Entscheidung
5 StR 397/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 397/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2011, soweit es diesen Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zu- gehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht – Jugendkammer – hat den Angeklagten wegen be- sonders schweren Raubes in zwei Fällen sowie wegen je zweier Fälle des vollendeten und versuchten Diebstahls – jeweils in Tateinheit mit Amtsan- maßung – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit einer Beweisantragsrüge Erfolg. 1. Gegenstand der Verurteilung waren je zwei erfolgreiche und zwei erfolglose Trickdiebstähle am 11. und 12. April 2010, mit denen sich die Tä- ter nach amtsanmaßend durchgeführten Verkehrskontrollen in den Besitz hochwertiger Kraftfahrzeuge brachten bzw. bringen wollten. Zentrales Be- weismittel zu Lasten des Angeklagten K. war die Zeugenaussage seines schwerkriminellen Jugendfreundes Ka. , dem K. von diesen Taten berichtet hatte. Gleiches gilt hinsichtlich der Verurteilungen wegen mittäter- schaftlich begangener Raubüberfälle vom 12. April 2010 auf Mitarbeiter einer Postbankfiliale und vom 29. April 2010 auf einen Juwelier. Der auf dem Überwachungsfilm des Juweliergeschäfts identifizierte und wegen Raubes 1 2 - 3 - bereits rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo- naten verurteilte Ka. hatte neben dem später geständigen S. den Angeklagten K. als weiteren Mittäter benannt. Hinsichtlich des Bank- überfalls hatte Ka. bekundet, K. habe sich ihm gegenüber der Bege- hung dieser letztlich erfolglosen Tat berühmt. Ka. hatte im Laufe der Hauptverhandlung seine ursprüngliche Zeugenaussage hinsichtlich der Mitwirkung des K. bei dem Überfall auf den Juwelier widerrufen. Eine Stütze der belastenden Aussage des Ka. hat das Landge- richt darin gefunden, dass K. am 14. April 2010 den am 9./10. Febru- ar 2010 gestohlenen Pkw Peugeot 307 fuhr, in dem einen Tag später Indiz- gegenstände gefunden worden waren, die zur Begehung des Postbanküber- falls und der Trickdiebstähle naheliegend verwendet worden waren und wei- tere Gegenstände, die aus der Postbankfiliale stammten. Ferner hatte eine Postmitarbeiterin den Angeklagten K. als mittäglichen auffälligen Kunden der Postbank fast sicher wiedererkannt (UA S. 29). Zu dem Täterfahrzeug hatte Ka. bekundet, I. und K. hätten ihm erzählt (UA S. 32), dass I. die Schlüssel entwendet und an K. wei- tergegeben hätte. Ferner hätte K. ihm gesagt, dass er den Peugeot für den Postbanküberfall und die Trickdiebstähle benutzt hätte (UA S. 33). 2. Angesichts dieser, fast ausschließlich auf die – zum Teil sogar wi- derrufenen – Aussagen des Ka. gestützten Beweisführung hätte das Landgericht einen gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Ka. gerichteten Antrag nicht – wie geschehen – ohne inhaltliche Begründung als bedeutungslos zurückweisen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 1990 – 1 StR 13/90, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungs- losigkeit 11). 3 4 5 6 - 4 - a) Dass es sich bei dem auf die Wiedergabe selbst erlebten Gesche- hens durch den Zeugen R. gerichteten Antrag um einen Beweis- antrag handelt, versteht sich von selbst. Dieser Zeuge sollte bekunden, am 5. Mai 2010 Beifahrer in einem von Ka. gesteuerten und aus dessen Sorge vor einer Polizeikontrolle wegen zu schneller Fahrt verunfallten Pkw gewesen zu sein. Hierdurch werde die nach der Festnahme des Ka. ge- tätigte polizeiliche Aussage, er sei Beifahrer und K. der Fahrer gewesen, als (weitere) Falschbelastung des K. durch Ka. belegt. b) Mit der vom Landgericht gewählten einzigen Ablehnungsbegrün- dung, es handele sich um eine Indiztatsache und die Strafkammer werde den nur möglichen Schluss nicht ziehen, Ka. habe bezüglich der Belastung des K. (im Übrigen) gelogen, wird eine tatsächliche Bedeutungslosigkeit im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht dargelegt. Es ermangelt der gebotenen Einfügung und Würdigung der Beweistatsache in das bisher ge- wonnene Beweisergebnis (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2007 – 5 StR 451/07, StV 2008, 121, 122). Das Landgericht hat – auch im Blick auf die weiteren von der Revision beanstandeten und mit identischer Be- gründung abgelehnten Anträge, die indes zum Teil wegen fehlender An- schriften der Zeugen und nicht dargelegter Konnexität keine Beweisanträge sind – letztlich gar nicht auf die Bedeutungslosigkeit der behaupteten Be- weistatsache abgestellt, sondern hat jenseits davon eine tatsächliche Beein- flussung des Beweisergebnisses durch die beantragte Beweiserhebung aus- schließen wollen. Darin liegt eine unzulässige Beweisantizipation (vgl. BGH aaO). 7 8 - 5 - 3. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten K. richtet, ist eine allgemeine Strafkammer für zuständig zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 5 StR 44/11 mwN). VRiBGH Basdorf ist erkrankt und an der Unterschriftsleistung verhindert Raum Raum Brause Schaal Schneider 9