Leitsatz
2 StR 332/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 332/11 vom 2. November 2011 BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 In der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium liegt keine wirksame Be- zugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. BGH, Urteil vom 2. November 2011 - 2 StR 332/11 - LG Marburg in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. - 2 - 6. 7. 8. wegen Verdachts der schweren räuberischen Erpressung u.a. - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 12. Oktober 2011 in der Sitzung am 2. November 2011, an denen teilgenom- men haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung -, Staatsanwalt - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten zu 2., Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten zu 5., Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten zu 7., Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Vertreter des Nebenklägers Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - Die Revision des Nebenklägers F. B. gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 15. März 2011 wird verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freige- sprochen. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers F. B. hat keinen Erfolg. 1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2009 legte den An- geklagten Folgendes zur Last: Am 8. Juni 2007 gegen 23.00 Uhr erschienen die Geschädigten J. B. , F. B. und R. L. zu einem zuvor mit den Angeklagten S. und Br. vereinbarten Treffen auf dem Gelände des u.a. von diesen Angeklagten geführten Bordellbetriebes. Hintergrund die- ses Treffens war die von den Angeklagten S. und Br. in Aussicht ge- stellte Klärung bzw. Begleichung offener Forderungen der Zeugen B. gegen den Angeklagten S. wegen für diesen in dem Bordellbetrieb vor dem Ver- 1 2 - 5 - kauf an den Angeklagten H. im Februar 2007 erbrachter Sicherheitsdienste. Wie zuvor zwischen allen Angeklagten verabredet, begrüßten die Angeklagten S. und Br. die Geschädigten auf dem Parkplatz des Bordellbetriebes mit vorgetäuschter Herzlichkeit, um sie in Sicherheit zu wiegen und ihre eigent- lichen Absichten zu verschleiern. Sodann geleiteten sie die Geschädigten in die Küche des Bordellbetriebes. Während der dort zunächst geführten Verhandlun- gen hinsichtlich der Höhe der noch offenen Forderungen der Zeugen B. ge- gen den Angeklagten S. kamen - wie zuvor besprochen - weitere Personen aus dem Umfeld der Angeklagten S. und Br. , unter anderem die übri- gen Angeklagten hinzu. Als der Zeuge J. B. , bei dem der zutreffende Eindruck entstanden war, in eine Falle gelockt worden zu sein, das Gespräch beenden wollte und seine Begleiter aufforderte, zu gehen, äußerte der Ange- klagte Br. , dass niemand den Raum verlassen werde, bis "die Sache" geklärt sei, erhob sich von seinem Stuhl und stieß den geschädigten J. B. zu Boden. Gleichzeitig griffen - wie im Vorfeld besprochen - die Angeklag- ten F. , M. und K. sowie weitere namentlich nicht ermittelte Perso- nen aus der Türsteherszene um den Angeklagten M. die Geschädigten mit Messern, Baseball-, Totschlägern und ähnlichen Schlagwerkzeugen an. Der Angeklagte Ka. zog eine Pistole, forderte die Geschädigten auf, den Raum nicht zu verlassen und hielt dem am Boden liegenden J. B. die Waffe an den Kopf. Im Verlaufe des Überfalls taten sich namentlich die Angeklagten Br. , M. und K. hervor, die mit Fäusten und verschiedenen Schlagwerkzeugen auf die Geschädigten einschlugen. Darüber hinaus fügte der Angeklagte K. dem Geschädigten F. B. mit einem Messer eine Bauchstichwunde und der Angeklagte Br. dem Geschädigten L. eine Schnittverletzung im Gesicht zu. Als es den Zeugen gelang, aus der Küche zu entkommen und das Gebäude zu verlassen, folgten ihnen mehrere Angreifer und schlugen weiter auf sie ein. Der Angeklagte Br. verfolgte die Ge- - 6 - schädigten bis an das angrenzende Gelände eines Autohauses und brachte dem Geschädigten J. B. einen weiteren Stich - dieses Mal in den