Entscheidung
VII ZB 88/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
5Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 88/10 vom 27. Oktober 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 16. November 2010 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenfels vom 29. September 2010 wird zu- rückgewiesen. Der Schuldner hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Gründe: I. Der Schuldner begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangs- vollstreckung, die die Gläubigerin gegen ihn betreibt. Der Schuldner ist Eigentümer des Grundstücks R.-Straße 1 in R. Mit no- tarieller Urkunde vom 29. Juli 1997 bestellte er an diesem Grundstück eine Buchgrundschuld in Höhe von 270.000 DM (= 138.048,81 €) zugunsten der R.-Bank AG. In Ziffer 3. der Urkunde unterwarf sich der Schuldner wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in den be- 1 2 - 3 - lasteten Grundbesitz. In Ziffer 4. der Urkunde übernahmen der Schuldner und seine Ehefrau als Gesamtschuldner die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital und Zinsen) entsprach, und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvoll- streckung in ihr gesamtes Vermögen. Die Grundschuldbestellung und die per- sönliche Haftungserklärung dienten der R.-Bank AG als Darlehenssicherung. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 9. Februar 2005 trat die Rechtsnach- folgerin der R.-Bank AG (im Folgenden: Zedentin) die Buchgrundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen sowie die Ansprüche aus der persönlichen Haf- tungsübernahme an die Gläubigerin ab. Diese Abtretung wurde in das Grund- buch eingetragen. Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 27. Juli 2010 teilte die Gläubigerin dem Schuldner und seiner Ehefrau mit, dass die amerikanische Gesellschaft D. am 31. Januar 2005 einen Kauf- und Abtretungsvertrag über den Erwerb eines Portfolios überwiegend notleidender grundpfandrechtlich ge- sicherter Darlehen - unter anderem betreffend den Schuldner - mit der Zedentin geschlossen und die Gläubigerin als Treuhänderin bestellt habe, auf die sämtli- che Forderungen und Sicherheiten übertragen worden seien. D. sei in sämtliche Verpflichtungen der Zedentin aus den bestehenden Sicherungsabreden einge- treten, woran die Gläubigerin als Treuhänderin gebunden sei. Die Zedentin be- stätigte den Inhalt des Schreibens vom 27. Juli 2010. Am 28. August 2007 schrieb der Notar die Vollstreckungsklausel zur Ur- kunde vom 29. Juli 1997 in dinglicher und persönlicher Hinsicht auf die Gläubi- gerin als Rechtsnachfolgerin um. Dagegen hat der Schuldner Klauselerinnerung nach § 732 ZPO eingelegt und unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesge- richtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) gerügt, der Gläubigerin habe die Vollstreckungsklausel nicht erteilt werden dürfen, da sie ihren Eintritt in den Sicherungsvertrag nicht gemäß § 727 ZPO nachgewiesen habe. Ein solcher Eintritt sei nur mit Zustimmung des Schuldners möglich. Das 3 - 4 - Amtsgericht hat die Klauselerinnerung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hatte Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Schuldners. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht verneint einen Nachweis der Rechtsnachfolge durch die Gläubigerin in der nach § 727 Abs. 1 ZPO erforderlichen Form. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) seien formularmäßige Unterwerfungserklärungen dahin zu verstehen, dass nur Grundschuldansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Siche- rungsgrundschuld tituliert seien. Dies habe zur Folge, dass ein Grundschuld- gläubiger, der nicht in den Sicherungsvertrag eintrete, nicht Rechtsnachfolger hinsichtlich des titulierten Anspruchs werden könne. Für eine Rechtsnachfolge sei erforderlich, dass der Zessionar sämtliche Verpflichtungen aus dem Siche- rungsvertrag - beispielsweise durch einen Schuldbeitritt - übernehme und dies in der Form des § 727 Abs. 1 ZPO nachweise. Daran fehle es hier. Das Schrei- ben der Gläubigerin vom 27. Juli 2010 sei schon nicht formgerecht, weil dort nur die Unterschriften der für die Gläubigerin handelnden Personen, nicht jedoch diejenigen der Zedentin beglaubigt worden seien. Auch inhaltlich sei dieses Schreiben nicht ausreichend. Dort werde lediglich auf einen Eintritt der D. in die Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag Bezug genommen; ein eigener Ein- tritt der Gläubigerin werde nicht einmal behauptet. Letztlich biete das Schreiben vom 27. Juli 2010 auch unter dem Gesichtspunkt einer einseitigen Erklärung 4 5 - 5 - der Gläubigerin keine ausreichende Grundlage, um eine Rechtsnachfolge fest- stellen zu können. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Vollstreckungsklausel zur notariellen Urkunde vom 29. Juli 1997 ist sowohl in dinglicher als auch in persönlicher Hinsicht zu Recht auf die Gläubi- gerin umgeschrieben worden. Diese hat ihre Rechtsnachfolge gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800, § 795 Satz 1, § 727 Abs. 1 ZPO durch Vorlage der notariell beglaubigten Abtretungserklärung vom 9. Februar 2005 formgerecht nachge- wiesen. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin setzt nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grund- schuldbestellung zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung bzw. in Fällen der Umschuldung und Neuvalutierung den Nachweis des Abschlusses eines neuen Sicherungsvertrages voraus. Der Senat hat nach Erlass des ange- fochtenen Beschlusses inzwischen entschieden (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Siche- rungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Be- schluss vom 29. Juni 2011 entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht ange- legt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2011 (VII ZB 89/10, aaO, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) verwiesen. 6 7 8 - 6 - Damit ist die vom Beschwerdegericht und von den Parteien aufgeworfe- ne Frage, ob das Schreiben vom 27. Juli 2010 zur Bindung der Gläubigerin an die ursprüngliche Sicherungsabrede ausreicht, nicht entscheidungserheblich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Lichtenfels, Entscheidung vom 29.09.2010 - 2 C 326/10 - LG Coburg, Entscheidung vom 16.11.2010 - 41 T 132/10 - 9 10