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I ZR 216/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 216/10 vom 9. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Okto- ber 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist einer der drei Erben des Architekten Prof. Dipl.-Ing. Paul Bonatz (1877 bis 1956), der den Stuttgarter Hauptbahnhof entworfen hat. Die Beklagte zu 2 ist Eigentümerin des Bahnhofsgebäudes, die Beklagte zu 1 das an der Konzernspitze stehende Unternehmen der Deutschen Bahn. Im Rahmen des Infrastrukturprojekts "Stuttgart 21" schrieb unter ande- rem die Beklagte zu 1 einen Architektenwettbewerb für die Neugestaltung des Stuttgarter Hauptbahnhofs aus. Vorgabe war die Verlegung der bisherigen Gleisanlagen in den Untergrund zur Schaffung eines Durchgangsbahnhofs. Der siegreiche Entwurf, der den Abriss der Seitenflügel und der Treppenanlage der großen Schalterhalle vorsieht, wurde Grundlage des Planfeststellungsverfah- rens und des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Januar 2005. 1 2 - 3 - Der Kläger sieht durch den geplanten Teilabriss die Urheberpersönlich- keitsrechte von Paul Bonatz beeinträchtigt. Er hat die Beklagten ursprünglich auf Unterlassung des Abrisses von Gebäudeteilen des Stuttgarter Hauptbahn- hofs - und zwar des Südost- und des Nordwest-Flügels sowie der Treppenanla- ge in der großen Schalterhalle - in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Stuttgart, ZUM-RD 2010, 491). Nachdem der Nord- west-Flügel im August/September 2010 abgerissen worden war, hat der Kläger im Berufungsverfahren unter Aufrechterhaltung der Anträge im Übrigen bean- tragt, diesen Gebäudeteil wieder aufzubauen. Die Berufung ist ohne Erfolg ge- blieben (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2011, 56). Das Berufungsgericht hat die Re- vision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der Revision will der Kläger sein Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache kei- ne grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage, ob im Rahmen der gebotenen Abwägung der betroffenen Interessen des Urhebers einerseits und des Eigentümers andererseits den urheberpersönlichkeitsrechtli- chen Interessen des Urhebers nach seinem Tode ein geringeres Gewicht als zu seinen Lebzeiten beigemessen werden kann, ist bereits geklärt. Der Senat hat entschieden, dass die Urheberinteressen Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe Gewicht haben wie zu seinen Lebzeiten (Urteil vom 13. Oktober 1988 - I ZR 15/87, GRUR 1989, 106, 107 - Oberam- mergauer Passionsfestspiele II). Daran hat der Senat in seiner jüngeren Recht- sprechung festgehalten (Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 29 = WRP 2008, 1440 - St. Gottfried). Die Nichtzulassungsbeschwerde 3 4 5 - 4 - hat keine beachtlichen Gründe für eine Überprüfung dieser Rechtsprechung dargelegt. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsfehler berücksichti- gen, dass die (postmortale) Schutzfrist des Urheberrechts von Paul Bonatz 56 Jahre nach dessen Tod bereits zu mehr als drei Vierteln abgelaufen ist. 2. Ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob im Rah- men der Interessenabwägung solche Planungsalternativen zu berücksichtigen sind, die für den Urheber weniger einschneidende Folgen haben. Auch diese Frage ist bereits geklärt. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Eigen- tümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks, der sich zu Änderungen genötigt sieht, zwar grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen per- sönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchen muss. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen Ur- heber die geplanten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumu- ten sind. Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beein- trächtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Be- deutung (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73, BGHZ 62, 331, 338 f. - Schulerweiterung; GRUR 2008, 984 Rn. 39 - St. Gottfried). Der Rechtspre- chung des Senats ist nicht zu entnehmen, dass diese Grundsätze nur für Bau- werke mit durchschnittlicher oder unterdurchschnittlicher Schöpfungshöhe gel- ten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist damit auch nicht festgelegt, dass die Abwägung zugunsten des Eigentümers ausgeht. 3. Auch die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Eigentümer im Rahmen der Inte- ressenabwägung öffentliche Belange für sich reklamieren kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist nicht klärungsbedürftig. Nach der Rechtspre- chung des Senats ist bei einem Werk der Baukunst im Rahmen der Interessen- abwägung insbesondere der Gebrauchszweck des Bauwerks zu berücksichti- gen. Der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für 6 7 - 5 - einen bestimmten Zweck verwenden möchte. Er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderung des Bauwerkes ergeben kann (BGHZ 62, 331, 335 - Schulerwei- terung; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 38 - St. Gottfried). Danach sind öffentliche Interessen an der Veränderung eines öffentlichen Zwecken dienenden Bau- werks in die Interessenabwägung einzubeziehen, wenn diese öffentlichen Inte- ressen zugleich eigene Interessen des Eigentümers sind. 4. Keine grundsätzliche Bedeutung hat ferner die Frage, ob und in wel- cher Weise ein Planfeststellungsbeschluss, der eine Beeinträchtigung des ur- heberrechtlich geschützten Werkes vorsieht, in die urheberrechtliche Interes- senabwägung einbezogen werden darf. Auch diese Frage ist nicht klärungsbe- dürftig. Die Interessen des Urhebers und des Eigentümers dürfen zweifellos auch dann bei der urheberrechtlichen Interessenabwägung berücksichtigt wer- den, wenn sie im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt worden sind. Die Frage, ob ein Planfeststellungsbeschluss für die urheberrechtliche Interessen- abwägung Bindungswirkung hat, ist nicht entscheidungserheblich. Das Beru- fungsgericht hat die Frage ausdrücklich offengelassen, ob der Planfeststel- lungsbeschluss die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche verhindert. 5. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 8 9 - 6 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.05.2010 - 17 O 42/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.10.2010 - 4 U 106/10 - 10