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Leitsatz

I ZR 154/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 154/10 Verkündet am: 24 November 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Mietwagenwerbung UWG § 4 Nr. 10, 11; PBefG § 49 Abs. 4 Satz 5 a) § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. b) Eine als solche ohne weiteres erkennbare Anzeige eines Mietwagenunter- nehmens, die in einem Telefonbuch unmittelbar unter dem Buchstaben „T“, nicht aber unter der Rubrikenüberschrift „Taxi“ platziert ist, führt auch dann nicht zu einer Verwechslung mit dem Taxenverkehr nach § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG, wenn das Mietwagenunternehmen auf diese Weise einen Teil der Nachfrage nach einem Taxitransport auf sich ziehen will. c) In einem solchen Fall liegt auch keine unlautere gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG vor. BGH, Urteil vom 24. November 2011 - I ZR 154/10 - OLG Frankfurt a.M. LG Limburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 24. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born- kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 2010 wird auf Kosten des Klägers, der auch die Kosten des Streithelfers zu tragen hat, zu- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der in Limburg ein Taxiunternehmen betreibt, wendet sich gegen eine Werbung des Beklagten für dessen Mietwagenunternehmen mit Sitz in Diez. Der Beklagte warb in dem vom Streithelfer verlegten Telefonverzeichnis „Das Örtliche“ für Limburg, Diez und Umgebung, Ausgabe 2008/2009, in den Abschnitten für Limburg und Diez mit einer direkt unter dem Buchstaben „T“ platzierten Werbeanzeige jeweils wie folgt: 1 2 - 3 - - 4 - - 5 - Der Text dieser Anzeigen lautete: MIETWAGEN MÜLLER Service mit Tradition! • Flughafentransfer • Krankenfahrten (sitzend) • Busse a 8 Personen Diez  0 64 32 - 20 11 Der Kläger hält die Werbung für unlauter, weil Verbraucher, die fern- mündlich ein Taxi bestellen wollten, gezielt abgefangen würden. Außerdem wirft er dem Beklagten Irreführung und einen Verstoß gegen § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG vor, da die Werbung zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr führen könne. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, es zu unter- lassen, im Telefonbuch „Das Örtliche“ von Limburg und von Diez Einträge bzw. Werbung unter dem Buchstaben „T“ vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Ferner hat es dem Kläger seinem Antrag entsprechend Abmahnkosten zuge- sprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2011, 140). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei- sung der Beklagte sowie der Streithelfer beantragen, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Wettbewerbsverstoß des Beklagten verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: 3 4 5 6 7 - 6 - Ein unlauteres Abfangen von Kunden liege nicht vor. Indem der Beklagte in der Nähe der Rubrik „Taxi“ werbe, ziele er nicht auf die Verdrängung der mit ihm im Wettbewerb stehenden Taxiunternehmen. Er stelle sich nicht zwischen die Mitbewerber und deren Kunden, sondern gleichsam neben die Mitbewerber, um den an einer Taxifahrt interessierten Verbrauchern sein Leistungsangebot als frei wählbare Alternative zu präsentieren. Die beanstandete Werbung für Mietwagenverkehr führe auch nicht zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr und verstoße deshalb weder gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG noch gegen das Irre- führungsverbot. Aus der deutlich herausgestellten Überschrift „Mietwagen Mül- ler“ gehe hervor, dass der Beklagte keinen Taxenverkehr anbiete. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungs- gericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG liegt nicht vor. a) Gemäß § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG darf Werbung für Mietwagenverkehr nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Diese Vorschrift ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Sie bezweckt, den mit besonderen Pflichten verbundenen Betrieb des Taxenver- kehrs in gewissem Umfang vor der Konkurrenz des weniger belasteten Mietwa- genverkehrs zu schützen. § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG soll Wettbewerbsverzer- rungen zwischen beiden Betriebsarten vermeiden, zu denen es käme, wenn der Mietwagenverkehr für das breite Publikum nicht mehr ohne weiteres vom Ta- xenverkehr zu unterscheiden wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 1983 - 1 BvL 8/81, BVerfGE 65, 237, 247). 