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IV ZR 15/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 15/10 Verkündet am: 9. November 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. §§ 130, 131; AVB Valoren-Transportversicherung Sind vom Versicherungsschutz Schäden ausgenommen, die vom Versicherten einer Geld- und Werttransportversicherung vorsätzlich herbeigeführt werden, beeinträchtigt eine lediglich fahrlässige oder grob fahrlässige Verursachung eines Schadens den zu gewährenden Versicherungsschutz nicht. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - IV ZR 15/10 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 9. Novem- ber 2011 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. De- zember 2009 wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten zu 2 und zu 3 wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, soweit zu ihrem Nach- teil entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus Ver- letzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung, hilfswei- se Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einer von der A. S. GmbH (im Folgenden: A. GmbH) bei den Beklagten zu 2 1 - 3 - und zu 3 im Wege der offenen Mitversicherung im Jahr 2005 genomme- nen Geld- und Werttransportversicherung (Vertrag CLS 100-03). Die zu- grunde liegenden Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) sind im Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 auszugsweise wiedergegeben. Versicherte dieses Vertrages sind die jeweiligen Auf- traggeber der Geldentsorgung und -versorgung. Als Auftraggeberin von Geldtransporten erhielt die Klägerin im Fe- bruar 2006 eine "Versicherungsbestätigung" über den Abschluss der Versicherung. Darin sind unter anderem die versicherten Sachen, Ge- genstand und Umfang sowie Beginn und Ende der Versicherung, Ha f- tungshöchstsummen, Bestimmungen für den Schadenfall und die Beklag- te zu 1 als führender Versicherer aufgeführt. Geschäftsführer der A. GmbH verwendeten seit dem Jahr 2001 dieser zum Transport überlassenes Bargeld zweckwidrig, indem sie damit unter anderem Verbindlichkeiten der A. GmbH gegenüber anderen Auftraggebern beglichen. Nach Aufdeckung dieser Geschäfts- praktiken im Sommer 2006 fochten die Beklagten den Versicherungsver- trag wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss an. Die Klägerin macht einen Schaden aus Bargeldentsorgungen vom 28. und 29. August 2006 in Höhe von 222.675 € sowie aufgrund unter- bliebener Auszahlungen von Hartgeld in Höhe von 8.750 € geltend. Hiermit war die A. GmbH auf der Grundlage eines mit der Klägerin im Februar 2006 geschlossenen "Vertrages über den Transport, die Be- arbeitung und die Verwahrung von Bargeld und sonstigen Werten" (im Folgenden: Transportvertrag) beauftragt. 2 3 4 - 4 - Im Hauptantrag verfolgt die Klägerin Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB und aus §§ 823, 826, 830 BGB i.V.m. §§ 246, 263, 266, 27 StGB gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner. Die- se hätten Schutzpflichten gegenüber der Klägerin übernommen, die sie dadurch verletzt hätten, dass sie trotz frühzeitiger Kenntnis von Unre- gelmäßigkeiten bei der A. GmbH den Versicherungsvertrag weiter- hin unterhalten und die Klägerin nicht aufgeklärt oder zumindest vor den streitgegenständlichen Transporten gewarnt hätten. Hilfsweise beruft sich die Klägerin zunächst auf einen - jeweils am Mitversicherungsanteil orientierten - Leistungsanspruch aus dem Versi- cherungsvertrag, den sie auch gegenüber der Beklagten zu 1 geltend macht, die zwar nicht Vertragspartei geworden sei, aber aufgrund ihrer Nennung als führender Versicherer in der