Ober- schenkel - bei. Die Zeugen erlitten durch die Angriffshandlungen multiple Prellungen, Hämatome und Schürfwunden an Kopf und Körper sowie verschiedene Stich- und Schnittverletzungen. Durch den geschilderten Überfall wollten die Ange- klagten die Zeugen dazu zwingen, auf die Geltendmachung der ihnen für die erbrachten Security-Dienste zustehenden Forderungen gegen den Angeklagten S. endgültig zu verzichten. Die Angeklagten Ma. , Bö. und T. unter- stützten das Vorgehen der übrigen Angeklagten durch ihre Anwesenheit und trugen dazu bei, eine Situation großer zahlenmäßiger Überlegenheit zu schaf- fen, die den Geschädigten eine Verteidigung gegen die körperlichen Angriffe seitens der weiteren Angeklagten von vorneherein erschweren sollte. 2. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Die Zeugen F. und J. B. erschienen am Abend des 8. Juni 2007 gegen 22.40 Uhr zusammen mit dem Zeugen L. und einer vierten, un- bekannt gebliebenen Begleitperson aufgrund einer vorherigen telefonischen Verabredung auf dem Gelände des Bordellbetriebes. Zu diesem Zeitpunkt wa- ren zumindest alle Angeklagten mit Ausnahme des Angeklagten T. , der erst gegen 22.46 Uhr vor Ort eintraf, verschiedene Bedienstete und Prostituierte sowie drei unbekannt gebliebene männliche Personen im Gebäude des Bor- dells anwesend. Im Außenbereich wurden die Ankommenden von den Ange- klagten Bö. und Br. in Empfang genommen und von dem Angeklagten Bö. durch den Privateingang bis in die Küche des Gebäudes geleitet. So- dann kamen in den Privatbereich des Bordells in kurzer zeitlicher Abfolge die Angeklagten S. , H. , Ka. , Br. und K. sowie ein unbekannt 3 4 5 - 7 - gebliebener Mann mit hellen Schuhen. Einige Zeit später kamen zwei weitere unbekannte Männer und der Angeklagte M. , nochmals deutlich später der Angeklagte T. in den Privatbereich des Bordells. Nur wenige Zeit später be- gleitete der Angeklagte Bö. den Zeugen L. dann wieder durch den Privat- eingang des Bordells ins Freie. Nach kurzer Zeit bewegten sich beide wieder auf den Privateingang zu, aus dem in diesem Moment die B. -Brüder, ihr un- bekannt gebliebener Begleiter sowie der Angeklagte Br. kamen. Die B. -Brüder, der Zeuge L. und ihr Begleiter verließen das Bordell aufrechten Ganges und augenscheinlich ohne jede körperliche Einschränkung. J. und F. B. gestikulierten noch in Richtung des Angeklagten Br. , bevor sie dem R. L. sowie dem unbekannten Begleiter folgten und zu Fuß in Richtung des Parkplatzes weggingen. In der Nähe des Bordells wurden am 8. Juni 2007 mindestens zwei Per- sonen notärztlich versorgt, die anschließend mit Rettungswagen ins Kranken- haus gebracht wurden. Im Krankenhaus wurden ab 23.40 Uhr u.a. bei J. B. multiple Prellungen sowie eine 5 cm lange Stichwunde im Bereich der rückwärtigen Flanke, bei F. B. Zeichen multipler stumpfer Gewalteinwir- kung und eine die Motorik nicht beeinträchtigende Schnittwunde mit Durchtren- nung der starken Muskelfaszie und bei R. L. multiple Prellungen sowie Schnittverletzungen im Gesicht festgestellt. Bei den Angeklagten Br. und M. wurden leichtgradige Verletzungen festgestellt. Weitergehende, zur Verurteilung der Angeklagten erforderliche Feststel- lungen vermochte das Landgericht nicht zu treffen. Insbesondere sah es die Strafkammer nicht als erwiesen an, dass es innerhalb der Küche des Bordellbe- triebes und sodann auf dem angrenzenden Gelände, zu von einigen Angeklag- ten ausgehenden und von anderen Angeklagten unterstützten Aggressionen mit Messern und Schlagwerkzeugen gegen die Zeugen J. und F. B. so- 6 7 - 8 - wie L. kam, durch die diese ursächlich die festgestellten Verletzungen erlit- ten. Außerdem sei nicht erwiesen, dass die Angeklagten die Brüder B. durch die - zur Überzeugung der Kammer nicht erwiesenen Aggressionen - dazu zwingen wollten, auf die Geltendmachung etwaiger den Brüdern B. für erbrachte Sicherheitsdienste zustehender Forderungen gegen den Angeklagten S. endgültig zu verzichten. 3. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers, die sich vor allem gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts richtet, ist unbegründet. a) Die allgemeinen Anforderungen an die Begründung eines freispre- chenden Urteils sind erfüllt (vgl. zu diesen Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., 2011, § 267 Rn. 33 ff.; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl. 2008, Rn. 621 ff.; jeweils mwN.). Das Landgericht hat, nachdem es Feststellun- gen zur Person der Angeklagten getroffen und den der Anklage zugrundelie- genden Tatvorwurf skizziert hat, in einem ersten Schritt die in der Hauptver- handlung getroffenen Feststellungen zusammenhängend dargestellt. Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe durch Ver- nehmung von Richter am Amtsgericht O. weitere Feststellungen zur "Sub- stanz der Aussage des Zeugen R. L. , insbesondere dessen Erinne- rungsvermögen und den Eindruck des Ermittlungsrichters zu der Aussage der Tüchtigkeit des Zeugen L. näher ergründen müssen", ist die damit erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) unzulässig, da die Revision nicht mitteilt, was die Vernehmung des Ermittlungsrichters inhaltlich ergeben hätte und auf- grund welcher Tatsachen sich das Landgericht hätte konkret zu der Beweiser- hebung gedrängt sehen müssen. 8 9 10 - 9 - b) In der nachfolgenden Beweiswürdigung hat das Landgericht die Ein- lassungen der Angeklagten, die Sachbeweise, die von ihm für besonders be- deutsam erachteten Videoaufzeichnungen der Örtlichkeiten, sowie den wesent- lichen Inhalt von Zeugenaussagen, namentlich der Angaben von J. und F. B. sowie R. L. , wiedergegeben und im Einzelnen ausführlich gewürdigt. aa) Die Einwendungen der Revision, die sich namentlich gegen die Be- wertung der DNA-Gutachten und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeu- gen F. und J. B. sowie des Zeugen L. durch das Landgericht rich- ten, bestehen in der Substanz darin, die Würdigungen des Landgerichts seien unzutreffend und erschöpfen sich in dem Versuch, mit urteilsfremden Erwägun- gen eine eigene Würdigung an die Stelle der vom Tatrichter vorgenommenen zu setzen; einen durchgreifenden Rechtsfehler zeigen sie nicht auf. Dies gilt namentlich auch für die von der Revision im Rahmen der Würdigung der Aus- sage des Zeugen F. B. vermisste Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten Br. in seiner ersten polizeilichen Vernehmung. Soweit hierin - wie der Zuschrift des Generalbundesanwalts entnommen werden könnte - zu- sätzlich eine Verfahrensrüge unter dem Blickwinkel des § 261 StPO enthalten sein sollte, wäre diese jedenfalls unzulässig, da der Wortlaut der betreffenden Vernehmung nur auszugsweise mitgeteilt wird. bb) Auch soweit das Landgericht im Urteil die Angaben des R. L. vor dem Ermittlungsrichter, die im allseitigen Einverständnis durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, nicht im Einzelnen wiedergegeben und gewürdigt hat, hält dies revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Eine Be- weiswürdigung kann ihrer Natur nach nicht erschöpfend in dem Sinne sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten in den Urteilsgründen ausdrücklich abgehandelt werden. Aus einzelnen denkbaren 11 12 13 - 10 - oder tatsächlichen Lücken in der ausdrücklichen Erörterung kann nicht abgelei- tet werden, der Tatrichter habe nach den sonstigen Urteilsfeststellungen auf der Hand liegende Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht (Senat, Urteil vom 23. Juni 2010, 2 StR 35/10; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010, 4 StR 285/10). Dass sich eine Wiedergabe und Würdigung der Angaben des R. L. vor dem Ermittlungsrichter dem Landgericht mit Rücksicht auf die sonstigen Fest- stellungen im Urteil aufdrängen musste, ist nicht ersichtlich und von der Revisi- on auch nicht konkret - etwa durch eine Inbegriffsrüge nach § 261 StPO - dar- gelegt. cc) Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die an mehreren Stellen des Urteils vorgenommene Verweisung „wegen der weiteren Einzelheiten … der