkt ihrer Löschung und der Einstellung ihrer Tätigkeit ankommt. Denn nur so ist sichergestellt, dass an dem Ort das Insolvenzverfahren durchgeführt wird, zu dem die Gesellschaft objektiv und für Dritte erkennbar die engsten Beziehungen hat (EuGH-Interedil, aaO Rn. 58). Entsprechendes gilt auch für vorliegenden Fall, der sich nur dadurch von dem durch den Europäischen Gerichtshof entschiedenen unterscheidet, dass die Schuldnerin noch im niederländischen Register eingetragen ist. Dieser Ge- sichtspunkt war für den Europäischen Gesichtspunkt erkennbar nicht entschei- dend. Denn die engste Beziehung hat die Schuldnergesellschaft zu dem Ort, an dem zuletzt für Dritte erkennbar die Entscheidungen getroffen und die Tätigkei- ten entfaltet worden sind. Der Eintrag in das Handelsregister spielt insoweit nur eine untergeordnete Rolle. Die Verordnung will mit Art. 3 Abs. 1 EuInsVO errei- chen, dass die rechtlichen Risiken im Insolvenzfall für den Gläubiger vorher- sehbar sind (vgl. EuGH - Straubitz-Schreiber, aaO Rn. 27). Diese Vorherseh- barkeit wäre gefährdet, wenn bei Einstellen des Geschäftsbetriebs das Gericht am satzungsmäßigen Sitz international zuständig würde, obwohl vorher die Schuldnergesellschaft den Interessenmittelpunkt an einem anderen Ort hatte (MünchKomm-InsO/Reinhart, aaO Art. 3 EuInsVO Rn. 36 f; HmbKomm-InsO/ Undritz, aaO Art. 3 EuInsVO Rn. 33 f). Das Vertrauen der Gläubiger, dass an 14 15 - 9 - diesem Ort und nach jenem Recht ein etwaiges Insolvenzverfahren durchge- führt werde, würde enttäuscht (Nerlich, aaO Art. 3 EuInsVO Rn. 20 f; vgl. zu allem EuGH GA, Schlussanträge Interedil, ZIP 2011, 918 Rn. 53, 54). Mithin kommt es für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit allein darauf an, wo die Schuldnergesellschaft bei Einstellung ihrer Tätigkeit - dazu können auch Abwicklungsarbeiten gehören - den Mittelpunkt ihrer haupt- sächlichen Interessen hatte. 3. Die angefochtenen Beschlüsse können daher keinen Bestand haben. Sie sind aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insol- venzgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Dieses wird zu prüfen ha- ben, ob die Voraussetzungen der Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, § 14 InsO schlüssig dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht sind, insbesondere der An- tragsteller schlüssig den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Einstellung ihrer Tätigkeit im Mai 2008 mit Aus- scheiden der einzigen Kommanditistin vorgetragen hat. a) Dabei wird das Insolvenzgericht zu berücksichtigen haben, dass die Schuldnergesellschaft zwar eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden ist, sie jedoch Rechtsnachfolgerin von in Deutschland operativ tätigen Gesellschaf- ten deutschen Rechts ist. Sie wurde nach dem zumindest teilweise belegten Vortrag des Antragstellers zusammen mit einer weiteren niederländischen Ge- sellschaft erst 2007 gegründet, um die Geschäftsanteile der deutschen GmbH zu übernehmen und diese in eine Kommanditgesellschaft umzuwandeln. Schon kurze Zeit später schied die einzige Kommanditistin und vorletzte Gesellschaf- terin aus und bewirkte so die Beendigung der Gesellschaft ohne Liquidation und die Sitzverlegung der Schuldnergesellschaft von Deutschland in die Niederlan- 16 17 18 - 10 - de. Alleingesellschafter und Geschäftsführer beider Gesellschaften niederländi- schen Rechts ist und war ein deutscher Staatsangehöriger mit ständigem Wohnsitz in Deutschland. b) Nach dem Vortrag des Antragstellers waren beide Gesellschaften nie- derländischen Rechts, so auch die Schuldnerin, nie - weder in Deutschland, noch in den Niederlanden - geschäftlich nach außen tätig. Mit der Umwandlung der GmbH in eine BV & Co. KG ist Ende 2007 das operative Geschäft und das Vermögen der GmbH auf die Kommanditgesellschaft übergegangen, die allein in Deutschland wirtschaftlich tätig war. Mit dem Erlöschen der Kommanditge- sellschaft im Mai 2008 durch Ausscheiden der vorletzten Gesellschafterin und einzigen Kommanditistin führte die Schuldnerin nach dem Vortrag des Antrag- stellers kein (nennenswertes) operatives Geschäft mehr aus. Ein Büro in Deutschland (K. ) betreibt die Schuldnerin seitdem nicht mehr; ebenso we- nig unterhält sie ein Büro in den Niederlanden. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers ist durch vielfältige Anhaltspunkte belegt. Auch der Senat konnte Schriftstücke nur an den Wohnsitz des Geschäftsführers der Schuldnerin in Deutschland zustellen. c) Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf ergibt sich - sofern das Gericht international zuständig ist - aus Art. 102 § 1 Abs. 1 EGInsO. Nach dieser Regelung ist das Insolvenzgericht ausschließlich zustän- dig, in dessen Bezirk der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen In- teressen hat, wenn in einem Insolvenzverfahren den deutschen Gerichten nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO die internationale Zuständigkeit zukommt, ohne dass 19 20 - 11 - nach § 3 InsO ein inländischer Gerichtsstand begründet wäre. Das trifft vorlie- gend zu. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.08.2010 - 502 IN 183/10 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.09.2010 - 25 T 459/10 -