Versicherungsbestätigung ei- nen dahin gehenden Rechtsschein begründet habe. Mit dem zweiten Hilfsantrag begehrt sie die Feststellung der Leistungspflicht der Bekla g- ten aus dem Versicherungsvertrag. Bei diesen vertraglichen Ansprüchen streiten die Parteien insbesondere darüber, ob die Beklagten schon in- folge der Anfechtung leistungsfrei sind sowie ob die A. GmbH im Umgang mit dem ihr anvertrauten Bargeld - vor allem mit dessen Einzah- lung auf ein eigenes Konto - gegen vertragliche Verpflichtungen versto- ßen und dadurch einen Versicherungsfall ausgelöst hat. Das Landgericht hat den Beklagten zu 3 auf den ersten Hilfsantrag zur Zahlung anteiliger Versicherungsleistung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zu 3 zurückgewiesen und der Klägerin auf ihre Berufung ebenfalls aufgrund des ersten Hilfsantrags gegenüber der B e- klagten zu 2 eine anteilige Versicherungsleistung zugesprochen. Die wei- 5 6 7 - 5 - tergehende, auf Klagansprüche gegenüber allen Beklagten gerichtete Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Dagegen richten sich die Revisionen der Klägerin sowie der Beklagten zu 2 und zu 3. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg (unten II.); diejenige der Beklagten zu 2 und zu 3 ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt (unten III.). I. Dieses hat im Wesentlichen ausgeführt: Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei nicht begrün- det. Weder sei den Beklagten eine Garantenstellung zugekommen, noch habe eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsbestätigung gegenüber der Klägerin bestanden, ein Fehlverhalten der A. GmbH zu unterbinden oder auch nur die Klä- gerin davor zu warnen. Der Klägerin stehe ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 entsprechend ihrer Beteiligungsquo- ten zu, dagegen ergebe sich ein vertraglicher Leistungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 nicht aus ihrer Nennung als führender Versicherer in der Versicherungsbestätigung. 8 9 10 11 - 6 - An die Verpflichtung aus Ziffer 15.4 VB, Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer entsprechend seiner Beteiligungsquote geltend zu machen, sei die Klägerin nicht gebunden. Mit der Anfechtung des Vertra- ges wegen arglistiger Täuschung hätten die Beklagten zu 2 und zu 3 zu- gleich ihre aus Ziffer 15.4 VB folgende Verpflichtung infrage gestellt. Nach Treu und Glauben könnten sie daher von der Klägerin nicht mehr verlangen, sich ihrerseits daran zu halten. Der Anspruch auf Versicherungsleistung, den die Klägerin geltend zu machen berechtigt sei, bestehe, da sowohl hinsichtlich des zur En t- sorgung überlassenen als auch bezüglich des in Hartgeld zu wechsel n- den Geldes ein Versicherungsfall bei jeder an die A. GmbH über- gebenen Geldmenge eingetreten sei. Dies ergebe sich aus drei unter- schiedlichen Gründen. Die nach Ziffer 3.1 VB versicherte Gefahr für das allein vom Versi- cherungsschutz umfasste Bargeld habe sich bereits durch eine von der A. GmbH vorgenommene Vermischung des zu entsorgenden Gel- des der Klägerin mit dem anderer Auftraggeber verwirklicht , da dies ohne hinreichende Dokumentation erfolgt sei. Das sei mitursächlich für den Schaden der Klägerin und habe den vertraglichen Verpflichtungen der A. GmbH widersprochen. Es habe zumindest stets klar sein müs- sen, mit welchem Anteil welcher Auftraggeber Bruchteilseigentümer einer bestimmten Geldmenge gewesen sei. Wegen der fehlenden Dokumenta- tion sei es der Klägerin hingegen unmöglich, den Verbleib der an die A. GmbH übergebenen Gelder nachzuweisen. Ein versicherter Zugriff sei auch in der Einzahlung des Bargeldes der Klägerin auf ein Konto der A. GmbH bei der Deutschen Bun- 12 13 14 15 - 7 - desbank zu sehen. Darin liege ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus dem Transportvertrag, die Gelder in bar auf ein Konto der Hausbank der Klägerin bei der Deutschen Bundesbank einzuzahlen. Dass die Klägerin in Abweichung von dieser Vereinbarung - gegebenenfalls auch nur still- schweigend - mit einer Einzahlung auf ein Eigenkonto der A. GmbH einverstanden gewesen sei, habe diese nicht annehmen dürfen. Letztlich sei ein Versicherungsfall gegeben, weil die Klägerin zum einen kein Wechselgeld erhalten habe und zum anderen davon auszug e- hen sei, dass die A. GmbH die zu entsorgenden Gelder nicht bei der Deutschen Bundesbank eingezahlt habe. Dies stehe fest, da die Be- klagten zu 2 und zu 3 ihrer diesbezüglichen Darlegungslast nicht genügt hätten. Der Klageanspruch sei nicht infolge der von den Beklagten zu 2 und zu 3 erklärten Anfechtung des Versicherungsvertrages entfallen. Mit der Geltendmachung dieses Einwands seien diese gegenüber der Kläge- rin aufgrund Ziffer 9.3.3 Abs. 2 VB ausgeschlossen. Die Klägerin treffe auch kein anrechenbares Mitverschulden; An- haltspunkte für eine grob fahrlässige Verursachung des Versicherung s- falles i.S. des § 61 VVG a.F. bestünden nicht. Die Einstandspflicht der Versicherer sei nicht durch die Vereinbarung einer Höchstsumme von 10 Mio. € in Ziffer 9.3.3 Abs. 2 VB begrenzt. Auch ein gedehnter Scha- denfall liege nicht vor. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand, soweit das Berufungs- gericht zum Nachteil der Klägerin entschieden hat. 16 17 18 19 - 8 - 1. Die Abweisung der mit dem Hauptantrag gegenüber den Bekla g- ten verfolgten Schadensersatzansprüche ist rechtsfehlerfrei. Für eine von den Beklagten vorgebrachte Beschränkung der Revisionszulassung fehlt es allerdings nach Tenor und Entscheidungsgründen des Ber u- fungsurteils an einer ausreichenden Grundlage. a) Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB besteht selbst dann nicht, wenn die Beklagten - wie von der Klägerin mit ihrer Revision weiterhin geltend gemacht - seit März 2006 um die Geschäftspraktiken der A. GmbH gewusst haben. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenom- men, dass weder dem Versicherungsvertrag noch der Versicherungsbe- stätigung besondere Schutzpflichten der Beklagten gegenüber den Ver- sicherten zu entnehmen sind. Die Versicherungsbestätigung enthält ins- besondere keine entsprechenden - ungeschriebenen - Mitteilungspflich- ten oder Pflichten, ein Fehlverhalten der Verantwortlichen der A. GmbH zu unterbinden oder die Versicherten vor einem drohenden Scha- den zu warnen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011, HEROS II - IV ZR 38/09 Rn. 33). Gleiches gilt für den Versicherungsver- trag selbst. b) Die Klägerin vermag einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 826, 830 BGB i.V.m. §§ 246, 263, 266, 27 StGB ebenfalls nicht aufzuzeigen. In ihrer Revision verweist sie allein auf eine erst während der Vertragslaufzeit erlangte Kenntnis der Beklagten. Ein schadenbe- gründender Vorwurf wird daher nicht schon an die Gewährung von Versi- cherungsschutz, sondern erst daran geknüpft, dass dieser weiterhin un- terhalten worden und eine - vorzeitige - Vertragsbeendigung oder zumin- dest eine Information der Versicherten unterblieben ist. Eine solche in 20 21 22 - 9 - einem Unterlassen gründende Beihilfe i.S. von § 27 StGB erfordert unter anderem eine Garantenstellung i.S. des § 13 StGB (vgl. nur BGH, Be- schluss vom 30. September 1992 - 2 StR 397/92, wistra 1993, 59 un- ter 1; Urteil vom 9. September 1988 - 2 StR 352/88, NJW 1989, 914 un- ter IV 2 a; Kühl in Lackner/Kühl, StGB 27. Aufl. § 27 Rn. 5; Heine in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl. § 27 Rn. 15). Diese hat das Beru- fungsgericht mit Blick darauf verneint, dass die Klägerin die A. GmbH auf eigenes Risiko als Vertragspartnerin ausgewählt und mit den Beklagten keinen eigenen Vertrag geschlossen habe und dass sich dem Versicherungsvertrag keine besonderen Schutzpflichten der Beklagten entnehmen ließen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Klägerin auch nicht angegriffen. 