Entscheidung
VII ZB 38/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 38/11 vom 27. Oktober 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16. Mai 2011 und der Bescheid der Notarin S. U. vom 7. April 2011 auf- gehoben. Die Notarin wird angewiesen, die Umschreibung der Vollstre- ckungsklausel aus der Grundschuldbestellung vom 16. März 1978 (UR-Nr. /1978 Notar Dr. F. W. ) wegen eines nachrangigen Teilbetrages in Höhe von 15.359,21 € auf die An- tragstellerin nicht mit der Begründung zu verweigern, die Antrag- stellerin habe ihre Beteiligung an der ursprünglichen Sicherungs- zweckvereinbarung zwischen der Schuldnerin und der ursprüngli- chen Grundschuldgläubigerin bzw. den Abschluss eines neuen Si- cherungsvertrages nicht in der Form der §§ 726, 727 ZPO nach- gewiesen. Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden nicht erho- ben. Eine Erstattung der zur Durchführung der Rechtsmittelverfah- ren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin findet nicht statt. Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren wird unter Ab- änderung des Beschlusses der 4. Zivilkammer des Landgerichts - 3 - Bonn vom 16. Mai 2011 auf 15.359,21 € festgesetzt, § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt als Rechtsnachfolgerin die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde, in der sich die Schuldnerin wegen der Ansprüche aus einer Grundschuld und persönlichen Haftungserklä- rung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Die Schuldnerin ist Eigentümerin des Grundstücks H.-Straße 130 in N. Mit notarieller Urkunde vom 16. März 1978 (UR-Nr. /1978 Notar Dr. F. W. ) bestellte sie an diesem Grundstück eine Briefgrundschuld in Höhe von 100.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen zugunsten der R.-Bank N. eG und unterwarf sich insofern der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß § 800 ZPO. Weiterhin gab sie in dieser Urkunde ein abstraktes Schuld- anerkenntnis in Höhe des Grundschuldbetrages nebst Zinsen und Nebenleis- tungen ab und unterwarf sich auch insoweit der sofortigen Zwangsvollstre- ckung. Die R.-Bank N. eG trat die Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistun- gen sowie die Ansprüche aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis am 9. August 1979 an die D.-Bank AG ab. Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Vertrages schloss die Schuldnerin mit ihr am 1./6. Oktober 1997 einen Bauspardarlehens- und Vorausdarlehensvertrag. Zur Darlehenssicherung sollte unter anderem die am 16. März 1978 bestellte Grundschuld dienen. Nach der von der Antragstellerin weiterhin vorgelegten Vertragsurkunde schlossen sie, die R.-Bank R. eG und die Schuldnerin am 6./7. Oktober 1997 eine Siche- 1 2 - 4 - rungsvereinbarung betreffend die Grundschuld. Mit Erklärung vom 5. Novem- ber 1997 trat die D.-Bank AG einen rangletzten Teilbetrag der Grundschuld in Höhe von 30.040 DM (= 15.359,21 €) nebst Zinsen und Nebenleistungen sowie die diesbezüglichen Ansprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme an die R.-Bank R. eG ab. Am 20. März 2009 trat die Rechtsnachfolgerin der R.-Bank R. eG diese Rechte an die Antragstellerin ab. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 hat die Antragstellerin bei der Notarin die Umschreibung der Vollstreckungsklausel wegen eines nachrangigen Teilbetrages in Höhe von 15.359,21 € auf sich als neue Gläubigerin beantragt. Die Notarin hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat- te keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antrag- stellerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Klauselum- schreibung. II. Die gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeurkG, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des die Klauselerteilung ablehnenden Be- scheids der Notarin. 1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Notarin habe die Klauselertei- lung zu Recht verweigert. Nach der Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bun- desgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) setze der Erwerb der prozessualen Position auf sofortige Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde bei einer formularmäßig erteilten Sicherungs- grundschuld - wie hier - den Eintritt der Zessionarin in die Sicherungsabrede der Zedentin mit der Schuldnerin voraus. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Vielmehr 3 4 5 - 5 - berufe sich die Antragstellerin auf den Abschluss der Sicherungsvereinbarung mit der Schuldnerin vom 6./7. Oktober 1997. Ob dies für eine Rechtsnachfolge der Antragstellerin ausreiche, könne offen bleiben, weil die Sicherungsvereinba- rung nicht in der nach § 727 Abs. 1 ZPO erforderlichen Form vorgelegt worden sei. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts setzt die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grundschuldbestellung zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung bzw. den Nachweis des Abschlusses eines neuen Sicherungsvertrages voraus. Der Senat hat nach Erlass des angefochte- nen Beschlusses inzwischen entschieden (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessio- nars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsverein- barung nicht zu prüfen ist. Es kommt damit für die Entscheidung nicht darauf an, dass die Antragstellerin die Sicherungsvereinbarung vom 6./7. Okto- ber 1997 nicht in der nach § 727 Abs. 1 ZPO erforderlichen Form vorgelegt hat. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese im Wortlaut der notariel- len Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Anhaltspunkte dafür, dass im Wortlaut der Grundschuldbestellungsurkunde vom 16. März 1978 eine solche Vollstreckungsbedingung enthalten ist, sind nicht ersichtlich. 6 7 - 6 - b) Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache in Form der Anwei- sung der Notarin zur Klauselerteilung gehindert, weil anhand der Aktenlage ein formgerechter Nachweis der Rechtsnachfolge gemäß § 727 Abs. 1 ZPO durch die Antragstellerin nicht festgestellt werden kann. Es liegt weder die Abtre- tungserklärung vom 20. März 2009 noch ein Grundbuchauszug vor. Auch feh- len Feststellungen des Beschwerdegerichts zum formgerechten Nachweis der Rechtsnachfolge durch die Antragstellerin. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3, Abs. 7 KostO, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Da nach derzeitigem Stand offen ist, ob die Antragstelle- rin mit ihrem Begehren durchdringt, kommt eine Erstattung ihrer zur Durchfüh- rung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen nicht in Betracht. 8 9 - 7 - IV. Der Gegenstandswert des Verfahrens richtet sich nach dem wirtschaftli- chen Interesse der Antragstellerin und ist daher mit dem Wert des zu vollstre- ckenden Anspruchs festzusetzen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Vollstreckungsklausel"). Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 16.05.2011 - 4 T 176/11 - 10