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1 StR 459/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 459/11 vom 29. November 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts München II vom 12. Mai 2011 werden als unbegründet verworfen. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten D. und O. wegen Steuerhin- terziehung in 15 Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in 14 Fällen und Kre- ditbetruges schuldig gesprochen und deswegen den Angeklagten D. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sowie den Angeklagten O. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Den Angeklagten M. hat es wegen Steuerhinterziehung in 28 tatmehrheitlichen Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in 14 Fällen und Bankrotts in zwei Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben im Ergeb- nis keinen Erfolg. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesan- walts in seinen Antragsschriften vom 4. Oktober 2011 bemerkt der Senat ledig- lich: 1 2 3 - 3 - 1. Die Revisionen der Angeklagten D. und M. machen geltend, das Landgericht habe bei der Bestimmung des Schuldumfanges der Straftaten der Umsatzsteuerhinterziehung die „möglichen und notwendigen Rechnungsbe- richtigungen“ der Scheinrechnungen nicht berücksichtigt. Dieses Vorbringen hat schon deshalb keinen Erfolg, weil bei aufgrund unberechtigten Steuerauswei- ses geschuldeter Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG eine Berichtigung des Steuerbetrages nur möglich gewesen wäre, wenn die Gefährdung des Steuer- aufkommens beseitigt worden wäre. Dies hätte jedoch gemäß § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG vorausgesetzt, dass entweder der Vorsteuerabzug aus den Rech- nungen beim Rechnungsempfänger nicht durchgeführt oder aber die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden wäre. Beides lässt sich den landgerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen; auf entspre- chende Feststellungen gerichtete Verfahrensrügen wurden nicht erhoben. 2. Das Landgericht hat in 13 Fällen vollendeter gemeinschaftlicher Um- satzsteuerhinterziehung durch unberechtigten Vorsteuerabzug aus Schein- rechnungen im Rahmen der konkreten Strafzumessung rechtsfehlerhaft straf- schärfend gewertet, dass zwei Regelbeispiele verwirklicht sind. a) Zutreffend hat das Landgericht in diesen Fällen den erhöhten Straf- rahmen des § 370 Abs. 3 AO zugrunde gelegt, denn die Feststellungen des Landgerichts belegen, dass die Angeklagten als Mitglieder einer Bande im Sin- ne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO gehandelt haben. b) In zehn Fällen wird allerdings die strafschärfend berücksichtigte Ver- wirklichung des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO von den Fest- stellungen des Landgerichts von vorneherein nicht getragen. Denn bei den vom Landgericht in diesen Fällen festgestellten Verkürzungsbeträgen unter 50.000 Euro liegt nach der Rechtsprechung des Senats das Merkmal „in großem Aus- 4 5 6 7 - 4 - maß“ im Sinne dieses Regelbeispiels nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 StR 81/11, wistra 2011, 396; Beschluss vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11, NJW 2011, 2450; Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71). c) Auch die Feststellungen des Landgerichts, nach denen die Angeklag- ten in drei weiteren Fällen „Schadenssummen“ zwischen 50.000 und 100.000 Euro herbeigeführt haben, belegen nicht die Verwirklichung des weiteren Re- gelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 StR 81/11, wistra 2011, 396; Beschluss vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11, NJW 2011, 2450; Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71). d) Die Strafaussprüche haben gleichwohl Bestand. Diese erachtet der Senat im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt ange- sichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten weiteren erheblichen Strafschärfungsgesichtspunkte als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO. Die Anforderungen an die Anwendung der Vorschrift (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1147/05, 2 BvR 136/05, BVerfGE 118, 212) sind daher gegeben. Die Straftaten der Angeklagten besaßen angesichts ihrer zeitlichen und sachlichen Verschränkung insbesondere Seriencharakter. Des- wegen ist vorliegend bereits bei der Zumessung der Einzelstrafen nicht allein der jeweils durch die Einzeltat verursachte Schaden entscheidend, sondern 8 9 - 5 - auch die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamtschaden in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHR StGB § 46 Begründung 1 mwN). Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander