Entscheidung
3 StR 353/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 353/11 vom 25. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 25. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hildesheim vom 6. Mai 2011, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räu- berischen Erpressung zu der Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf eine Beanstandung des Verfahrens und die Sachbeschwerde gestützte Revisi- on des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Die erhobene Verfahrensrüge greift aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch; die Nachprüfung des Urteils aufgrund 1 2 - 3 - der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten erbracht. Der Strafausspruch hat indes keinen Bestand. Die Verhängung der Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld hält der Nachprüfung nicht stand. Die Kammer stützt ihre Bewertung maßgeblich darauf, dass der Angeklagte sich an einer schweren Straftat, einem Verbrechen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB), beteiligt hat und der Strafrahmen nach Erwachsenenstrafrecht sechs Monate bis zu elf Jahren und drei Monaten wäre. Bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne von § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG kommt jedoch dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einstufung im Strafgesetzbuch als Verbrechen keine selbständige Bedeutung zu. Entschei- dend ist vielmehr, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlich- keit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vor- werfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281 mwN). Diese ermisst sich aus dem Gewicht der Tat und der persönlichkeitsbegründenden Beziehung des Täters zu dieser. Dabei ist bei einer Teilnahme vorrangig auf die Schuld des Teilnehmers abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2000 - 3 StR 253/00, wistra 2000, 463). Nähere Ausführungen zu alledem enthält das Urteil nicht. Die Jugendkammer bemerkt lediglich, dass selbst seine unter- geordnete Tatbeteiligung das Gewicht seiner Tat und die Beziehung des Ange- klagten zu dieser Tat nicht derart zu verändern vermöge, dass hier die Schwere der Schuld entfiele. Diese Annahme hätte angesichts der Gehilfenstellung des Angeklagten und seiner unbedeutenden Tatbeteiligung näher begründet wer- den müssen. Das Fehlen einer solchen Begründung lässt besorgen, dass die Jugendkammer maßgeblich vom äußeren Unrechtsgehalt der Haupttat - einem 3 - 4 - Überfall auf eine Spielothek - auf die Schwere der Schuld des als Gehilfen be- teiligten Angeklagten im Sinne von § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG geschlossen hat. Auch die konkrete Strafzumessung begegnet rechtlichen Bedenken. Die Jugendkammer hat zwar ausgeführt, dass sie sich bei der Bemessung der Hö- he der Jugendstrafe vorrangig am Erziehungszweck orientiert habe (§ 18 Abs. 2 JGG). Dies ist aus den Urteilsgründen indes nicht erkennbar. Den für die Frage des Erziehungsbedarfs bedeutsamen Umständen, dass bei dem Ange- klagten "zwischenzeitlich ein Umdenken stattgefunden hat" und "er einer or- dentlichen Schulausbildung entgegenstrebt", hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung allein gegenübergestellt, dass gegen ihn Anfang Mai 2008, also rund zweieinhalb Jahre vor Begehung der gegenständlichen Tat und drei Jahre vor dem Erlass des angefochtenen Urteils, wegen gefährlicher Körperver- letzung in zwei Fällen ein Freizeitjugendarrest verhängt und vollstreckt wurde. Dies entspricht einer Abwägung wie sie im Erwachsenenstrafrecht maßgeblich ist. Auch im Übrigen finden sich in den Urteilsgründen keine Hinweise darauf, dass die Jugendkammer bei der Bemessung der Jugendstrafe den Vorrang des Erziehungszwecks ausreichend beachtet hat. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht am Ende seiner Strafzumessung festgestellt hat, die zuge- messene Jugendstrafe sei "für die erzieherische Einwirkung auf den Angeklag- ten mindestens notwendig". Diese lediglich formelhafte Erwähnung des Erzie- hungsgedankens genügt hier den Anforderungen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 1993 - 1 StR 920/92, StV 1993, 531). Angesichts all dieser Um- stände kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei der Be- messung der Jugendstrafe den Erziehungsgedanken tatsächlich nicht vorrangig berücksichtigt hat. 4 - 5 - Der Strafausspruch bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Becker von Lienen Hubert Schäfer Menges 5