Leitsatz
X ZR 3/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 3/11 vom 25. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Levitationsanlage ZPO § 139; GG Art. 103 Abs. 1 Eine Partei, der Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gewährt worden ist, kann und darf nicht darauf vertrauen, dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde nicht ohne vorherigen Hinweis zurückgewiesen wird. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - X ZR 3/11 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 wird auf Kosten der Beklagten zu 3 und 4 zurückgewiesen. Gründe: I. 1. Die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 3 bis 5 sind, und die L. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) schlossen 1999 und 2001 zwei Lizenzverträge über Levitationsanlagen zur Energetisierung von Trinkwasser. Bis zum 11. November 2004 flossen der Beklagten zu 1 auf der Grundla- ge der beiden Verträge u. a. Lizenzzahlungen der Schuldnerin über 190.099,21 € zu. In Höhe dieses Betrags zuzüglich vorgerichtlicher Zinsen in Höhe von 21.245,85 € (insgesamt 211.354,06 €) hat das Landgericht die Be- klagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung an den klagenden Verwalter im Insol- venzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin verurteilt. Das Berufungsge- richt hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. 1 2 - 3 - 2. Der Senat hat den Antrag der Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts zurückgewiesen, das Verfahren auf Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich des Beklagten zu 2 nach dessen Ab- leben für gegenstandslos erklärt und den Beklagten zu 3 und 4 Prozesskosten- hilfe ohne Ratenzahlung für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Berufungsurteil bewilligt, soweit sie ihre eigene Verurteilung, die Verurteilung der Beklagten zu 1 und die Verurteilung des verstorbenen Beklag- ten zu 2 angreifen wollen. Die von den Beklagten zu 1, 3 und 4 anschließend eingelegte Nichtzu- lassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 8. Juni 2011 zurück- gewiesen. Dagegen haben die Beklagten zu 3 und 4 eine Anhörungsrüge erho- ben. II. Der Rechtsbehelf ist nicht begründet. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Lizenzverträge nach § 17 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Für den demnach gegen die Beklagte zu 1 bestehenden Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der von der Schuldnerin geleisteten Lizenzzahlungen hafteten die Beklagten zu 3 und 4 als Gesellschafter akzessorisch. Der Anspruch sei nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Die Ausführungen der Beklagten zur (angeblichen) Kenntnis der Schuldnerin von der vorherigen Übertragung der Rechte an die F. K. berührten den Bereicherungsanspruch insoweit nicht, als damit auch in zweiter Instanz nicht die Kenntnis von einer Nichtschuld, die gemäß § 814 BGB die Rückforderung des Geleisteten ausschließen würde, behauptet werden solle. Dass die Schuldnerin als Leistende gewusst habe, dass sie nach 3 4 5 6 - 4 - der Rechtslage nichts schulde und über die Kenntnis aller relevanten Tatsachen hinaus diese zudem rechtlich eingeordnet habe, trügen die Beklagten auch in der Berufungsbegründung nicht vor (BU 5). Daneben sei der Beklagte zu 2 (und der Beklagte zu 3) aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB zur Erstattung verpflichtet. Eine Täuschung der Schuldnerin über die Inhaberschaft der Vertragsschutzrechte wäre nur aus- geschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass ihre eigene Berechtigung infolge der zeitlich früheren Übertragung der Rechte an die F. K. zumindest zweifelhaft war. Den entsprechenden Beweis könnten die Beklagten durch den hierzu benannten Zeugen B. nicht führen. In der mündlichen Verhand- lung habe der Senat die Einschätzung geäußert, die von den Beklagten einge- reichte, notariell beglaubigte "eidesstattliche Versicherung" dieses Zeugen kön- ne so verstanden werden, dass er dort alles gesagt habe, was er wisse, so dass diese Erklärung das Maximum an Aussageinhalt aufweise, das von einer Vernehmung erwartet werden könne. Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem beigepflichtet habe, und die schriftlichen Angaben des Zeugen für die Annahme einer Kenntnis der Schuldnerin nicht ausreichten, sei der Zeu- ge nicht als geeignetes Beweismittel anzusehen, so dass eine Vernehmung unterbleiben könne. 2. Die Beklagten zu 3 und 4 sehen sich in ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil der Senat ihre Nichtzulassungsbeschwerde ohne vorheri- gen Hinweis nach § 139 ZPO zurückgewiesen hat, nachdem er ihnen für deren Durchführung Prozesskostenhilfe gewährt und dazu ausgeführt hat, sie seien auch als Erben des Beklagten zu 2 bei dem bisherigen Prozessergebnis be- schwert und, ihnen sei Prozesskostenhilfe auch zu gewähren, um sich gegen ihre Inanspruchnahme als Erben zur Wehr zu setzen. Es werde übersehen, dass die zu Lasten aller Beklagten rechtswidrig unterbliebene Vernehmung des 7 8 - 5 - Zeugen B. sich auf den Klageanspruch in seiner Gesamtheit ausgewirkt habe. Auf die Nichtigkeit des Lizenzvertrags komme es nicht an, weil den Ver- tretern der Schuldnerin, die Richtigkeit der zu den Akten gereichten schriftlichen Angaben des Zeugen unterstellt, die vorherige Abtretung der Rechte aus dem Lizenzvertrag danach bekannt gewesen sei. In diesem Fall fehle es an einer für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB erforderlichen Täuschungshandlung und außerdem wäre eine den Bereicherungsanspruch nach § 814 BGB ausschlie- ßende bewusste Begleichung einer Nichtschuld anzunehmen. 