Videoaufzeichnung … auf die bei den Akten befindliche CD-ROM“. In der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium als solches liegt keine wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO (vgl. auch OLG Brandenburg NStZ-RR 2010, 89; DAR 2005, 635; OLG Schleswig SchlHA 1997, 170; a.A. OLG Dresden NZV 2009, 520; OLG Zweibrücken VRS 102, 102 f.; KG VRS 114, 34; OLG Bamberg NZV 2008, 469). Nach dieser Vorschrift darf wegen der Einzelheiten auf (nur) „Abbildungen“ verwiesen werden, die sich bei den Akten befinden. Abbildungen sind Wiedergaben der Außenwelt, die unmittelbar durch den Gesichts- oder Tastsinn wahrgenommen werden können (Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 267 Rn. 9; Fischer StGB 58. Aufl. § 11 Rn. 37). In seiner Sprachbe- deutung als „bildliches Darstellen“ (Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011 S. 78) erfasst der Begriff vor allem statische bildliche Wiedergaben wie Fotografien, gemalte Bilder, Zeichnungen, Skizzen, Landkarten, technische Diagramme, grafische Darstellungen und Statistiken (vgl. Duden – Das Syno- nymwörterbuch – 5. Aufl. 2010 S. 32). Ob sich der Wortsinn auch auf Filme 14 15 - 11 - oder Filmsequenzen erstreckt, die in einer kontinuierlichen Abfolge einer Viel- zahl von visuellen Eindrücken den Ablauf eines Geschehens dokumentieren, mag bereits zweifelhaft erscheinen. Dagegen könnte auch sprechen, dass der Gesetzgeber § 11 Abs. 3 StGB, der bereits den Begriff der „Abbildungen“ ent- hielt, durch Art. 4 Nr. 1 luKDG um den Begriff des „Datenspeichers“ erweitert hat, der auch CD-ROMs erfassen soll (vgl. BT-Drucks. 13/7385 S. 36). Selbst wenn man von dem Begriff – etwa im Kontext von § 184 StGB - grundsätzlich auch Filme umfasst sieht (Fischer aaO), setzt eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO aber voraus, dass diese selbst Aktenbestandteil geworden sind. Dies ist jedenfalls bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddatei- en nicht der Fall. Bei diesen wird nicht der Film als solcher und damit das durch das menschliche Auge unmittelbar wahrnehmbare Geschehen, Bestandteil der Akten, sondern es bedarf für die Wahrnehmung der Vermittlung durch das Speichermedium sowie weiterer technischer Hilfsmittel, die das Abspielen er- möglichen. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO eine Öffnung für Bezugnahmen in den Urteilsgründen nur in „einer vorsichtigen, die Verständlichkeit des schriftlichen Urteils nicht beeinträchtigenden Form“ (BT- Drucks. 8/976 S. 55) ermöglichen wollte. Bei Bezugnahmen auf Speicherme- dien mit – unter Umständen mehrstündigen – Videoaufnahmen wären die Ur- teilsgründe dagegen nicht mehr aus sich heraus verständlich. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, das Urteil möglicherweise tragende Umstände selbst an passender Stelle herauszufinden und zu bewerten; bei ei- nem solchen Vorgehen handelt es sich nicht mehr um ein Nachvollziehen des Urteils, sondern um einen Akt eigenständiger Beweiswürdigung, der dem Revi- sionsgericht verwehrt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2011, 5 StR 355/11). Dies gilt nicht nur für pauschale, sondern auch für Bezugnahmen, wel- 16 - 12 - che die Sequenz auf dem Speichermedium konkret bezeichnen und eingren- zen. Zwar ist die Videoaufzeichnung damit nicht Bestandteil der Urteilsgründe geworden. Indes beruht das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler. Die Gründe ent- halten auch ohne die ergänzenden Verweisungen eine aus sich heraus ver- ständliche Beschreibung und Würdigung des sich aus den Filmaufnahmen er- gebenden Geschehens, die eine umfassende Beurteilung ihres Aussagegehal- tes durch den Senat ermöglicht. Die von der Revision unter Hinweis auf das Überwachungsvideo geltend gemachten Lücken und Widersprüche sind urteils- fremd. c) Schließlich hat das Landgericht die Beweisergebnisse und Indizien auch zusammenfassend unter dem Gesichtspunkt einer Gesamtschau gewür- digt. Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach 17 18