OffeneUrteileSuche
Entscheidung

V ZR 39/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
5mal zitiert
7Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 39/11 Verkündet am: 28. Oktober 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf- grund der bis zum 12. Oktober 2011 eingereichten Schriftsätze durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers zu 2 wird das Urteil der 11. Zivil- kammer des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2011 aufge- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger zu 2 (im Folgenden: Kläger) hält u.a. den am 8. Juni 2009 unter TOP 6 f gefassten Beschluss der Wohnungseigentümer über die Umlage der Instandhaltungsrücklage für rechtswidrig oder sogar für nichtig. Die innerhalb der Monatsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erhobene Be- schlussanfechtungsklage hat er gegen die "Wohnungseigentümer des Grund- 1 2 - 3 - stücks H. str. 1, R. Flst.-Nr. 2377" gerichtet und ange- fügt: "Die vorläufige Bezeichnung der Beklagten richtet sich nach § 44 Abs. 1 WEG". Die Klage ist dem Verwalter zugestellt worden. Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. In der Beru- fungsinstanz ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erforderliche Benennung der Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz entgegen der Ankündigung in der Klageschrift unterblieben sei. Der Kläger hat daraufhin eine Liste mit Namen und ladungsfähigen Anschriften der Beklagten vorgelegt. Das Landgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Dagegen richtet sich die Revi- sion des Klägers, mit der er den Antrag, den Beschluss für ungültig, hilfsweise für nichtig zu erklären, weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen die Zurückwei- sung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die Klage sei unzulässig, weil die Beklagten entgegen § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht bis zum Schluss der mündlichen Ver- handlung in erster Instanz mit Namen und ladungsfähiger Anschrift benannt worden seien. 3 4 5 - 4 - II. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Klage - wie nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG geboten - gegen die übrigen Woh- nungseigentümer gerichtet ist. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Klageschrift in diesem Punkt nicht mehrdeutig. Zwar heißt es dort, dass Beklagte "die Woh- nungseigentümer des Grundstücks …" seien, und nicht - was zutreffend gewe- sen wäre - "die übrigen Wohnungseigentümer des Grundstücks…". Gleichwohl besteht kein Zweifel daran, dass Letzteres gemeint war. Das ergibt sich daraus, dass im Regelfall davon auszugehen ist, dass diejenige Person(en) als Partei anzusehen ist (sind), die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen wer- den soll (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582, 583 mwN). Das sind nicht alle, sondern nur die übrigen Wohnungs- eigentümer mit Ausnahme des Klägers. Bei verständiger Würdigung kann aus- geschlossen werden, dass der Kläger sich - unzulässigerweise - auch selbst verklagen wollte. Nicht zu folgen ist der Revisionserwiderung auch insoweit, als sie meint, der Kläger habe später "klargestellt", dass sich die Klage gegen den Verband, also die Wohnungseigentümergemeinschaft, richte. Allerdings hat der Kläger später, in einem Schriftsatz in zweiter Instanz, Unverständliches vorgetragen. Nach dem gerichtlichen Hinweis auf die - immer noch - fehlende Eigentümerlis- te hat er unter Hinweis auf § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG gemeint, deren Vorlage bedürfe es nicht, wenn - wie hier - eine Beiladung der Mitglieder der Woh- 6 7 8 9 - 5 - nungseigentümergemeinschaft nicht erfolgt sei. Daraus ist indes - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht zu schließen, der Kläger habe den Verband verklagen wollen. Zum einen betrifft § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG kein ge- gen den Verband gerichtetes Verfahren, sondern - wie die in Bezug genomme- ne Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG deutlich macht - eine Klage gegen einen oder einzelne Wohnungseigentümer oder gegen den Verwalter. Zum an- deren läge in dem Wechsel von den zunächst verklagten (übrigen) Wohnungs- eigentümern auf den Verband eine Klageänderung (für den umgekehrten Fall: Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446, 447), die von dem Kläger allenfalls angekündigt und von dem Berufungsgericht jedenfalls nicht zugelassen worden ist. Der Kläger hat sie schließlich auch nicht weiter- verfolgt, sondern die Eigentümerliste mit den Namen und ladungsfähigen An- schriften der beklagten (übrigen) Wohnungseigentümer eingereicht. Das wiede- rum belegt, dass die Klage sich nach wie vor gegen diese richtet. 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei unzulässig, weil die Eigentümerliste mit den Namen und ladungs- fähigen Anschriften der Beklagten nicht - wie es § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG for- dert - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nachgereicht worden ist. Richtig ist, dass die Klage in erster Instanz wegen dieses Versäum- nisses als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen (Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 190/10, NJW 2011, 1738). Der Senat hat indes - freilich zeitlich nach dem angefochtenen Urteil - entschieden, dass dieser Zulässig- keitsmangel, nicht anders als andere Zulässigkeitsmängel, im Berufungsrechts- zug geheilt werden kann (Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, WuM 2011, 481). Er hat dies zwar nur für das Fehlen der ladungsfähigen Anschriften ent- schieden, weil sich das Versäumnis in dem konkreten Fall darauf beschränkte. Dasselbe gilt aber - naheliegend - auch für das Fehlen der Namensangaben. 10 - 6 - Die Klage kann dann in zweiter Instanz nicht mehr als unzulässig abgewiesen werden. Auf die materielle Ausschlussfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG bleibt der zunächst gegebene und später geheilte Zulässigkeitsmangel ebenfalls oh- ne Auswirkungen (Senat aaO). Zum Schutze der Beklagten ist allerdings zu prüfen, ob die Verfahrensweise des Klägers Kostenfolgen nach § 97 Abs. 2 ZPO hat. III. Das angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung; die Sache ist zur Prüfung der Begründetheit der Klage an das Berufungsgericht zurückzu- verweisen, § 563 Abs. 1 ZPO. Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Radolfzell, Entscheidung vom 12.11.2009 - 3 C 251/09 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.01.2011 - 11 S 211/09 - 11