Entscheidung
BLw 2/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 2/11 vom 25. November 2011 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 25. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und die ehrenamtlichen Richter Rukwied und Siebers beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 2010 wird auf Kosten des Antragsgegners, der den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den Anspruchsgrund richtet, und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten und für die Vertretung des Antragsgegners 168.041 Euro sowie für die Vertretung der Antragssteller 56.013 Euro. Gründe: I. Den Eltern der Beteiligten gehörte ein landwirtschaftlicher Betrieb in En- gelskirchen. Nach dem Tod der Mutter im Jahre 1987 - der Vater war bereits 1965 verstorben - erzielten die Beteiligten in einem im August 1991 vor dem 1 - 3 - Landwirtschaftsgericht geschlossenen Vergleich darüber Einigkeit, dass der Betrieb dem Antragsgegner von dem Gericht nach § 13 GrdstVG zugewiesen werden sollte und die Antragsteller eine auf der Grundlage eines von dem Ge- richt einzuholenden Gutachtens nach § 16 GrdstVG zu berechnende Abfindung erhalten sollten. Die gerichtliche Zuweisung erfolgte im März 1994; die an die drei Antragsteller zu zahlende Abfindung wurde auf jeweils 71.250 DM festge- setzt. Im Juni 2006 veräußerte der Antragsgegner den größten Teil der Be- triebsfläche für 236.439,40 Euro. Das Landwirtschaftsgericht hat dem auf Zah- lung einer Nachabfindung in Höhe von jeweils 118.505,70 Euro gerichteten An- trag der Antragsteller in Höhe von je 56.013,99 Euro stattgegeben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde beider Seiten ist, soweit hier von Interesse, ohne Erfolg geblieben. Mit der zugunsten des Antragsgegners zugelassenen Rechtsbeschwerde will dieser die vollständige Zurückweisung des Antrags er- reichen. II. Das Beschwerdegericht bejaht einen Nachabfindungsanspruch nach § 17 GrdstVG. Zwar wäre die Zuweisungsentscheidung ins Leere gegangen, wenn der Antragsgegner - wie von ihm nunmehr vorgetragen - bereits als Hof- erbe Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs gewesen sein sollte. Im Hin- blick darauf, dass der Antragsgegner das Zuweisungsverfahren selbst bean- tragt und in diesem einen Vergleich über die Zuweisung des Betriebs geschlos- sen habe, stelle es jedoch ein mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässiges widersprüchliches Verhalten dar, wenn der Antragsgegner sich gegenüber dem Nachabfindungsverlangen nunmehr darauf berufe, dass er als Hoferbe keiner Ausgleichspflicht nach den Bestimmungen des Grund- 2 3 - 4 - stücksverkehrsgesetzes unterliege. Maßgeblich für den durch die Veräußerung der betriebszugehörigen Grundstücke ausgelösten Nachabfindungsanspruch nach § 17 GrdstVG sei der für das Jahr 1994 ermittelte Verkehrswert der veräußerten Flächen in Höhe von 297.682 Euro. Dass der von dem Antragsgegner erzielte Kaufpreis aufgrund eines Preisverfalls für landwirtschaftliche Grundstücke in dem betreffenden Ge- biet dahinter zurück bleibe, sei für die Ausgleichspflicht ohne Bedeutung. III. 1. Die unbeschränkt erhobene Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Grund des den Antragstellern zuerkannten Nachabfin- dungsanspruchs wendet, weil das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde wirksam auf die Höhe des Anspruchs beschränkt hat. Zwar ist dem Tenor des angegriffenen Beschlusses eine solche Beschränkung nicht zu entnehmen. Sie folgt indes - was zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360; Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 mwN - jew. zur Revision) - aus den Gründen der Entscheidung. Dort wird die Zulassung der Rechtsbeschwerde darauf gestützt, dass