2. Die auf Leistung und Feststellung gerichteten Hilfsanträge ha- ben die Vorinstanzen gegenüber der Beklagten zu 1 zu Recht abgewie- sen. Die Beklagte zu 1 war - wovon die Klägerin in ihrer Revision aus- geht - nicht Versicherer der hier genommenen Geld- und Werttransport- versicherung. Der Umstand, dass sie in der Versicherungsbestätigung als führender Versicherer genannt ist, vermag auch keinen dahin gehen- den Rechtsschein zu begründen. Aufgrund von §§ 5, 7 Abs. 1 VAG ist sie als Gesellschaft mit beschränkter Haftung weder berechtigt noch in der Lage, Versicherungsverträge auf dem deutschen Markt anzubieten und in eigenem Namen abzuschließen. Der erforderliche Deckungs- schutz wäre nicht gewährleistet. Geschäftserfahrene Versicherte wie die Klägerin mussten deshalb von vornherein annehmen, dass der Versiche- rungsvertrag nicht mit der Beklagten zu 1, sondern mit solchen Vertrags- partnern geschlossen ist, die als Versicherer tätig werden dürfen und 23 24 - 10 - können (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 120/74, BB 1976, 154 unter 2). III. Die Verurteilung der Beklagten zu 2 und zu 3 nach dem ersten Hilfsantrag hält rechtlicher Nachprüfung in entscheidungserheblichen Punkten nicht stand. 1. Das Berufungsgericht nimmt allerdings richtig an, dass die Klä- gerin infolge der erklärten Anfechtung des Versicherungsvertrages durch die Beklagten zu 2 und zu 3 nicht an die Verpflichtung aus Ziffer 15.4 Satz 1 VB gebunden ist, nur gegen den führenden Versicherer Klage zu erheben. Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 (unter II 1) näher dargelegt hat, ist der Anwendungsbereich der in Ziffer 15.4 Satz 1 VB vereinbarten - lediglich passiven - Prozessfüh- rungsklausel nicht eröffnet. Es fehlt an dem von ihr vorausgesetzten Gleichlauf der Einwendungen der Versicherer, die dem Anspruch auf Versicherungsleistung entgegengehalten werden können. Darüber hi n- aus stellt sich die Erhebung dieses Einwandes bei gleichzeitigem Beru- fen auf die Unwirksamkeit des Vertrages insgesamt infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss als ein nach § 242 BGB zu missbilligendes Verhalten dar. 2. Einen nach Ziffer 3.1 VB versicherten Schaden in Höhe von 222.675 € aufgrund der Bargeldentsorgung durch die A. GmbH hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt, einen solchen bezüglich der Versorgung mit Hartgeld (8.750 €) jedoch fehlerhaft bejaht. 25 26 27 28 - 11 - a) Über die hier genommene Geld- und Werttransport-Versiche- rung ist nur transportiertes Bargeld gegen typische Transportrisiken bei und während des Transports bis zu dessen Abschluss versichert. G e- schützt ist dabei lediglich das Sacherhaltungsinteresse des versicherten Auftraggebers. Der Versicherungsschutz erfasst nur einen "stofflichen" Zugriff auf versicherte Sachen, nicht aber einen Zugriff auf Buch - oder Giralgeld (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 4 ff. und - IV ZR 70/07, TranspR 2008, 129 Rn. 4 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 21 ff.; a.A. Armbrüster, VersR 2011, 1081, 1082 f.). b) Die Klägerin muss als Versicherte darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schut