3. Der Anspruch der Beklagten zu 3 und 4 auf rechtliches Gehör ist nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. a) Die Anhörungsrüge weist im Ansatz zwar zutreffend darauf hin, dass sich für ein Gericht nach § 139 ZPO die Verpflichtung ergeben kann, einer Par- tei oder beiden Seiten einen Hinweis zu geben, wenn es seine konkret zu einer für die Parteien und ihre prozessuale Situation in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht entscheidungserheblichen Frage geäußerte Rechtsauffassung geän- dert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - X ZB 3/10, GRUR 2011, 851 - Werkstück). Nur dann wird für die Parteien ein schützenswerter Vertrauens- tatbestand dahin geschaffen, dass das Gericht sich nicht ohne Weiteres von der offenbarten Ansicht lösen und eine Entscheidung treffen wird, die sich nicht mit dem gegebenen Hinweis vereinbaren lässt. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend aber nicht. Die Beklagten zu 3 und 4 konnten und durften aus dem Umstand, dass der Senat ihnen Prozesskostenhilfe gewährt hat, nicht fol- gern, dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde nicht ohne vorherigen Hinweis zu- rückgewiesen würde. Der Senat hat von Amts wegen im Wege einer Prognoseentscheidung geprüft, ob es den Beklagten zu 3 und 4 im Umfang ihrer gesamten Beschwer 9 10 11 - 6 - gelingen kann, eine zulässige und begründete Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZR 187/08, BGHZ 179, 315 Rdn. 3). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe knüpfte nicht an kon- krete Rügen der Beklagten zu 3 und 4 an, so dass es an den Voraussetzungen für das Entstehen eines die Hinweispflicht begründenden Vertrauenstatbe- stands (vorstehend II 3 a) fehlt. Die Beklagten hatten in der Eingabe ihrer zweit- instanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 7. April 2010 über die Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus zwar rudimentäre Ausführungen zur Sache gemacht. Diese boten jedoch - was mit der Anhörungsrüge auch nicht geltend gemacht wird - für sich allein keine hinreichende Grundlage für die Be- urteilung der Erfolgsaussichten ihrer beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwer- de und die Gewährung von Prozesskostenhilfe konnte auch im Lichte dieser Eingabe einen entsprechenden Vertrauenstatbestand nicht begründen. Der Se- nat war in dieser Situation auch weder verpflichtet noch berechtigt, den Beklag- ten mitzuteilen, welchen Rügen gegen das Berufungsurteil möglicherweise die gemäß § 114 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche Er- folgsaussicht zukommen könnte. b) Es liegt kein Widerspruch darin, dass der Senat den Beklagten zu 3 und 4 Prozesskostenhilfe auch zur Verteidigung gegen die Verurteilung des Beklagten zu 2 bewilligt hat, durch die sie als Miterben beschwert sind, im Be- schluss vom 8. Juni 2011 aber angenommen hat, dass sie durch diese Verurtei- lung nicht zusätzlich beschwert sind. Die Ausführungen im Beschluss über das Prozesskostenhilfegesuch be- ruhen auf der Prämisse, dass sich die Beklagten zu 3 und 4 gegen ihre eigene Verurteilung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen könnten. Unter dieser Vo- raussetzung wären sie durch die Verurteilung des Beklagten zu 2 beschwert 12 13 - 7 - gewesen, weil sie als dessen Erben zur Zahlung verpflichtet blieben, auch wenn die Klage gegen sie persönlich abzuweisen wäre. Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Senat hinge- gen zu dem Ergebnis gelangt, dass das Rechtsmittel der Beklagten zu 3 und 4 gegen ihre eigene Verurteilung unbegründet ist, insbesondere dass auch die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Gehörsverletzung durch das Beru- fungsgericht insoweit die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt, weil das als übergangen gerügte Vorbringen insoweit nicht entscheidungserheblich ist. Vor diesem Hintergrund liegt in dem Umstand, dass die Beklagten zu 3 und 4 zu- sätzlich auch als Erben des Beklagten zu 2 verurteilt sind, keine zusätzliche Beschwer, die eine Zulassung der Revision gerechtfertigt hätte. c) Eine Verpflichtung, der mittellosen Partei in einem solchen Fall vor Ab- lauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, den rechtlichen Hinweis zu erteilen, dass die Erfolgsaussichten sich nunmehr anders darstellen, besteht weder aus § 139 ZPO, noch ergibt sich eine solche aus Art. 103 GG. Dadurch würde die auf Gewährung von Prozesskostenhilfe angewiesene Partei vielmehr ohne rechtfertigenden Grund gegenüber einer Partei bevorzugt, die die Prozesskosten selbst aufbringen kann. Denn das Revisionsgericht wäre weder verpflichtet noch berechtigt, eine bemittelte Partei darauf hinzuweisen, dass zusätzlich zu den von ihr erhobenen Rügen möglicherweise noch andere Revisions- oder Zulassungsgründe in Betracht kommen oder dass andere Rü- gen dem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen könnten. Aus dem Umstand, dass 14 15 - 8 - einer Partei vor Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels Prozesskosten- hilfe gewährt worden ist, kann sich keine weitergehende Hinweispflicht ergeben. Dadurch würde sie vielmehr ohne rechtfertigenden Grund und zu Lasten ihres Prozessgegners bevorzugt. Meier-Beck Gröning Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2008 - 4a O 14/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2009 - I-20 U 161/08 -