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2 StR 330/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 330/11 vom 23. November 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Brandstiftung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 2011, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Dr. Eschelbach und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten zu 1., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Angeklagten H. und L. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Februar 2011 werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Brandstiftung in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten L. wegen Brandstiftung in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Diebstahl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts kannten sich die Angeklagten H. und L. sowie die Mitangeklagten F. und B. seit mehre- ren Jahren. Im Oktober 2009 entschlossen sie sich zur gemeinsamen Be- gehung von Einbruchsdiebstählen in wechselnder Tatbeteiligung, über die sie den jeweils nicht teilnehmenden Angeklagten bei späteren Treffen berichteten. 1 2 - 4 - Dabei gehörte es für die Angeklagten dazu, in geeignet erscheinenden Fällen "aus Spaß" auch Brände am Tatort zu legen. II. 1. Die Verurteilung des Angeklagten H. wegen mittäterschaftlicher Brandstiftung wird entgegen der Ansicht der Revision auch in den Fällen, in de- nen er nicht eigenhändig Feuer legte (Fall II. 6 der Urteilsgründe), von den Feststellungen getragen. Die früheren Brandlegungen, die anlässlich gemein- samer Einbruchsdiebstähle im Beisein des Angeklagten durch den Mitangeklag- ten F. (Fall II. 4) bzw. allein durch diesen erfolgten, während der Ange- klagte bereits mit dem Abtransport der Beute beschäftigt war (Fall II. 5), waren dem Angeklagten als Mittäter zuzurechnen. Es handelte sich um eine mögliche Gestaltung des Tatablaufs, die aufgrund der generellen Abrede zwischen allen Angeklagten vom gemeinsamen Vorsatz umfasst war und keiner erneuten Übereinkunft im Einzelfall bedurfte. Dafür spricht auch der Umstand, dass sich der Angeklagte nach der ersten in seinem Beisein erfolgten Brandlegung nicht distanzierte, weiterhin an gemeinsamen Einbruchsdiebstählen teilnahm und anlässlich eines solchen schließlich auch eigenhändig Brand legte. 2. Soweit das Landgericht im Fall II. 4 der Urteilsgründe den minder schweren Fall gemäß § 306 Abs. 2 StGB unter Hinweis auf die erfolgte Milde- rung gemäß §§ 22, 49 Abs. 1 StGB und das Verbot der Mehrfachmilderung ab- gelehnt hat, lässt es nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob es zu- nächst vorrangig das Vorliegen eines minder schweren Falls geprüft hat. Die Annahme eines minder schwerer Falls kam vorliegend indes nur unter Ver- brauch der Versuchsmilderung in Betracht, da die Brandlegung des Gartenhau- ses im Falle ihres Erfolges ohne weiteres auf ein nahe stehendes Wochenend- 3 4 - 5 - haus hätte übergreifen können. Der Senat kann insoweit jedoch ausschließen, dass die Kammer zu einer geringeren Strafe gelangt wäre, wenn sie den Straf- rahmen des § 306 Abs. 2 StGB (sechs Monate bis zu fünf Jahren) der Strafzu- messung zugrunde gelegt hätte, da sich die erkannte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten bereits im unteren Bereich des tatsächlich zur Anwen- dung gebrachten Strafrahmens von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten bewegt und zudem ohne das Vorliegen besonderer Umstände die erlittene Untersuchungshaft rechtsfehlerhaft strafmildernd berücksichtigt wurde. III. Die Revision des Angeklagten L. bleibt ebenso erfolglos. Soweit unter dem Gesichtspunkt, dass gegen Mittäter verhängte Strafen in einem ge- rechten Verhältnis zueinander stehen sollen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss des 5. Senats vom 16. August 2011 - 5 StR 237/11), Bedenken bestehen könnten, weil das Landgericht gegen den Angeklagten L. im Fall II. 7 der Urteils- 5 - 6 - gründe auf die gleiche Strafe wie gegen den strafrechtlich erheblich vorbelaste- ten Mitangeklagten B. erkannt hat, schließt der Senat aus, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott