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Entscheidung

IX ZR 49/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 49/09 vom 3. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 3. November 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 94.921,74 € festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil sie keinen Zulassungs- grund aufdeckt. 1. Auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Schadensur- sächlichkeit einer nach Vertragsschluss begangenen Pflichtverletzung des An- walts, der trotz Nachfrage der Mandanten diese nicht über die Höhe der vo- raussichtlichen Gebühren aufklärt, kommt es nicht an. Aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt F. seine Hinweispflichten schon vor 1 2 3 - 3 - Vertragsschluss verletzt hat. Für ihn war erkennbar, dass die Beklagten Wert darauf legten, vor Abschluss eines rechtsverbindlichen Anwaltsvertrages über die Höhe der voraussichtlichen Kosten informiert zu werden. Sofern - wie das Berufungsgericht annimmt - ein rechtsverbindlicher Anwaltsvertrag trotz Feh- lens der von den Beklagten gewünschten Einigung über die Höhe des Honorars überhaupt zustande gekommen ist, hätte Rechtsanwalt F. vor Über- nahme des Mandats den Beklagten die von diesen gewünschte Auskunft über die Höhe des Honorars - sei es als Kostenvoranschlag, sei es in anderer Form - erteilen müssen, weil er deren vorheriges Aufklärungsbedürfnis erkannt hatte (BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, WM 2007, 1390 Rn. 8, 10). Er durfte die erforderli- che Auskunftserteilung nicht auf einen Zeitpunkt nach Vertragsschluss ver- schieben, weil er damit den Zweck der gewünschten Auskunft vereitelte. 2. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor. Das Berufungsge- richt hatte den an den Kläger abgetretenen Anspruch und die Aufrechnung nach der Zurückverweisung umfassend zu prüfen. 4 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.04.2004 - 26 O 21806/03 - OLG München, Entscheidung vom 11.02.2009 - 3 U 3253/04 - 5