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VI ZR 30/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 30/11 Verkündet am: 15. November 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 (Gb) Zu den Voraussetzungen für den Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert. BGH, Urteil vom 15. November 2011 - VI ZR 30/11 - LG Hamburg AG Hamburg-St. Georg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner sowie die Richterinnen Diederichsen und von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 14. Januar 2011 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 16. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig. Die Parteien streiten darum, wie der Fahrzeug- schaden abzurechnen ist. Die vom Sachverständigen ermittelten Bruttorepara- turkosten von 3.254,02 € übersteigen den Wiederbeschaffungswert von 2.150 € steuerneutral um 51 %. Der Kläger hat sein Fahrzeug selbst repariert. Er hat die Zahlung von 130 % des Wiederbeschaffungswerts (2.795 €), hilfsweise der gut- achterlich ausgewiesenen Nettoreparaturkosten (2.734,47 €) verlangt, zumin- 1 - 3 - dest Erstattung der unterhalb der 130 %-Grenze liegenden konkreten Repara- turkosten. Die Beklagte hat vorprozessual lediglich 850 € gezahlt. Das Amtsgericht hat den Wiederbeschaffungsaufwand zugrunde gelegt und die Beklagte u.a. verurteilt, an den Kläger 680 € zu zahlen. Das ist der Dif- ferenzbetrag zwischen dem gutachterlich ausgewiesenen Restwert (620 €) und dem von der Beklagten bei der Berechnung des Zahlbetrages zugrunde geleg- ten Restwert (1.300 €). Wegen des weiteren geltend gemachten Fahrzeug- schadens hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger auf den Fahrzeugschaden 1.871,70 € zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas- senen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Frage, ob der Geschädigte Er- satz der Reparaturkosten verlangen könne, wenn es ihm gelinge, die Kosten entgegen der Einschätzung des Sachverständigen innerhalb der 130 %-Grenze zu halten, sei dahin zu beantworten, dass auf die tatsächlichen Reparaturkos- ten jedenfalls dann abzustellen sei, wenn diese schon vor Durchführung der Reparatur feststünden und die tatsächlich durchgeführte Reparatur mit allenfalls geringen unwesentlichen Ausnahmen den Vorgaben des zuvor eingeholten Gutachtens entspreche. Dies sei hier der Fall. Um eine Aufspaltung der Repa- raturkosten in einen wirtschaftlich vernünftigen und einen unvernünftigen Teil gehe es ebenso wenig wie um eine Vermengung zwischen fiktiver und konkre- 2 3 - 4 - ter Abrechnung. Dem Kläger sei es gelungen, die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltene Reparatur billiger zu gestalten, weil wegen der Eigenre- paratur auf die Arbeitskosten keine Mehrwertsteuer angefallen sei und zudem der Kläger als Arbeitnehmer eines Kfz-Reparaturbetriebs die benötigten Ersatz- teile preiswerter bekommen habe. Unter Berücksichtigung der Nettoreparatur- kosten laut Gutachten (2.734,47 €) und der erzielten Einsparungen (205,40 €) sowie der tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuer (192,63 €) ergebe sich ein Betrag in Höhe von 2.721,70 € (127 % des Wiederbeschaffungswerts). II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprü- fung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahr- zeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Um- fang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kos- tenschätzung gemacht hat (Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 7). Inzwischen hat der Senat entschieden, dass jedenfalls in dem Fall, in dem zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig bera- tenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens ent- sprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungs- 4 5 6 - 5 - wert nicht übersteigen, dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirt- schaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkos- ten nicht verwehrt werden kann (Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 13). Der Senat hat ferner entschieden, dass der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, den Ersatz von Reparaturkosten nur dann verlangen kann, wenn er nach- weist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirt- schaftlich nicht unvernünftig war, was der tatrichterlichen Beurteilung (§ 287 ZPO) unterliegt (Senatsurteil vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn. 8). Danach ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt, wenn der Geschädigte sein Kraft- fahrzeug nicht vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachver- ständigen in Stand setzt (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 168; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, aaO Rn. 8). So liegt es im Streitfall. Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, dass die vom Kläger durchgeführte Reparatur von den Vorgaben des Gutach- tens abweicht. Der hintere Querträger wurde nicht ausgetauscht, sondern in- 7 8 - 6 - stand gesetzt, hinter der Stoßfängerverkleidung verblieb eine Delle und die Heckstoßfängerverkleidung wurde nicht richtig eingepasst. Bei dieser Sachlage kann ein Anspruch auf Ersatz der über dem Wieder- beschaffungswert liegenden Reparaturkosten nicht bejaht werden. Galke Zoll Wellner Diederichsen Richterin am Bundesgerichtshof von Pentz ist erkrankt und deshalb gehindert zu unterschreiben Galke Vorinstanzen: AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 16.10.2009 - 919 C 144/09 - LG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2011 - 306 S 140/09 - 9