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Leitsatz

XII ZB 465/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 465/11 vom 26. Oktober 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 511, 522, 888 a) Allein aus der Festsetzung des Streitwertes für eine Auskunftsklage auf über 600 € lässt sich nicht darauf schließen, dass das erstinstanzliche Gericht auch von einer entsprechend hohen Beschwer auf Seiten der zur Auskunft verurteilten Partei ausgegangen ist und deshalb keine Veranlassung gese- hen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10 - NJW 2011, 2974 Rn. 16). b) Ist eine Partei dazu verurteilt worden, über die Einkommensverhältnisse ei- nes Dritten Auskunft zu erteilen, der seinerseits zur Auskunftserteilung nicht bereit ist, ist im Rahmen der Beschwer der Kostenaufwand für eine entspre- chende Rechtsverfolgung zu berücksichtigen. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - OLG Bamberg AG Bad Neustadt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2011 durch die Richter Dose, Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be- schwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 1.200 € Gründe: I. Die Beklagte wendet sich gegen die Verpflichtung, Auskunft zu erteilen. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind zwei, 1989 und 1991 geborene, Kinder hervorgegangen. Der Kläger wird von der Stadt B. auf Kindesunterhalt aus zwei Unterhaltstiteln in einer Gesamthöhe von monat- lich rund 348 € in Anspruch genommen. Er hat die Beklagte auf Auskunft mit der Begründung in Anspruch genommen, er benötige die Auskunft über die Einkünfte der Beklagten und ihres Lebensgefährten zur Berechnung seines 1 2 - 3 - Haftungsanteils bezüglich des Kindesunterhalts für eine von ihm erwogene Ab- änderungsklage. Das Amtsgericht, das den Streitwert auf 1.500 € festgesetzt hat, hat die Beklagte verurteilt, Auskunft über "ihr Vermögen" zu erteilen, unter anderem durch Vorlage ihrer Einkommensnachweise für die Monate Mai 2008 bis ein- schließlich April 2009 sowie durch Vorlage der Einkommensnachweise ihres Lebensgefährten für denselben Zeitraum. Das Oberlandesgericht hat den Beru- fungsstreitwert auf 500 € festgesetzt und - demgemäß - die Berufung der Be- klagten als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG findet auf das Verfahren das bis zum 31. August 2009 geltende Recht Anwendung, da der Rechtsstreit zuvor anhän- gig geworden ist. 1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei im Hinblick auf die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, ver- letzt die Beklagte in ihrem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verfah- rensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dieses Verfah- 3 4 5 6 7 - 4 - rensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sach- gründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschlüsse vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 9 und vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Berufungs- gericht allerdings nicht gehalten, eine Entscheidung über die Zulassung der Be- rufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nachzuholen. aa) Das Berufungsgericht hat nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs - bevor es die Berufung mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf - eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlege- nen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt (Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 14 mwN; BGH Be- schluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10 - NJW 2011, 2974 Rn. 14 mwN). bb) Eine solche Konstellation liegt dem Streitfall jedoch nicht zugrunde. Zwar hat das Amtsgericht den Streitwert auf 1.500 € festgesetzt; allerdings ver- sagt diese Festsetzung als Anknüpfungspunkt für die Annahme, das erstin- stanzliche Gericht sei deswegen von einer entsprechenden Beschwer der Be- klagten und mithin vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen. Denn bei der Auskunftsklage fallen der Streitwert der Klage und die Beschwer des verurteilten Beklagten in aller Regel auseinander. Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft. Dieses ist nach einem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des 8 9 10 11 - 5 - Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information die- nen soll. Demgegenüber richtet sich die Beschwer des zur Erteilung der Aus- kunft verurteilten Beklagten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Ebenso wenig lässt sich aus der Angabe des § 708 Nr. 11 ZPO in den Entscheidungsgründen darauf schließen, dass das Amtsgericht eine Entschei- dung über die Zulassung der Berufung für entbehrlich gehalten hat. Nach § 708 Nr. 11 ZPO sind (andere) Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 € nicht übersteigt. Dies besagt entge- gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde jedoch nicht, dass das Amtsgericht von einer über 600 € liegenden Beschwer ausgegangen ist. Denn auch bei ei- ner darunter liegenden Beschwer wäre § 708 Nr. 11 ZPO anzuwenden gewe- sen. Vielmehr spricht der Umstand, dass das Amtsgericht keine Abwendungs- befugnis gemäß § 711 ZPO ausgesprochen hat, dafür, dass seiner Auffassung nach die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil statt- findet, unzweifelhaft