z- bereich der Versicherung fällt; erst dann obliegt es den Beklagten zu 2 und zu 3 als Versicherer nachzuweisen, dass der Verlust nicht auf einer Transportgefahr beruht (vgl. nur Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 41). aa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene abweichende Vertei- lung der Darlegungslast rechtfertigt sich weder daraus, dass die Klägerin behauptet, durch eine vorsätzliche Straftat der A. GmbH zu Scha- den gekommen zu sein, noch aus einer Auslegung des Versicherung s- vertrages (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 42 ff.). bb) Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin sind - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - auch nicht damit zu begründen, dass - wie von der Klägerin behauptet - die Geldentsorgung durch die 29 30 31 32 - 12 - A. GmbH nicht hinreichend dokumentiert ist. Eine etwaige unzu- reichende Dokumentation kann sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Versicherer auswirken. Im Gegensatz zu den Auftraggebern ist ihnen nicht bekannt, welche Gelder der A. GmbH zum Transport anver- traut worden sind. Ihnen steht auch kein Anspruch gegenüber der A. GmbH auf Auskunft über deren Behandlung, Verbleib und Ver- buchung zu. Dagegen haben es die Auftraggeber selbst in der Hand, ihre Interessen am Erhalt des Transportgutes durch entsprechende vertragli- che Vereinbarungen und die Überwachung ihrer Einhaltung zu schützen. c) Den danach erforderlichen Nachweis eines innerhalb des nach Ziffer 5.1 Satz 1 VB versicherten Zeitraums eingetretenen Versiche- rungsfalles i.S. von Ziffer 3.1 VB hat die Klägerin bezüglich des der A. GmbH zur Aufbereitung und Einzahlung bei der Deutschen Bu n- desbank überlassenen Bargeldes erbracht. aa) Der von den Versicherungsbedingungen vorausgesetzte stoffli- che Zugriff erfordert einen nach außen in Erscheinung tretenden Akt des Zugreifenden, in dem sich der Zugriff auf eine für den Transport vorg e- sehene Sache manifestiert. Das ist der Fall, wenn die geschuldete Übe r- gabe nicht nach den Vorgaben des Transportvertrages ausgeführt wird, und ist hier für das bei der Deutschen Bundesbank einzuzahlende Ba r- geld anzunehmen. Insofern kommt es nicht darauf an, ob - wie die Klägerin behaup- tet - bereits vor Einzahlung bei der Deutschen Bundesbank ein stofflicher Zugriff erfolgt ist. Denn auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten zu 2 und zu 3, den sich die Klägerin zu Eigen gemacht hat, steht hier fest, dass die A. GmbH das für die Klägerin zu entsorgende Bar- 33 34 35 - 13 - geld letztlich vollständig auf bei der Deutschen Bundesbank unterhaltene eigene Konten eingezahlt hat. Allein dies begründet einen Verstoß gegen die im Transportvertrag niedergelegten Pflichten und damit einen vom Versicherungsschutz umfassten stofflichen Zugriff. Das folgt aus der Regelung in Ziffer 1 der Anlage 2 zum Trans- portvertrag ("Vereinbarung über die Bearbeitung und Verwahrung sowie die Abholung von Werten"). Danach sind "Bargeldbestände, die aus Ein- zahlungen von Filialen des Auftraggebers stammen, … am darauffolgen- den Bankarbeitstag gebündelt an die jeweilige Filiale der Deutschen Bundesbank … zu Gunsten des Kontos der Hausbank des Auftraggebers zu liefern". Dem hat das Berufungsgericht entnommen, dass das Bargeld im Zuge der Übergabe an die Deutsche Bundesbank von der A. GmbH auf ein Konto der Hausbank der Klägerin bei der Deutschen Bundesbank einzuzahlen (sog. Nicht-Konto-Verfahren) und die Einzahlung auf ein Ei- genkonto der A. GmbH nicht gestattet ist. Damit hat es den Trans- portvertrag in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise