Entscheidung
NotZ (Brfg) 5/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 5/11 vom 21. November 2011 in dem Verfahren wegen Wiederbesetzung einer Notarstelle - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstmann, die Richterin von Pentz, die Notare Müller-Eising und Dr. Frank am 21. November 2011 beschlossen: Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des 1. Senats für Notarsachen des Thüringer Oberlan- desgerichts in Jena vom 11. Februar 2011 - Not 1/10 - werden zu- gelassen. Gründe: Die fristgerecht eingereichten und im Übrigen auch zulässigen Anträge des Be- klagten und des Beigeladenen zu 1 auf Zulassung der Berufung sind begründet. Der Zulassungsgrund nach § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt vor. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des ange- fochtenen Urteils. Es bestehen Bedenken hinsichtlich der tragenden Erwägun- gen des Oberlandesgerichts, die Abwägungsentscheidung des Beklagten hin- sichtlich der Wiederbesetzung der frei gewordenen Notarstelle M. in E. , sei fehlerhaft. Galke Wöstmann v. Pentz Müller-Eising Frank Vorinstanz: OLG Jena, Entscheidung vom 11.02.2011 - Not 1/10 - 1