Entscheidung
3 StR 189/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 189/11 vom 3. November 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 2011, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Mayer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 20. Dezember 2010 werden - soweit es den Angeklagten K. betrifft - verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse, die Kosten des Rechtsmittels der Nebenkläger tragen diese selbst. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Neben- kläger je zur Hälfte. Die dem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und angeordnet, dass die Zeit der verbüßten Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet wird. Vom Vor- wurf des Mordes hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer vom Generalbundesanwalt nicht ver- tretenen Revision gegen den Freispruch und beanstandet mit der Sachrüge Rechtsfehler in der Beweiswürdigung. Die Revisionen der Nebenkläger richten 1 - 4 - sich mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ebenfalls gegen den Frei- spruch und beanstanden die rechtliche Würdigung des Landgerichts sowie die Höhe der verhängten Strafe. Die Revisionen der Nebenkläger sind zulässig, soweit sie eine Verurtei- lung des Angeklagten wegen Mordes und wegen Körperverletzung mit Todes- folge erstreben. Soweit sie rügen, das Landgericht hätte den Angeklagten des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und der Gefährdung des Straßen- verkehrs bzw. des Versuchs dieser Delikte sowie des Fahrens ohne Fahrer- laubnis schuldig sprechen müssen, und die Höhe der verhängten Strafe bean- standen, sind die Rechtsmittel gemäß § 400 Abs. 1, § 395 Abs. 1 und 3 StPO unzulässig. Die Rechtsmittel bleiben im Übrigen in der Sache ohne Erfolg. I. Nach den Feststellungen beschädigten der Angeklagte und seine in- zwischen rechtskräftig abgeurteilten früheren Mitangeklagten A. , O. und W. in Ka. auf dem Parkplatz des "Spaßbades am P. " einen von dem Obdachlosen B. als Unterkunft benutzten Perso- nenkraftwagen. Nachdem dieser von dem Angeklagten Schadensersatz gefor- dert und begonnen hatte, ihn zur späteren Identifizierung mit der Kamera sei- nes Mobiltelefons zu filmen, kam es zwischen beiden zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf der Geschädigte auf dem Angeklagten zum Liegen kam. Die- ser rief den früheren Mitangeklagten A. zu Hilfe, der B. zwei kräftige Trit- te mit seinen festen Turnschuhen versetzte, wovon einer den Kopf traf. Der An- geklagte, der sich dadurch befreien konnte, lief zu dem Personenkraftwagen, setzte sich an das Steuer und fuhr davon. Dem Geschädigten gelang es, sich auf der Beifahrerseite festzuhalten. Nach einer kurzen Fahrstrecke ließ er im Bereich einer Verkehrsinsel das Fahrzeug los. Ob der Geschädigte dabei stürz- 2 3 4 - 5 - te oder sich Verletzungen zuzog, konnte das Landgericht nicht sicher aufklären. Der Angeklagte fuhr in ein nahegelegenes Wohngebiet, wo er den Personen- kraftwagen abstellte. Ca. eine Stunde später fanden Zeugen im Bereich der Verkehrsinsel den leblosen Körper des Tatopfers auf dem Bauch liegend in einer großen Blutla- che. Todesursache war eine massive stumpfe Gewalteinwirkung auf den Kopf des Getöteten. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Ver- urteilung erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass der Angeklagte vor Verlassen des Parkplatzes das Tatopfer durch stumpfe Gewalteinwirkung ge- gen dessen Kopf tötete. Soweit die Anklage ihm zur Last legt, dies getan zu haben, um die von ihm zuvor begangenen Straftaten zu verdecken, hat es ihn aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. In der Beweiswürdigung hat es hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Der Täter habe nach dem Gutachten des rechtsmedizinischen Sachver- ständigen dem Getöteten die todesursächlichen Verletzungen durch stumpfe Gewalteinwirkung auf den Kopf mit einem flächenhaften Tatwerkzeug zugefügt. Keinesfalls seien sie durch den Tritt des früheren Mitangeklagten A. oder ei- nen Sturz vom fahrenden Kraftfahrzeug verursacht worden. Der Tod sei binnen weniger Sekunden eingetreten. Es sei möglich und sogar wahrscheinlich, dass es der Angeklagte gewe- sen sei, der B. tödlich verletzt habe. Das Geschehen auf dem Parkplatz sei in erster Linie durch sein Verhalten eskaliert. Er habe die Gelegenheit ge- habt, vor Verlassen des Parkplatzes anzuhalten und das Tatopfer zu töten. Der Angeklagte habe wegen der von ihm zuvor begangenen Straftaten auch ein nachvollziehbares Motiv für die Tötung aufgewiesen. Auch sein Nachtatverhal- 5 6 7 8 - 6 - ten - der Versuch, im Kraftfahrzeug hinterlassene Spuren zu beseitigen, die Rückkehr an den Tatort kurz nach der Tat sowie die Äußerungen gegenüber Dritten, er sei für den Tod verantwortlich - seien gewichtige, gegen ihn spre- chende Indizien. Die Gesamtschau aller Umstände spreche für die Täterschaft des Angeklagten. Es verblieben jedoch nicht zu überwindende Zweifel. Die Aussagen von Zeugen ließen es als möglich erscheinen, dass der Angeklagte vor dem Verlassen des Parkplatzes nicht mehr angehalten habe. Es habe auch für die Angeklagten A. und O. bei vergleichbarer Motivlage die Mög- lichkeit bestanden, das Tatopfer zu töten. Die Erklärung des Angeklagten, er habe sich als verantwortlich für den Tod bezeichnet, weil er davon ausgegan- gen sei, B. habe sich die tödlichen Verletzungen durch einen Sturz vom fahrenden Personenkraftwagen zugezogen, sei nachvollziehbar. II. Die Überprüfung des Urteils unter Berücksichtigung des Revisionsvor- bringens hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten ergeben. 