ausge- legt. Seine tatrichterliche Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze ve r- letzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a; Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, NJW-RR 2005, 581 unter II 2 a bb (2)). Die Vereinbarung des Nicht-Konto-Verfahrens erschließt sich be- reits daraus, dass das Geld auf ein Konto der Hausbank der Klägerin 36 37 38 - 14 - einzuzahlen ist. Gerade diese Einbeziehung der Hausbank widerspricht der Annahme der Beklagten zu 2 und zu 3, eine Einzahlung auf ein Ei- genkonto des Transporteurs und eine Abwicklung im kontogebundenen Überweisungsverfahren - einer nach den damaligen Regularien der Deutschen Bundesbank ebenfalls zulässigen, aber nicht vorrangigen Einzahlungsmodalität - seien erlaubt. Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das Geld gebündelt zu liefern ist (anders der Sachverhalt in: Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 52 ff.; Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 - IV ZR 156/09, juris Rn. 18 ff. und - IV ZR 247/09, VersR 2011, 923 Rn. 20 ff.). bb) Der stoffliche Zugriff durch Einzahlung auf ein eigenes Konto liegt innerhalb des nach Ziffer 5.1 Satz 1 VB versicherten Zeitraums, der erst endet, wenn das Bargeld "in die Obhut des berechtigten Empfängers übergeben" wird. Dazu ist hier erforderlich, dass zum einen das Trans- portgut der Deutschen Bundesbank überlassen wird und diese zum an- deren die - vertragsgemäße - Anweisung erhält, welchem Konto das noch "stofflich" vorhandene Bargeld gutzuschreiben ist (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 c). cc) Das Vorgehen der A. GmbH ist - wie das Berufungsge- richt richtig sieht - auch nicht deshalb vertragsgemäß, weil die Klägerin einer Abweichung von den sich aus dem Wortlaut des Transportvertra- ges ergebenden Weisungen von vornherein zugestimmt oder diese zu- mindest stillschweigend geduldet hätte. Nach den festgestellten Umstän- den zur Abwicklung des Geldtransports ist für ein stillschweigendes Ab- bedingen der vertraglichen Vereinbarung oder die Annahme einer rechtserheblichen Duldung kein Raum, da dies dazu geführt hätte, dass die zu entsorgenden Gelder einem erweiterten, teils nicht mehr versi- 39 40 - 15 - cherten Zugriff durch die Versicherungsnehmerin ausgesetzt gewesen wären (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 d). dd) Mit der Einzahlung des der A. GmbH am 28. und 29. August 2006 zur Aufbereitung und Einzahlung bei der Deutschen Bundesbank überlassenen Bargeldes auf deren Konto ist der Klägerin ein versicherter Schaden in Höhe von 222.675 € entstanden. Anhalts- punkte für einen geringeren Schaden oder dessen Reduzierung haben die Beklagten zu 2 und zu 3 nicht dargetan. d) Dagegen hat die Klägerin einen Versicherungsfall bisher nicht bezüglich des Geldes dargelegt, das im Rahmen der von der A. GmbH ebenfalls übernommenen Geldversorgung in Hartgeld zu wech- seln gewesen ist. aa) Zu diesem Zweck hat die Klägerin der A. GmbH am 28. August 2006 einen Betrag von insgesamt 8.750 € überlassen; Wech- selgeld hat sie dafür nicht erhalten. Dies stellt sich zunächst als - nicht vom Versicherungsschutz umfasste - Nichterfüllung vertraglicher Pflich- ten dar. Es fehlt nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin jeder An- halt, dass diese Vertragsverletzung mit einem versicherten stofflichen Zugriff einhergegangen ist. Sie legt nicht dar, ob und wie auf das zu wechselnde, an die A. GmbH zu übereignende oder bereits über- eignete Geld oder auf das Wechselgeld während der versicherten Zeit zugegriffen worden ist. Hierzu wird vorzutragen sein. bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts lässt sich ein stofflicher Zugriff nicht damit begründen, dass es zu einer Vermischung 41 42 43 44 - 16 - der Gelder der Klägerin mit denen anderer Kunden gekommen ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 64). Anderes ergibt sich nicht, falls diese Vermischung ohne hinrei- chende Dokumentation erfolgt ist. Dies berührt lediglich die Frage, in welchem Umfang der A. GmbH über den Transportauftrag hinaus- reichende Pflichten übernommen hat. Vor deren Verletzung böte indes allenfalls eine Haftpflichtversicherung Schutz, nicht aber die hier g e- nommene Transportversicherung. 3. Die Beklagten zu 2 und zu 3 sind auch nicht - wie die Revision meint - deshalb nach §§ 130, 131 VVG a.F. i.V.m. § 79 Abs. 1 VVG a.F. leistungsfrei, weil die Klägerin die Fortsetzung der Geschäftspraktiken der A. GmbH ermöglicht oder zumindest begünstigt hätte. Selbst bei einer fahrlässigen Schadenverursachung durch die Klä- gerin ist Versicherungsschutz zu gewähren. Die §§ 130, 131 VVG a.F. sind gemäß Ziffer 4.2.1 VB zugunsten der Versicherten abbedungen. Diese Regelung schließt vom Versicherungsschutz Schäden aus, "die vom Auftraggeber oder seinen Repräsentanten vorsätzlich herbeigeführt werden". Dem entnimmt ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebil- deter Versicherungsnehmer einer Transportversicherung, der zudem die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Versicherten beachtet (vgl . dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 22), dass nur vorsätzlich vom versicherten Auftraggeber herbeigeführte Schäden ausgenommen sind. Das darf er dahin verste- hen, dass eine lediglich fahrlässige oder grob fahrlässige Verursachung 45 46 47 - 17 - eines Schadens den zu gewährenden Versicherungsschutz nicht beei n- trächtigt. 4. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen gedehnten Schaden- fall abgelehnt und angenommen, dass die in Ziffer 9.3.3 Abs. 2 VB ver- einbarte Haftungshöchstgrenze von 10 Mio. € je Schadenfall den An- spruch der Klägerin nicht berührt. Jede einzelne vertragswidrige Einzah- lung auf ein Eigenkonto der A. GmbH begründet einen stofflichen Zugriff infolge separaten Verstoßes gegen die sich aus dem Transport- vertrag ergebenden Pflichten und damit einen getrennt zu beurteilenden Versicherungsfall. 5. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu 2 und zu 3 jedoch aufgrund Ziffer 9.3.3 Abs. 2 VB zu Unrecht mit dem Einwand der Anfech- tung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung i.S. von § 123 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Wie der Senat mit Beschluss vom 21. September 2011 (HEROS II, IV ZR 38/09 Rn. 26 ff.) entschieden hat, ist ein vertraglicher, im Voraus erklärter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss unwirksam, wenn die Täuschung von dem Geschäfts- partner selbst oder von einer Person verübt worden ist, die nicht Dritter i.S. des § 123 Abs. 2 BGB ist. Das gilt auch für das Verhältnis zwischen den Beklagten zu 2 und zu 3 als Versicherer und den Versicherten einer Versicherung für fremde Rechnung. Es kann daher offenbleiben, ob Zif- fer 9.3.3 Abs. 2 VB durch Auslegung ein solcher, gegenüber diesen wir- kender Verzicht zu entnehmen ist. 48 49 50 - 18 - Das Berufungsgericht wird der Frage nachzugehen haben, ob die Beklagten zu 2 und zu 3 ihre Vertragserklärungen wirksam wegen arglis- tiger Täuschung bei Vertragsschluss angefochten haben. IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und daher gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 12.11.2008 - 1 O 183/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.12.2009 - I-20 U 3/09 - 51 52