nicht vorlagen (vgl. § 713 ZPO). b) Die Rechtsbeschwerde ist indessen begründet, weil das Berufungsge- richt die Beschwer ermessensfehlerhaft zu niedrig festgesetzt hat. aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdege- genstandes richte sich bei einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren In- teresse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Ab- wehrinteresses komme es, soweit ein besonderes Geheimhaltungsinteresse nicht zu erkennen sei, auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursache. Der Zeit- und Kostenaufwand sei vorliegend mit nicht höher als 500 € zu bemessen. Soweit die Beklagte auch 12 13 14 - 6 - verpflichtet sei, über die Einkommensverhältnisse ihres Lebensgefährten Aus- kunft zu erteilen, sei sie nicht zu einer unmöglichen Leistung verurteilt worden. Für die zu erteilende Auskunft bedürfe es lediglich der geordneten Zusammen- stellung der sich bei der Beklagten befindlichen Unterlagen. Da sich die Aus- kunft der Beklagten auf ihr eigenes unterhaltsrechtliches Einkommen beziehe, könne für den Streitwert auch nicht auf eventuell entstehende Gerichtskosten für Verfahren gegen dritte Personen abgestellt werden. bb) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. (1) Allerdings hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN). Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung einge- räumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 9; vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105; BGHZ 155, 127 = FamRZ 2003, 1267, 1268 und vom 24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597). (2) Letzteres ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat den von der Be- klagten im Einzelnen dargelegten, mit ihrer Verpflichtung, Einkommensbelege 15 16 17 18 - 7 - ihres Lebensgefährten vorzulegen, einhergehenden und zu erwartenden Kos- tenaufwand bei der Wertbemessung ersichtlich nicht berücksichtigt. Vor allem ist es nicht auf den - unter Beweis gestellten - Vortrag der Beklagten eingegan- gen, wonach ihr Lebensgefährte nicht bereit sei, ihr seine Einkommensbelege vorzulegen und sie über die Höhe seiner Einkünfte zu informieren, weshalb sie ihren Lebensgefährten gerichtlich in Anspruch nehmen müsse, um dem Urteil des Amtsgerichts zu genügen. Anders lassen sich die Ausführungen des Beru- fungsgerichts, wonach es für die erteilende Auskunft lediglich der geordneten Zusammenstellung "der sich bei der Beklagten befindlichen Unterlagen" bedür- fe, nicht erklären. Das Berufungsgericht hätte sich mithin die Frage vorlegen müssen, wel- chen Kostenaufwand diese - im Rahmen der Rechtsbeschwerde zu unterstel- lende - Weigerung ihres Lebensgefährten erwarten lässt, will die Beklagte ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung gerecht werden. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang da- rauf hin, dass der Kostenaufwand für die Prozessführung gegen den Dritten, über dessen Verhältnisse die Beklagte Auskunft erteilen soll, schon wegen der Unsicherheit der Realisierung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruches eine Beschwer in entsprechender Höhe begründet. Hinzu kommt, dass die Be- klagte mit ihrer Klage aller Voraussicht nach ohnehin unterliegen würde, weil für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs gegen den Lebensgefährten nichts ersichtlich ist. Geht man mithin davon aus, dass die Kosten für die Auskunfts- klage von der Beklagten aufzubringen sind, läge ihre Beschwer unter Hinzu- rechnung der vom Oberlandesgericht (ohne Berücksichtigung dieses Aufwan- des) festgesetzten 500 € deutlich über 600 €. 19 20 - 8 - Auch wenn die Auskunftsklage nach dem Vorgesagten wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte, ist es der Beklagten nicht zu versagen, sich auf die Kosten eines solchen Auskunftsverfahrens für ihre Beschwer zu berufen. An- dernfalls würde man ihr den Versuch absprechen, die nach § 888 ZPO durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bzw. von Zwangshaft erfolgende Zwangsvoll- streckung abzuwenden (vgl. zu der Anwendung des § 888 ZPO auch für die Vorlage von Belegen Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichter- lichen Praxis 8. Aufl. § 10 Rn. 354). Zwar kann der Schuldner auch im Vollstre- ckungsverfahren Unmöglichkeit einwenden. Er muss indessen zunächst alles Zumutbare unternommen haben, um die geschuldete Handlung vorzunehmen; erst wenn die Unmöglichkeit der Erfüllung feststeht, darf eine Zwangsmaßnah- me nicht mehr verhängt werden (OLG Brandenburg FamRZ 2007, 63, 64). c) Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass das Oberlandesgericht sein Ermessen bei der Bemessung der Beschwer fehlerhaft ausgeübt hat. Die angefochtene Entscheidung kann daher mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Gemäß § 577 Abs. 4 ZPO ist die Entscheidung aufzuheben 21 22 - 9 - und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzu- verweisen. Die Zurückverweisung wird dem Beschwerdegericht Gelegenheit geben, in seine Ermessensentscheidung über die Wertfestsetzung sämtliche hier einschlägigen Umstände einzubeziehen. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: AG Bad Neustadt, Entscheidung vom 09.03.2010 - 1 F 320/09 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.03.2011 - 7 UF 97/10 -