Entscheidung
5 StR 390/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 390/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. November 2011 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 beschlossen: Die Anträge des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. April 2011 werden als unzulässig verworfen. Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. G r ü n d e Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die ein- gelegte Revision sind unzulässig, weil das Verfahren nach der Sachent- scheidung des Senats vom 11. Oktober 2011 über die erstmals am 26. Ap- ril 2011 eingelegte und später im Einzelnen begründete Revision rechtskräf- tig abgeschlossen ist. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenvorstellung muss das Vor- bringen des Verurteilten erfolglos bleiben; mit Rücksicht auf die Rechtskraft der Entscheidung kommt die Abänderung oder Aufhebung auf diesem Wege nicht in Betracht (BGHSt 17, 94, 97). Raum Brause Schaal Schneider König 1 2