Entscheidung
2 StR 344/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
8mal zitiert
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 344/11 vom 20. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2011 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kin- dern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings tragen die Feststellungen in den Fällen 11 und 12 der Urteils- gründe nicht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) auch den Tatbe- stand des Vorzeigens pornographischer Abbildungen oder Darstellungen (§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB) erfüllt. 1 2 - 3 - Pornographische Darstellungen im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB sind solche, die sexuelles Verhalten unter weitgehender Ausklammerung emo- tional-individualisierter Bezüge vergröbernd darstellen, die den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht (vgl. Fischer StGB 58. Aufl. § 184 Rn. 7, BGHSt 37, 55, 60). Alleine die verallgemeinernde Beschreibung in den Urteilsgründen als "Pornofilme, in de- nen heterosexuelle Kontakte dargestellt wurden", ist keine hinreichende Fest- stellung für ein sexualbezogenes Verhalten in diesem Sinne (vgl. BGH 3 StR 177/10 vom 22. Juni 2010 und 4 StR 193/11 vom 15. Juni 2011). Danach muss in den Fällen 11 und 12 die tateinheitliche Verurteilung wegen § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB entfallen. Die Strafaussprüche können jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter niedrigere Einzel- strafen verhängt hätte. Das Landgericht hat - ohne das zusätzliche Vorliegen des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB ausdrücklich strafschärfend zu werten - in den Fäl- len 11 und 12 mit jeweils 11 Monaten lediglich um einen Monat höhere Einzel- strafen als für die Fälle 9 und 10 (mit jeweils 10 Monaten Einzelstrafe) verhängt, die hinsichtlich der die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs (§ 176 Abs. 1 StGB) tragenden sexuellen Handlungen identisch sind. Der Angeklagte hat ein- geräumt, dass er dem Kind in den Fällen 11 und 12 die "Pornofilme" "aus einer 3 4 - 4 - sexuellen Motivation heraus" gezeigt habe. Die darin zum Ausdruck kommen- den besonderen Umstände und die Einstellung des Angeklagten dazu durften bei der Strafzumessung angemessen - wenn auch wie geschehen in geringem Umfang - strafschärfend berücksichtigt werden. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach