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III ZR 211/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 211/10 vom 3. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Streitwert für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 14. Juli 2011 auf 152.745,72 € festgesetzt. Gründe: Der Streitwert war auf Anregung des Klägers gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG wie geschehen abzuändern. Der Senat orientiert sich dabei an der Bewer- tung der Klageanträge durch den Kläger und der erfolgten Änderung der Fest- setzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren durch das Berufungsge- richt mit Beschluss vom 6. September 2011. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist dieser Wert nicht um 21.620,43 € zu erhöhen, weil ein entsprechender weiterer Zahlungsantrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren verfolgt worden sei. Der Kläger hat vielmehr im hiesigen Verfahren seine Schlussanträge aus dem Berufungsverfahren weiterverfolgt, in denen der in erster Instanz gestellte Zah- lungsantrag in der oben genannten Höhe nicht mehr enthalten war (vgl. S. 49 der NZBB). 1 2 - 3 - Der Klageantrag zu 3 ist auch mit 15.000 € zutreffend bewertet. Im Ge- gensatz zur Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist hier nicht ein weiterer Wert von 85.000 € hinzuzurechnen. Zwar ist ein Freistel- lungsantrag gestellt worden, für den grundsätzlich auf den bezifferten Schuldbe- trag abzustellen ist (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2011 - III ZR 23/11, ZIP 2011, 1686, Rn. 2). Da hier die Freistellung von zu erwartenden steuerlichen Nachteilen beantragt wurde, kann nicht auf den Nominalwert der Anlage abge- stellt werden. Vielmehr ist die Höhe zukünftig zu erwartender steuerlicher Nach- teile zu schätzen. Der Streitwert ist auch nicht um 1.000 € zu erhöhen, weil mit dem Klage- antrag zu 4 die Feststellung begehrt worden ist, die Beklagte befinde sich mit der Annahme der Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung in An- nahmeverzug. Diesem Antrag kommt kein eigener wirtschaftlicher Wert zu (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 157/10). Schlick Wöstmann Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.10.2009 - 2/5 O 332/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.08.2010 - 17 U 262/09 - 3 4