die umstrittene Frage, ob es im Fall eines Wertverfalls landwirtschaftlicher Grundstücke regelmäßig nicht mehr der Billigkeit entspre- che, vom fiktiven Verkaufswert im Zeitpunkt der Zuweisungsentscheidung aus- zugehen, grundsätzlich klärungsbedürftig sei. Diese Rechtsfrage betrifft indes alleine die Höhe des Nachabfindungsanspruchs, nicht den Anspruchsgrund, da es für die Entstehung des Anspruchs nicht auf Billigkeitserwägungen ankommt (vgl. Pikalo/Bendel, GrdstVG, § 17 Anm. E 1 7 a, S. 906 f.). Dass die Zulassung eines Rechtsmittels auf die Höhe des Anspruchs beschränkt werden kann, ist für die Revision anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1980 - VI ZR 61/79, 4 5 - 5 - BGHZ 76, 397, 399). Nichts anderes gilt für die Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 1 LwVG aF, da die für die Zulässigkeit einer auf die Anspruchshöhe be- schränkten Revision maßgebliche Vorschrift in § 304 ZPO, auf Grund deren der Rechtsstreit in ein jeweils rechtlich selbständiges Grund- und Höheverfahren zerlegt werden kann, auch in den so genannten echten Streitverfahren vor den Landwirtschaftsgerichten Anwendung findet (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 1956 - V BLw 54/55, MDR 1956, 404, 406). 2. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. a) Das Beschwerdegericht hat zutreffend den Nachabfindungsanspruch auf der Grundlage des Verkehrswerts in dem Zeitpunkt der Zuweisungsent- scheidung berechnet. aa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG hat der Zuweisungserwerber die weichenden Miterben, soweit es der Billigkeit entspricht, so zu stellen, wie wenn der in Betracht kommende Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbs verkauft und der Kaufpreis unter den Miterben entsprechend ihren Erbteilen verteilt worden wäre. Der hypothetische Verkaufserlös ist der damalige Verkehrswert, der sich nach dem Preis bestimmt, der im Zeitpunkt der Zuweisung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1956 - IV ZR 16/56, RdL 1956, 272; Beschluss vom 25. November 2010 - IV ZR 124/09, WM 2011, 377, 378 Rn. 5 mwN; Pikalo/Bendel, aaO, § 17 Anm. E II 2 b, S. 915). Auszugehen ist folglich von dem von dem Beschwerdegericht aufgrund sachverständiger Beratung für 1994 festgestellten Verkehrswert der veräußer- ten Flächen von (umgerechnet) 297.682 Euro. Soweit der Antragsgegner gel- tend macht, diesen fiktiven Erlös hätten die Flächen im Jahre 1994 bei einem 6 7 8 9 - 6 - Verkauf nicht erbracht, wendet er sich gegen die Feststellungen des gerichtli- chen Sachverständigen, dessen Aufgabe gerade darin bestand, den Wert zu ermitteln, nämlich den Verkehrswert, zu dem die Flächen damals hätten ver- kauft werden können. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht dem nicht weiter nachgegangen ist, weil sich der Antragsgegner darauf be- schränkt hat zu behaupten, dass der ermittelte Verkehrswert nicht den Tatsa- chen entspreche. Ohne Darlegung, aus welchen Gründen das Gutachten des Sachverständigen falsch sein sollte, bestand für das Beschwerdegericht kein Anlass, dem Antrag auf Einholung eines - weiteren - Sachverständigengutach- tens stattzugeben. Unter Abzug der bereits gezahlten Abfindung, die das Be- schwerdegericht bezogen auf diese Flächen mit einem Betrag von (umgerech- net) 73.626,03 Euro angenommen hat, ergibt sich für jeden der drei Antragstel- ler die von dem Beschwerdegericht zugesprochene Nachabfindung in Höhe von 56.013,99 Euro. bb) Auf den (hier niedrigeren) Verkehrswert in dem Zeitpunkt der Veräu- ßerung kommt es für die Berechnung des Nachabfindungsanspruchs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht an. Eine Berücksichtigung von nach der Zuweisungsentscheidung eintretenden Wertänderungen ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit nicht generell ausgeschlossen, kommt indes nur in Betracht, wenn anderenfalls eine sachlich nicht gerechtfertigte Belastung des Zuweisungserwerbers die Folge wäre. (1) Das ist bei einem Rückgang der Grundstückspreise im Regelfall zu verneinen. Durch die Regelung des § 17 GrdstVG soll das Opfer ausgeglichen werden, das die weichenden Miterben dadurch erbracht haben, dass sie im In- teresse der geschlossenen und lebensfähigen Erhaltung des landwirtschaftli- chen Betriebs (vgl. BVerfGE 91, 346, 356; ebenso bereits die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 3/119, S. 15) mit einer Abfindung auf der Grund- 10 11 - 7 - lage des - im Vergleich zu dem Verkaufswert regelmäßig niedrigeren - Ertrags- werts vorlieb nehmen mussten. Dieses Opfer, dessen Rechtfertigung nachträg- lich entfällt, wenn der Erwerber innerhalb der durch das Gesetz bestimmten Frist den Betrieb (vollständig oder teilweise) an einen Dritten veräußert, soll durch den Anspruch auf Nachabfindung eine Kompensation erfahren (vgl. Re- gierungsentwurf, BT-Drs. 3/119, S. 26; Pikalo/Bendel, aaO, § 17 Anm. E II 1, S. 914; ebenso bereits Senat, Beschluss vom 9. November 1978 - V BLw 23/77, WM 1979, 1189, 1190 zu § 13 HöfeO). Dessen Maßstab ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Zuweisung. Ei- ne Beteiligung der weichenden Miterben an einer Wertsteigerung der betriebs- zugehörigen Grundstücke ist nicht vorgesehen; ein darauf beruhender Veräu- ßerungserlös verbleibt insgesamt dem Zuweisungserwerber. Diese gesetzliche Wertung beansprucht auch für den umgekehrten Fall Geltung. Sie führt dazu, dass eine rückläufige Wertentwicklung zu Lasten des Erwerbers geht. (2) Die von dem Antragsgegner für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Äußerungen im Schrifttum stehen dazu nicht in Widerspruch. Zwar wird befürwortet, den Nachabfindungsanspruch nach dem Kaufpreis auszurich- ten, sofern dieser niedriger als der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Zuweisung ist. Das soll jedoch nicht allgemein, sondern nur für den Fall gelten, dass der Kaufpreis nicht ausreicht, um die weichenden Miterben nach Maßgabe des (früheren) Verkehrswerts abzufinden (so bereits der Bericht des Ernährungs- ausschusses, BT-Drs. 3/2635, S. 11; Netz, GrdstVG, 5. Aufl., Anm. 7.3.2.1.6; Pikalo/Bendel, aaO, § 17 Anm. E I 7 c, S. 907 f.; Vorwerk/von Spreckelsen, GrdstVG, § 17 Rn. 20; Graß, AUR 2010, 228, 231; ebenso Rötelmann, DNotZ 1961, 346, 356 zu § 13 HöfeO; wohl auch Lukanow, RdL 1962, 193, 195 f.; un- klar Lange, GrdstVG, 2. Aufl., § 17 Anm. 15, S. 284). Diese zusätzliche Voraus- setzung ist hier nicht erfüllt. 12 13 - 8 - b) Die Berechnung der Höhe des zuerkannten Ausgleichs ist auch im Üb- rigen nicht zu beanstanden. aa) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind Verbindlichkei- ten, die dieser anlässlich der Zuweisung eingehen musste, um die damals an die Antragsteller zu erbringenden Abfindungszahlungen zu finanzieren, und die bei der Veräußerung der Betriebsflächen im Jahr 2006 noch nicht (vollständig) zurückgeführt waren, nicht anrechnungsfähig. Eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen widerspräche dem in §§ 16 und 17 GrdstVG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, wonach den weichenden Miterben zu- mindest der ihrem Erbteil entsprechende Anteil am Ertragswert des Betriebs zustehen soll. Ob ausnahmsweise eine andere Betrachtung gerechtfertigt er- scheint, wenn die Veräußerung einzelner Betriebsgegenstände zur Reduzie- rung einer drückenden Schuldenlast erforderlich war und diese - auch im Inter- esse der weichenden Miterben - der Aufrechterhaltung des Betriebs diente (vgl. O. Wöhrmann, GrdstVG, § 17 Rn. 14; Netz, aaO, 5. Aufl., Anm. 7.3.2.1.10), be- darf keiner Beantwortung. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil der An- tragsgegner nach seinem eigenen Vorbringen den Betrieb bereits vor längerer Zeit aufgegeben hat. bb) Sonstige Verbindlichkeiten sind ebenfalls nicht anzurechnen. Der An- tragsgegner räumt in der Rechtsbeschwerdebegründung ein, dass es sich bei seinen Zahlungsverpflichtungen "zum wesentlichen Teil" um Erwerbsschulden handele. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, wonach die zum Zeitpunkt der Zuweisung vorhandenen Nachlassschulden im Zuge eines in einem ande- ren Rechtsstreit zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs reguliert worden seien, greift er nicht an. Soweit er sich allgemein auf die Abzugsfähig- keit der für die Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs aufgenom- 14 15 16 - 9 - menen Schulden beruft, fehlt es schon an einer Bezugnahme auf Vorbringen in den Tatsacheninstanzen, in denen das Bestehen derartiger Verbindlichkeiten behauptet worden sein soll. cc) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann der in dem Zeit- raum zwischen 1994 und 2006 eingetretene Kaufkraftschwund nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, da die Nachabfindung auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Zuweisung geltenden Preisniveaus stattfindet. Die in der Rechtsbeschwerdebegründung in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer Einbeziehung des Kaufkraftschwunds bei der Be- rechnung des Zugewinnausgleichs nach §§ 1372 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1973 - IV ZR 147/72, BGHZ 61, 385 ff.) und der Anrechnung von Vorempfängen auf den Pflichtteil gemäß § 2315 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1975 - IV ZR 3/74, BGHZ 65, 75, 77) ist auf die Nachabfindung nach § 17 GrdstVG nicht übertragbar. dd) Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine im Ver- gleich zu § 17 GrdstVG für den Schuldner günstigere Ausgestaltung der Abfin- dung in § 13 HöfeO und in § 2049 BGB berufen. Der höferechtliche Abfin- dungsergänzungsanspruch unterscheidet sich seit der Neufassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 (BGBl. I, S. 881) in seinen Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundlegend von demje- nigen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Davon, den Anspruch nach § 17 GrdstVG an die geänderte höferechtliche Regelung anzupassen, hat der Ge- setzgeber entgegen früheren Überlegungen (vgl. BT-Drs. 3/2635, S. 11) abge- sehen. Dem Umstand, dass die Vorschrift des § 2049 BGB keine ergänzende Abfindung der weichenden Miterben vorsieht, kommt angesichts der in § 17 GrdstVG getroffenen Regelung keine Bedeutung zu. 17 18 - 10 - ee) Der Ausgleichspflicht des Antragsgegners steht schließlich nicht ent- gegen, dass dieser den Betrieb bereits vor der Zuweisung im Jahr 1994 - nach eigenen Angaben seit dem Tod des Vaters der Beteiligten im Jahr 1965 - be- wirtschaftet hat. Der Nachabfindungsanspruch nach § 17 GrdstVG beruht nicht auf einer fehlenden Befähigung des Zuweisungserwerbers zur ordnungsgemä- ßen Bewirtschaftung des Betriebs, sondern darauf, dass dieser entgegen dem mit der Zuweisung verfolgten Zweck verwendet wird. Das schließt die Berück- sichtigung einer bereits zuvor erfolgten, unter Umständen auch langjährigen, Bewirtschaftung zugunsten des Zuweisungserwerbers grundsätzlich aus. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 a Abs. 3 Satz 1 LwVG i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO. Krüger Lemke Stresemann Vorinstanzen: AG Gummersbach, Entscheidung vom 21.05.2010 - 44 Lw 17/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 21.12.2010 - 23 WLw 8/10 - 19 20