1. Das angefochtene Urteil wird den Mindestanforderungen an die Be- gründung eines freisprechenden Urteils gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 479/08, NStZ 2009, 512, 513; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 1 StR 552/08, NStZ-RR 2009, 116, 117; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 267 Rn. 33 mwN) noch gerecht. Den Urteils- gründen lässt sich der Anklagevorwurf, der Angeklagte habe dem Geschädig- ten die tödlichen Verletzungen durch stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf zur Verdeckung der von ihm zuvor begangenen Straftaten der Sachbe- schädigung und gefährlichen Körperverletzung zugefügt, in ausreichender Wei- se entnehmen. Die Strafkammer hat Feststellungen zur Person des Angeklag- ten sowie - soweit es ihr möglich war - zur Sache in einer geschlossenen Dar- stellung getroffen. Anschließend hat sie im Rahmen einer umfangreichen Be- 9 10 - 7 - weiswürdigung erörtert, aus welchen Gründen sie sich mit einer für eine Verur- teilung erforderlichen Sicherheit nicht davon hat überzeugen können, dass der Angeklagte das Tatopfer tötete. Die Urteilsgründe sind daher so abgefasst, dass der Senat sie darauf überprüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. 2. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie weist keinen sachlich-rechtlichen Fehler (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 337 Rn. 26 ff. mwN) auf. Sie ist weder widersprüchlich, lü- ckenhaft oder unklar noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Er- fahrungssätze. Die Strafkammer hat alle wesentlichen Gesichtspunkte erörtert, die für und gegen den Angeklagten sprechen, und im Rahmen der erforderli- chen Gesamtschau aller Indizien (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 5 StR 351/95, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 11) rechtsfehlerfrei darge- legt, aus welchen Gründen sie sich keine sichere Überzeugung davon bilden konnte, dass der Angeklagte es war, der das Tatopfer tötete. Der Beweiswürdi- gung sind keine überspannten Anforderungen an die für eine Verurteilung er- forderliche Gewissheit zu entnehmen. Den Grundsatz "im Zweifel für den An- geklagten" hat sie zutreffend nicht auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung, sondern auf das Ergebnis der gesamten Beweisaufnahme angewendet (Meyer- Goßner, aaO, § 261 Rn. 26 mwN). Die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft deckt aus den zutref- fenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Widerspruch in den getroffenen Feststellungen oder Lücken in der Beweiswür- digung auf. Die wesentlichen Inhalte der Einlassungen des Angeklagten und der früheren Mitangeklagten sind den Urteilsgründen ausreichend zu entneh- men. Der Schluss der Strafkammer, der Angeklagte habe seine Äußerungen, er 11 12 - 8 - sei für den Tod des B. verantwortlich, unwiderlegbar auf einen vermuteten Sturz des Geschädigten von dem fahrenden Fahrzeug bezogen, ist sachlich- rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat sie keine Tatvariante unter- stellt, für die keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen. Die von ihr angenomme- ne Tatortnähe der früheren Mitangeklagten A. und O. folgt daraus, dass sie sich nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen dort bis zum Wegfahren des Angeklagten vom Parkplatz und wieder nach der Tat aufhielten. Das von der Staatsanwaltschaft behauptete wechselnde Aussageverhalten des Angeklagten zum Tatgeschehen im Laufe der Ermittlungen ergibt sich aus der für die revisionsrechtliche Überprüfung aufgrund der erhobenen Sachrüge allein maßgeblichen Urteilsurkunde nicht. Soweit sie rügt, im Urteil seien Beweiser- gebnisse aus dem Ermittlungsverfahren und der Hauptverhandlung nicht be- rücksichtigt worden, ist dieses Vorbringen urteilsfremd und deshalb für die Überprüfung im Rahmen der Sachrüge unbeachtlich. 3. Mit ihrer zusammenfassenden Wertung, es sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wahrscheinlich, dass der Angeklagte und die früheren Mitangeklagten A. und O. in bewusstem und gewolltem Zusammen- wirken das am Boden liegende Tatopfer erschlagen haben, zeigen die Neben- kläger keinen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung auf. Entgegen ihrer Mei- nung kam auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch eine Verur- teilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) nicht in Betracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere dem 13 - 9 - Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen, ist das Landgericht oh- ne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die tödlichen Kopfverletzungen des Geschädigten weder bei einem Sturz vom fahrenden Personenkraftwagen oder einem Überrollvorgang noch durch den Tritt gegen den Kopf, den der frühere Mitangeklagte A. nach Aufforderung durch den Angeklagten ausführte, verur- sacht worden sein können. Schäfer Pfister von Lienen Mayer Menges