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Entscheidung

IX ZR 85/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 85/09 vom 3. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 3. November 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. April 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 49.776,79 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Soweit unter dem Gesichtspunkt einer Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt wird, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Klägers übergangen, im Oktober 2002 habe es im Hinblick auf den Fortbestand des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit der F. GmbH keines 1 2 - 3 - Neuabschlusses bedurft, handelt es sich um eine vom Kläger unter Bezugnah- me auf § 613a BGB vertretene Rechtsauffassung, die das Berufungsgericht - wie schon das Landesarbeitsgericht - für unzutreffend gehalten hat. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Verpflichtung der Gerichte, der von einer Verfah- renspartei vorgetragene Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Be- schluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; vom 23 September 2010 - IX ZR 215/09, Rn. 3, nv). 2. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zu der ange- führten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Oktober 1969 (BB 1969, 1351) besteht nicht. Im Gegensatz zur vorgenann- ten Entscheidung hat das Berufungsgericht davon abgesehen generalisierende Aussagen zur Frage des Anscheinsbeweises aufzustellen. 3. Soweit die Beschwerde Verfahrensgrundrechtsverletzungen im Hin- blick auf die Beurteilung durch das Landesarbeitsgericht Hamm geltend macht, kommt es hierauf nicht an. Maßgeblich ist die Sicht des Regressrichters; dieser hat zu prüfen, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM 2007, 1425 Rn. 16; vom 17. September 2009 - IX ZR 74/08, WM 2009, 2138 Rn. 20). Dies gilt auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZR 90/06, NJW 2009, 1422, Rn. 5). Der im Schadensersatzprozess zuständige Richter hat bei der Beantwortung von Fragen, die einer anderen Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind, sich an der dort geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten, die sich in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt gebildet hatte (BGH, Be- schluss vom 5. März 2009 - IX ZR 90/06, aaO Rn. 3). 3 4 - 4 - Diesem Ansatz ist das Berufungsgericht gefolgt und hat ausdrücklich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. November 2008 (BAG NJW 2009, 543) Bezug genommen. Hiermit befasst sich die Beschwerde nicht. Sie zeigt nicht auf, inwieweit dem Beschwerdegericht in diesem Zusammen- hang zulassungsrelevante Rechtsfehler unterlaufen sind. 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 16.10.2008 - 12 O 105/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 02.04.2009 - I-28 U 140/08 - 5 6