Entscheidung
AnwZ (Brfg) 47/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
4Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 47/11 vom 29. November 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 29. November 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. Juli 2011 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit mehr als 40 Jahren als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 2. November 2007 forderte die Rechtsanwaltskammer F. ihn auf, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand und die Befähigung zur Ausübung des Anwaltsberufs vorzulegen. Den hiergegen vom Kläger gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Anwaltsge- richtshof mit rechtskräftigem Beschluss vom 1. Dezember 2008 (2 AGH ) zurück. Nachdem der Kläger seine Kanzlei in den Bezirk der Beklagten verlegt hatte, forderte diese ihn mit Schreiben vom 20. Mai 2009 und vom 29. Juli 2009 1 - 3 - nochmals auf, ein entsprechendes ärztliches Gutachten beizubringen. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, hat die Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 2009 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aus ge- sundheitlichen Gründen widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 BRAO). Nach der am 21. April 2010 erfolgten Zurückweisung seines dagegen gerichte- ten Widerspruchs hat der Kläger ohne Erfolg Klage vor dem Anwaltsgerichtshof erhoben. Hiergegen wendet er sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Beru- fung. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend ge- machten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NJW 2009, 3642; Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, juris Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die umfangreichen Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren sind nicht geeignet, die in seinem Fall bestehende gesetzliche Vermutung einer nicht nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen (§ 15 Abs. 3 BRAO) zu widerlegen. Der Kläger hat der rechtskräftig bestätigten Anordnung der Rechtsanwaltskammer F. und der - nach Wechsel der Kammerzuständigkeit - von der Beklagten wiederholten Aufforde- rung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über seinen Gesundheitszustand ohne zureichenden Grund keine Folge geleistet. Daher wird die für einen Zulas- 2 3 4 - 4 - sungswiderruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO vorausgesetzte Berufsunfähigkeit gesetzlich vermutet. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger diese Vermutung nicht widerlegt. Insbesondere reicht die vom Kläger behauptete langjährige erfolgreiche Prozesstätigkeit nicht als Beleg für seine fortbestehende Berufsfähigkeit aus. Der Kläger hat auch nicht den ihm oblie- genden Nachweis erbracht, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 BRAO). 2. Auch sonstige Zulassungsgründe liegen nicht vor. a) Die Rechtssache weist keine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 119e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn ihr haftet keine erheblich über dem Durchschnitt liegende Komplexität des Verfah- rens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie an (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, aaO Rn. 6 m.w.N.). b) Ihr kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 119e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Sie wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbe- stimmten Vielzahl von Fällen stellt und deshalb das abstrakte Interesse der All- gemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 3/11, juris Rn. 4 m.w.N.). Die Grundsätze, unter denen ein Zulassungswiderruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 BRAO zu erfolgen hat, sind höchstrichterlich geklärt. c) Der Anwaltsgerichtshof hat keinen von der Rechtsprechung eines an- deren gleichrangigen oder höherrangigen Gerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern den Streitfall unter Beachtung gefestigter Rechtspre- chungsgrundsätze gewürdigt. Damit liegt auch die vom Kläger befürchtete Di- vergenz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht vor. 5 6 7 8 - 5 - d) Verfahrensfehler sind dem Anwaltsgerichtshof ebenfalls nicht unterlau- fen. Insbesondere führt der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht dazu, dass dem Kläger die Verpflichtung abgenommen wird, die gegen ihn streitende Vermutung des § 15 Abs. 3 BRAO zu widerlegen. Soweit der Kläger rügt, im vorangegangenen Verfahren 2 AGH seien dem Anwaltsgerichts- hof zahlreiche Verfahrensfehler (Zustellungs-, Besetzungs- und sonstige Män- gel) unterlaufen, berühren diese weder die Rechtswirksamkeit noch die Rechts- kraft des am 1. Dezember 2008 erlassenen Beschlusses. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf Lohmann Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 04.07.2011 - 2 AGH 5/10 - 9 10