8 9 10 11 12 - 7 - b) Die Werbung des Beklagten ist jedoch nicht geeignet, zur Verwechs- lung mit dem Taxenverkehr zu führen. Dies gilt zunächst für Text und Gestal- tung der Anzeigen. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, er- kennt der situationsadäquat aufmerksame, durchschnittlich informierte und ver- ständige Verbraucher schon aufgrund der deutlich herausgestellten Überschrift „Mietwagen Müller“, dass es sich nicht um die Anzeige eines Taxiunternehmens handelt. Aber auch die Position der Anzeigen unmittelbar unter dem Buchstaben „T“ führt nicht zu einer relevanten Verwechslung mit dem Taxenverkehr. Die gesonderte und deutlich erkennbare Rubrikenüberschrift „Taxi“ findet sich erst in deutlichem Abstand - im Telefonbuch von Limburg sogar erst auf der folgen- den Seite - nach dem Buchstaben „T“ und damit nach den beanstandeten An- zeigen. Auch wenn der Beklagte mit den Anzeigen einen Teil der Nachfrage nach einem Taxitransport auf sich ziehen will, haben die angesprochenen Ver- braucher unter diesen Umständen keinen Anlass, die Anzeige des Beklagten der Rubrikenüberschrift „Taxi“ zuzuordnen. Soweit der Kunde durch die Anzei- ge erfährt, dass der Beklagte mit Flughafentransfer und Krankenfahrten be- stimmte Dienstleistungen anbietet, die auch von Taxiunternehmen ausgeführt werden, liegt darin eine zulässige Information über das Leistungsangebot des Beklagten. Mietwagenunternehmer sind durch § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG nicht daran gehindert, für ihr Unternehmen auch und insbesondere durch Hervorhe- ben von Merkmalen, die ihr Gewerbe von der bloßen Fahrzeugvermietung un- terscheiden (etwa „Mietwagen mit Fahrer“ oder „Mietfahrten“), in einer Weise zu werben, welche die irreführende Bezeichnung Taxi vermeidet (BVerfGE 65, 237, 248). 13 14 - 8 - 2. Da die beanstandeten Anzeigen nicht zu einer Verwechslung mit dem Taxenverkehr führen, kommt ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UWG gleichfalls nicht in Betracht. 3. Die beanstandete Anzeige stellt auch keine unlautere gezielte Behin- derung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar (vgl. Harte-Henning/Omsels, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 10 Rn. 81; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 4 Rn. 10.49; aA zu § 1 UWG aF OLG Bamberg, NJW-RR 1993, 50). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte mit seiner Werbung Kunden des Klägers nicht in unlauterer Weise abfängt. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden gehören grundsätzlich zum Wesen des Wettbewerbs. Eine unlau- tere Behinderung des Mitbewerbers ist deshalb erst gegeben, wenn auf Kun- den, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten. Eine solche unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt insbesondere dann vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewer- ber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - I ZR 119/06, GRUR 2009, 876 Rn. 21 = WRP 2009, 1086 - Änderung der Vor- einstellung II, mwN). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt sich der Beklagte nicht zwischen die Taxiunternehmen und deren Kunden, sondern gleichsam neben diese, um den an einer Taxifahrt in- teressierten Verbrauchern sein Leistungsangebot als frei wählbare Alternative zu präsentieren. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass ein durch- 15 16 17 18 - 9 - schnittlich verständiger Verbraucher - wenn er auf der Suche nach der Telefon- nummer eines Taxiunternehmens die beanstandeten Anzeigen wahrnimmt - durch die Werbeanzeige des Beklagten nicht davon abgehalten wird, die Ein- träge unter der Rubrik „Taxi“ in den Blick zu nehmen und auf dieser Basis seine geschäftliche Entscheidung zu treffen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. III. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu- rückzuweisen. Der Kläger hat auch die Kosten des Streithelfers zu tragen (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO). Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 09.09.2009 - 5 O 20/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.07.2010 - 6 U 186/09 - 19